{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-08-15_2_StR_528_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-08-15","aktenzeichen":"2 StR 528/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 528/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Wolf Mil zus Vu.\ngeboren am EEE 19.0 ir\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n7\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23, Oktober 1986 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten, ihm gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen,\n\nDer Beschluß des Landgerichts Trier vom\n15. August 1986, mit dem die Revision des\nAngeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Er hatte seiner Verteidigerin am 30, Mai 1986\nmitgeteilt, er habe einen anderen Rechtsanwalt mit\nder Begründung der Revision beauftragt, und sie aufgefordert, das Mandat niederzulegen. Nach der Zustellung\ndes Urteils teilte die Verteidigerin dem Angeklagten\nam 23. Juni 1936 mit, daß die Revision binnen eines\nMonats nach Zustellung begründet werden müsse, Sie\nging davon aus, daß ein anderer Anwalt das Rechtsmittel begründet, Da dies nicht geschah, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten am 15. August 1986\nnach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, Der Beschluß wurde am 19. August 1986\nzugestellt. Ein Rechtsmittel legte die Verteidigerin\nmit Zustimmung des Angeklagten hiergegen nicht ein.\nErst mit Schreiben vom 27. August 1986, eingegangen\nbeim Landgericht am 28. August 1986, bat der Angeklagte\num Überprüfung des die Revision verwerfenden Beschlusses.\n\n- 3.\n\nDie Verteidigerin hat am 15. September 1986 um\nEntpflichtung gebeten. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1936 beantragt sie nunmehr unter Hinweis auf den\noben dargestellten Sachverhalt Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO.\n\nDie Anträge sind abzulehnen.\n\nDer Angeklagte hat die Fristen durch eigenes\nVerschulden versäumt, Da3 seine Pflichtverteidigerin\nden Entpflichtungsamtrag erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist stellte, ändert daran nichts.\nNicht glaubhaft gemacht worden ist, daß ein anderer\nKechtsanwalt die Verteidigung übernommen hatte und\nder Angeklagte sich deshalb darauf verlassen konnte,\ndieser werde das Rechtsmittel pflichtgemäß begründen,\n\n. 7\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, mit dem die\nRevision des Angeklagten als unzulässig verworfen\nwurde, ist deshalb zu bestätigen,\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-15/2-str-528-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-15/2-str-528-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.303297+00:00"}}