{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-08-13_2_StR_349_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-08-13","aktenzeichen":"2 StR 349/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 349/86 URTEIL\n742 2°\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRobert Log =: Pa\ngeboren am EB 3:5 in SEE, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nI#\n\nIF\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. August 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nGoydke\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2f\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 8. November 1985 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß der Schuldspruch\nwie folgt neu gefaßt wird:\n\nDer Angeklagte ist des Diebstahls sowie\ndes versuchten Diebstahls schuldig.\n\nIn der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 48 StGB gestrichen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie ... versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall, jeweils begangen im Rückfall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nzehn Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig\n(& zuh Abs. 25.2 StPO). Das Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht\ndes Generalbundesanwalts ist nicht nur der Schuld-, sondern\nauch der Strafausspruch aufrechtzuerhalten.\n\nZwar hat der Gesetzgeber § 48 StGB, von dem das Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens im Fall des vollendeten Diebstahls (II 1 der Urteilsgründe) ausgegangen ist,\ndurch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 43, April 1986\n(BGBl. I 395) aufgehoben. Diese Gesetzesänderung muß das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. ? StGB i.V.m. § 354 a StPO\nberücksichtigen, obwohl sie erst nach Erlaß jenes Urteils\neingetreten ist. Angesichts der zahlreichen (13), zum Teil\nauch sehr erheblichen Vorverurteilungen, darunter eine zu\nvier Jahren Gefängnis und eine weitere zu 14 Jahren Freiheitsstrafe, ferner unter Berücksichtigung der konkreten\nStrafzumessungserwägungen sowie der Höhe der in jenem Fall\nerkannten Einzelstrafe (zwei Jahre und drei Monate) schließt\nder Senat jedoch aus, daß sich die Mindeststrafe der aufgehobenen Vorschrift auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.\n\nIm Fall II 2 (versuchter Diebstahl) hat das Landgericht\neinen Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und\nsechs Monaten zugrunde gelegt. Da es von der gesetzlichen\nMilderungsmöglichkeit nach 88 22, 22, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, wäre ein bei einem Monat beginnender\nStrafrahmen anzuwenden gewesen. Der Senat verneint aber auch\nbezüglich der für diesen Fall II 2 gebildeten Einzelstrafe\n\n4\n\nvon einem Jahr und drei Monaten aus den gleichen Gründen\nwie bei der anderen Einzelstrafe eine Beeinflussung der\nStrafzumessung durch die unzutreffende Annahme einer um\nzwei lionate zu hohen Mindeststrafe.\n\nDen Schuldspruch hat der Senat neu gefaßt. Er verweist\n\nhierzu auf BGHSt 23, 237; 22, 254 und 27, 287, 289.\n\nHerdegen Meyer Maier\nGoydke Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-13/2-str-349-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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