{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-08-13_2_StR_120_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-08-13","aktenzeichen":"2 StR 120/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 120/86 URTEIL\n\n)8. 8°\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Reinhard mw EEE aus 4 PB\n\ngeboren am EEE 1949 in ru,\n\nwegen Totschlags\n\n54\n\n3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. August 1986, an der teilgenommen haben:\nr\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nGoydke\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der verhandiung,\n\nStaatsanwalt WR >: i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n29. November 1985 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine\nauf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts ge-\n\nstützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen\n\nI. Der Beschwerdeführer erachtet den absoluten Revisionsgrund der fehlerhaften Gerichtsbesetzung gemäß § 338\nNr. 1 StPO als gegeben. Mit seiner - nicht präkludierten -\nRüge macht er geltend, daß der vom Schöffenwahlausschuß bei\ndem Amtsgericht HE gewählte Schöffe Wilhelm Kr\nmitwirkte, obwohl in der jener Wahl zugrundeliegenden Be-\n\nzirksliste die Vorschlagsliste der zum Amtsgerichtsbezirk\n\ngehörenden Gemeinde TEE gefehlt hatte und die Vor-\n\nschlagsliste der Gemeinde rn nicht gemäß § 36\n\nAbs. 3 GVG aufgelegt worden war.\n\n1. Der durch den Akteninhalt bestätigte ausreichende\nSachvortrag des Beschwerdeführers und die vom Senat einge-\n\nholten dienstlichen Erklärungen haben ergeben:\n\nDie Schöffenwahl durch den Wahlausschuß bei dem Antsgericht | fand am 21. September 1984 statt. Zum\nBezirk des Amtsgerichts gehören zehn Gemeinden, darunter\ndie Gemeinden CB. die den Schöffen Kr vorgeschlagen\n\nee — 1\n\nDer Bürgermeister der Gemeinde TB hatte mit\nSchreiben vom 2. Juli 1984 an das Amtsgericht HE\n\nunter dem Betreff\n\n\"Wahl der Jugendschöffen\ndort. Aufstellung der Vorschlagslisten durch den\n\nJugendwohlfahrtsausschuss des Landkreises\nKu\n\nmitgeteilt, der Magistrat habe \"4 Personen für die Vorschlagsliste namhaft gemacht\". Es seien \"jeweils 2 weibliche und 2 männliche Personen in den Vordruck über die\nVorschläge für die Aufstellung der Liste der Jugendschöffen\naufgenommen worden\". Dem Schreiben waren zwei Listen beigefügt, die unter der Überschrift \"Vorschlag der Personen\nfür die Aufstellung der Liste der Jugendschöffen\" die Namen\n\nvon zwei Frauen und zwei Männern enthielten.\n\n5 _ u\n\nDie Namen dieser vier Personen waren auch in den\nvom Jugendwohlfahrtsausschuß am 16. Juni 1984 aufgestellten und dem Amtsgericht mit Schreiben des Kreisausschusses\ndes Landkreises | vom 2. Juli 1984 übersandten \"Vorschlagslisten der Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk | für den Zeitraum von 1.1.1985 bis 31.12.\n1988\" enthalten.\n\nIn der Sitzung vom 21. September 1984 wählte der\nSchöffenwahlausschuß zunächst 16 Hauptschöffen für das\nSchöffengericht und sechs Hauptschöffen für die Strafkammern bei dem Landgericht, danach einen Jugendhauptschöffen für die Jugend- und Jugendschutzkammer bei dem\nLandgericht sowie schließlich 14 Jugendhauptschöffen für\ndas gemeinsame Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht\nKWEER, darunter - aus der Vorschlagsliste des Jugendwohl-\n\nfahrtsausschusses - eine der beiden von der Gemeinde If#-\nGEEEB orseschiagenen Frauen.