{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-08-13_2_StR_416_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-08-13","aktenzeichen":"2 StR 416/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 416/86\n\n[8 EN in der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd St == +.\ngeboren am EB >57 in DEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwiIl\n\n33\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 13. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Limburg vom\n21. März 1986 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur\nteilweise Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Mit ihr\nmacht der Angeklagte geltend, der Zeuge wen hätte als\nSchwager des Zeugen Friedrich Def semäs s 52 Abs. 3\n\nS. 1 StPO belehrt werden müssen, weil das Ermittlungsverfahren ursprünglich nicht nur gegen ihn, den Angeklagten,\nsondern zugleich gegen den Zeugen Friedrich Def seführt\n\nworden sei.\n\nOb der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil würde auf ihm nicht\nberuhen. Nach dem Inhalt der Urteilsbegründung schließt der\nSenat aus, daß durch die Bekundungen dieses Zeugen die an-\n\ngefochtene Entscheidung beeinflußt worden ist.\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum\nSchuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch auf-\n\ngehoben werden.\n\nDie Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer einen\nminder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB verneint hat,\n\ngibt Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nAuf Bl. 46 UA führt das Landgericht aus, es hätten sich\nkeine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte durch\neine schwere Beleidigung des später Getöteten, seines Stiefvaters, zur Tat provoziert worden sei. Soweit es um die\nfrüheren Kränkungen gehe, die bei verständiger Betrachtung\nvon ihrem Gewicht her ohnehin nicht überbewertet werden\nkönnten, bestehe zwischen ihnen und dem jetzigen Tatgeschehen jedenfalls \"keine ausreichende\" ursächliche Ver-\n\nknüpfung. Hinsichtlich dieser Kränkungen hat die Kammer im\n\n- 4 - IS\n\nRahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten als\nerwiesen erachtet, daß sich \"zumindest zeitweise\" Spannungen\nim Verhältnis zum Stiefvater daraus ergaben, daß dieser für\ndas - durch eine 70%ige bzw. später sogar 80%ige Erwerbsminderung bedingte - Ausscheiden des Angeklagten aus dem\nArbeitsleben zunächst nur wenig Verständnis aufbrachte und\nihn deshalb oft als \"Faulenzer\" beschimpfte. \"Später soll er\nallerdings erkannt haben\", daß die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten durch seine Krankheit stark eingeschränkt gewesen\nsei (Bl. 7 UA). Entsprechend hat sich auch der Angeklagte\nselbst eingelassen: Zuletzt sei das Verhältnis zwischen\nihnen völlig spannungsfrei und harmonisch gewesen\n\n(Bl. 18 UA). Gleiches haben seine Mutter und die Stiefschwestern bekundet (Bl. 43 UA). Bei der rechtlichen Würdigung erwägt die Schwurgerichtskammer jedoch, es liege die\nAnnahme nicht fern, daß aus der Vergangenheit resultierende\nRachegefühle und Vergeltungswünsche das gewalttätige Vorgehen des Angeklagten gegen seinen Stiefvater mitbeeinflußt\nhaben könnten; immerhin sei er nach seinen eigenen Angaben\nzumindest früher oft dessen Beschimpfungen und Schmähungen\nausgesetzt gewesen, so daß sich bei ihm mit der Zeit nicht\nunerhebliche Aggressionen angestaut haben könnten\n\n(Bl. 38 UA). \"Zugunsten des Angeklagten\" lasse sich aber\nauch nicht ausschließen, daß den Tathandlungen ein Wortstreit vorangegangen sei und sich diese verbale Auseinandersetzung dann auf die körperliche Schiene verlagert habe\n\n(Bl. 39 UA). Im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage,\nob die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert\n\ngewesen sei, führt das Landgericht demgegenüber aus, von\n\neiner latenten Bodenaffektivität im Verhältnis zwischen\nTäter und Opfer könne unter den gegebenen Umständen kaum\nmehr gesprochen werden; davon abgesehen könnten länger\nzurückliegende Vorgänge allenfalls dann forensische Bedeutung erlangen, wenn sie wieder aktualisiert würden. Eine\nsolche Konfliktaktualisierung lasse sich hier aber nicht\nfeststellen, nachdem der Angeklagte über die Begleitumstände\nseiner Tat und insbesondere über den Tatanlaß keinerlei Aufschluß gegeben habe (Bl. 44 UA).\n\nDiese Ausführungen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Einerseits vermag das Landgericht nicht auszuschließen, daß die Tat durch eine mündliche Auseinandersetzung ausgelöst worden ist. Andererseits erachtet es eine\n\"konfliktaktualisierung\" für nicht gegeben, obwohl nach\nseiner Auffassung ein weiter bestehendes Rachegefühl des\nAngeklagten dessen Tat beeinflußt haben kann. Diese\nUnstimmigkeit betrifft den Kern der Begründung, mit der das\nVorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags\n\nverneint worden ist. Das Bedenken verstärkt sich noch\n\ndadurch, daß an einzelnen der erwähnten Urteilsstellen\nFormulierungen verwendet werden, die unter Beachtung des\nGrundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" zu Folgerungen\nzu Gunsten des Angeklagten hätten führen müssen. Der\n\nStrafauspruch kann danach nicht bestehen bleiben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nGoydke Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-13/2-str-416-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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