{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-08-15_2_StR_674_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-08-15","aktenzeichen":"2 StR 674/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ME\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 674/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert C ss „aus BEN zeboren am\nGR 19.2 in Bei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n-2- 3\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12, Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 15. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die\nVerfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nDie Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, daß\ndie bei ihm \"zur Tatzeit bestehende Alkoholintoxikation\nin Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur und der\nbei ihm bestehenden gewissen Erregung zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, die seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt\nhat\" (UA S. 28). Bei der Strafzumessung wertet sie das\nbesonders brutale und hartnäckige Vorgehen des Angeklagten zu seinen Lasten (UA S. 30).\n\n- 3 -\n\nGegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen insofern rechtliche Bedenken, als das Landgericht unerörtert gelassen hat, ob und in welchem Umfang\ndie Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Henmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit-)ursächlich für die Art der Tatausführung waren. Denn in\ndiesem Fall darf sie ihm in dem Umfang, in dem diese\nUmstände ursächlich waren, nicht uneingeschränkt zum\nVorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden.\nEine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16,\n360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f). Das besagt nicht, daß\naus diesem Grund jegliche Mitberücksichtigung jener Tatmodalitäten unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des\nAngeklagten war lediglich vermindert, aber nicht völlig\nausgeschlossen, so daß für eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86). Jedoch läßt sich dem Urteil\n\nnicht entnehmen, daß das Schwurgericht die Problematik\nerkannt und ihr Rechnung getragen hat. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit zu verneinen, daß der\nTatrichter den bezeichneten Tatbesonderheiten ein zu\ngroßes Gewicht beigemessen hat.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-15/2-str-674-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-15/2-str-674-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.320292+00:00"}}