\n\nZum Ablauf der Schöffenwahl hat sich der damalige\nVorsitzende in einer vom Senat veranlaßten dienstlichen\n\nErklärung wie folgt geäußert:\n\n\"Vorausschicken muß ich, daß ich zu den aufgeworfenen\nFragen nur spekulative Äußerungen abgeben kann, weil\nich mich an Einzelheiten der Wahl der Schöffen vom\n\n21.9.1984 heute nicht mehr erinnern kann.\n\nDa die Gemeinden selbst Vorschläge für die Wahl der\nJugendschöffen nur über den Jugendwohlfahrtsausschuß\ndes Landkreises einreichen können, bin ich vermut-\n\nlich davon ausgegangen, daß die Vorschläge der Stadt\n\nICE, die dem Amtsgericht in DD] durch\n\nSchreiben der Stadt TG von 2.7.1984, hier\neingegangen am 3.7.1984, mitgeteilt wurden, die Vorschläge für die Liste der Erwachsenenschöffen be-\n\ntreffen sollten.\n\nDie Vorschlagsliste der Stadt Il) 123 meines\nWissens jedenfalls bei der Wahl der Erwachsenenschöf-\n\nfen für das Schöffengericht in KR und das Landgericht KM am 21.9.1984 vor. Das Wahlverfahren lief\n\nan jenem Tag wie folgt ab:\n\nVon mir, meinem Stellvertreter und aus der Mitte der\nVertrauensleute wurden namentliche Vorschläge zur\nWahl der Erwachsenenschöffen unterbreitet. Ich habe\ndann in den von den Gemeinden eingereichten Listen\nüberprüft, ob die vorgeschlagene Person auch von den\ngemeindlichen Gremien ordnungsgemäß vorgeschlagen\nund noch wählbar war. Danach wurde jeweils über den\n\nVorschlag abgestimmt.\nAbschließend kann ich sagen:\n\nDa die Liste der Stadt I auch meines wissens bei der Wahl der Erwachsenenschöffen vorlag,\nhätte eine dort genannte Person durchaus gewählt\nwerden können, wenn sie von den versammelten Ver-\n\ntrauensleuten vorgeschlagen worden wäre.\"\n\n2. a) Aus den gesamten Umständen ergibt sich zunächst\nunzweifelhaft, daß das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde TER vom 2. Juli 1984 lediglich die Mitteilung darüber enthielt, welche Personen dem Jugendwohlfahrts-\n\nausschuß zur Aufnahme in dessen Vorschlagsliste für Jugend-\n\n- 7 - BG\n\nschöffen benannt worden waren. Daran ändert es nichts,\n\ndaß der Bürgermeister der Gemeinde TB ien Direxktor des Amtsgerichts HEN zuf dessen spätere Anfrage\nmit Schreiben vom 9. September 1985 mitgeteilt hat, die\nseinerzeit benannten vier Personen seien versehentlich als\n\"Jugend\"-Schöffen bezeichnet worden; der Vorschlag habe\nsich auf Erwachsenenschöffen bezogen. Tatsächlich war die\nAuskunft vom 9. September 1985 falsch. Weiter steht damit\nfest, daß die Gemeinde TEEN keine Vorschlagsliste\nfür (Erwachsenen-)Schöffen übersandt hatte, und die Bezirksliste, aus welcher der Wahlausschuß die Schöffen wählte,\n\ninsoweit unvollständig war.\n\nb) Der genannte Fehler lag in dem vom Gericht zu\nverantwortenden Bereich, da der gemäß § 39 GVG zuständige\nRichter zur Prüfung, ob von jeder Gemeinde eine Vorschlagsliste vorliegt, und im Falle des Fehlens einer solchen\nListe zu deren Anforderung verpflichtet ist (vgl. BGHSt 33,\n290).\n\n3. Gleichwohl war die Strafkammer mit dem Schöffen\nKr nicht vorschriftswidrig besetzt. Dieser Schöffe war\nordnungsgemäß vorgeschlagen und durch den richtig besetzten\nWahlausschuß gewählt worden. Der Wahlvorgang als solcher\n\nentsprach dem Gesetz, ihm haftete kein Fehler an.\n\na) Allerdings kann sich das Fehlen der Vorschlagsliste der Gemeinde TE auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, daß bei Vorliegen\nauch jener Liste aus ihr ein Schöffe gewählt worden und\ndeswegen ein anderer - möglicherweise der Schöffe ri -\n\nnicht zum Zuge gekommen wäre.\n\nNachträglich können insoweit keine Feststellungen\ngetroffen werden. Deshalb ist nur die grundsätzliche Entscheidung möglich, ob der Fehler die von diesem Ausschuß\nvorgenommene Wahl von Hauptschöffen insgesamt ungültig\nmachte, oder ob er diese Wirkung nicht hatte, damit auch\ndie Gültigkeit der Wahl des Schöffen xr nicht berührte,\n\nDer 1. Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 33,\n290 im letztgenannten Sinne entschieden. Die Ansicht, daß\nFehler in der einer Wahl zugrundeliegenden Namensliste\nnur die Wahl der zu Unrecht einbezogenen Personen ungültig machen kann, dagegen diejenige der ordnungsgemäß vorgeschlagenen Personen nicht in Frage stellt, liegt auch\nden Urteilen des l. Strafsenats vom 29. Oktober 1974\n- 1 StR 475/74 -, des 5. Strafsenats vom 4. Dezember 1979\n(BGHSt 29, 144, 148) sowie des erkennenden Senats vom\n19. Juni 1985 (BGHSt 33, 261, 268) zugrunde. Sie führt im\nvorliegenden Fall dazu, die Wahl des Schöffen ri eben-\n\nfalls als gültig zu erachten.\n\nEs kann offenbleiben, ob die Mitglieder des Wahlausschusses das Fehlen der Vorschlagsliste der Gemeinde IER-EEE auf Grund irriger Beurteilung des Schreibens des\nBürgermeisters vom 2. Juli 1984 übersehen oder bemerkt und\n- z. B. aus Erwägungen, wie sie in BGHSt 33, 290, 294 wiedergegeben sind - hingenommen hatten. Eine beabsichtigte\nManipulation der Bezirksliste, zumal eine solche, die das\nfür die Vorschriften über den gesetzlichen Richter maßgebende Anliegen berühren könnte, liegt nicht vor. Verletzt\nsind vielmehr die Vorschriften, nach denen in der dem Wahlausschuß als Grundlage für die Wahl dienenden Bezirksliste\ndie Bevölkerung auch nach Gebieten (Gemeinden) im Verhält-\n\nnis der Einwohnerzahlen vertreten sein muß (Ss 36 Abs. 4,\n\n9. 3\n\n§ 39 GVG). Für die Wahl selbst enthält das Gesetz eine\nentsprechende Vorschrift nicht. Zwar bedarf es keiner\nErörterung, daß eine ausgewogene Berücksichtigung der Bevölkerung in regionaler Hinsicht auch bei der Wahl erstrebenswert ist. Ihre Gültigkeit würde aber durch eine\nunvollkommene Beachtung dieses Grundsatzes nicht in Frage\ngestellt. Selbst das für die Wahl in § 42 Abs. 2 GVG ausdrücklich wiederholte größere Anliegen, alle Gruppen der\nBevölkerung \"nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer\nStellung\" angemessen zu berücksichtigen, ist nur als Sollvorschrift ausgestaltet. Im übrigen zeigt sich die Unmöglichkeit einer konsequenten Einhaltung dieser Grundsätze\ngerade im vorliegenden Fall schon darin, daß aus den von\nzehn Gemeinden einzureichenden Vorschlägen nur sechs Haupt-\n\nschöffen zu wählen waren.\n\nDamit erscheinen die Auswirkungen des Fehlens nicht\nals derart schwerwiegend, daß sie zu der Folgerung zwingen,\ndie vorgenommene Wahl von Hauptschöffen als ungültig anzusehen und zu wiederholen (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261,\n268; BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 114/86 - zur\n\nVeröffentlichung vorgesehen).\n\nb) Das letzte gilt in verstärktem Maße im Hinblick\nauf den vom Beschwerdeführer weiter gerügten Fehler, daß\ndie Gemeinde r ihre Vorschlagsliste nicht\naufgelegt hatte und der gemäß SS 39, 40 Abs. 2 GVG zuständige Richter insoweit keine Abhilfe geschafffen hat. Der\nSchöffe Kr ist von der Gemeinde ee | vorgeschlagen\nworden; diese hatte ihre Vorschlagsliste ordnungsgemäß\naufgelegt. Inwiefern seine Wahl durch die von der Gemeinde\n\nRT] begangene, nur ihre Vorschlagsliste be-\n\ntreffende Unterlassung beeinflußt worden sein soll, ist\n\n- 10 -\n\nnicht ersichtlich (vgl. BGHSt 33, 290; BGH, Urteil vom\n29. September 1964 - 1 StR 280/64 -; Beschluß vom 30, Januar 1986 - 2 StR 749/85).\n\nII. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nB. Die Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des\nUrteils hat, auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, zum Schuldspruch keinen Rechts-\n\nfehler aufgedeckt.\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat die Entwicklung der Beziehungen\nzwischen dem Angeklagten und dem später getöteten Filialleiter IWW im einzelnen aufgezeigt (s. insbesondere\nUA Bl. 8 bis 18, 33 bis 38). Als Ursachen für die sich zunehmend verschärfenden Spannungen hat sie zum einen das\nkompromißlose, fanatische, von \"Sendungsbewußtsein\" erfüllte Vorgehen des Angeklagten bei der Wahrnehmung von\nArbeitnehmerbelangen (UA S. 8, 12, 40, 42), zum anderen\ndas Bemühen der Firmenleitung, dem von ihr als Störer\nempfundenen Angeklagten das Leben schwer zu machen und ihn\nauf die eine oder andere Art loszuwerden (UA Bl. 9 f, 13,\n39, 40), genannt. Einen Rechtsmißbrauch oder auch nur die\nVerfolgung einer entsprechenden Absicht durch den Angeklagten hat sie nicht dargetan. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich vielmehr nur entnehmen, daß der Angeklagte, wenn auch in unbequemer Form, ihm und seinen Kollegen zustehende Rechte verfocht (UA Bl. 8 f) und sich gegen\n\n- 11 - BA\n\nsolche Maßnahmen der Firmenleitung wendete, die \"nachvollziehbar und verständlich\" von ihm als ungerechte Behandlung empfunden wurden und seinen Haß heranwachsen ließen\n(UA Bl. 41).\n\nDas gilt auch für die zur Tat führenden Vorgänge.\nDas Gericht hat es als wahrscheinlich bezeichnet, daß der\nAngeklagte der Firma die Verlängerung seiner ursprünglich\nbis 23. November 1984 gemeldeten Arbeitsunfähigkeit am\n15. November 1984 und damit rechtzeitig gemeldet hatte.\nDanach waren die anschließenden Schwierigkeiten nicht vom\nAngeklagten zu vertreten und auch das Abmahnschreiben\n\nLeonhardts vom 4. Dezember 1984 unangebracht.\n\nDiesem Sachverhalt wird es nicht gerecht, wenn die\nStrafkammer bei der Wahl des Strafrahmens und der Strafzumessung im einzelnen die in knapper Form dargestellten\nMilderungsgründe mit umfangreichen Hinweisen darauf abschwächt, der Angeklagte habe den aussichtslosen, nervenaufreibenden Kampf gegen die Firma halsstarrig fortgesetzt, statt sich entsprechend dem Rat seiner Ehefrau und\ndes Rechtssekretärs der Gewerkschaft kompromißbereit zu\nzeigen. Aus der Tatsache, daß er seine - ihm auch von seiner Ehefrau und dem Rechtsberater nicht abgesprochene -\nRechtsposition behauptete, durfte ihm das Gericht keinen\nstrafrechtlich relevanten Vorwurf machen. Daran ändert es\nnichts, daß die Befolgung der ihm erteilten Ratschläge\nunter gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglicherweise \"vernünftiger\" gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß er schon vor der entscheidenden Auseinandersetzung vom 6. Dezember 1984 mit einer ihn zur Gewalttat führenden Eskalierung seiner psychischen Verfassung\n\nhätte rechnen müssen, liegen nicht vor.\n\n- 12 -\n\nRechtsfehlerhaft ist schließlich die Bewertung,\nDR habe sich \"ganz normal (verhalten), indem er\nnur die Richtigkeit seines zuvor abgefaßten Schreibens\nbestätigte\" (UA Bl. 40, 42). Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen war seine Auffassung objektiv unzutreffend; der Angeklagte mußte einen für ihn günstigeren Ausgang des Gesprächs nicht von vornherein als\n\naussichtslos ansehen.\n\nDamit ist der Strafausspruch aufzuheben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nGoydke Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-13/2-str-120-86","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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