{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-30_2_StR_362_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-30","aktenzeichen":"2 StR 362/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"51\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 362/86 BESCHLUSS\nZc - er\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Paul K EEE zus AU. dort seporen am\nI) 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Udo Kl EEE aus AWMER, dort geboren am\n\nGEB 1 96:, zur zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nSo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 30. Juli 1986 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1986\n\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO); jedoch erhält der Schuldspruch folgende\n\nFassung:\n\nDer Angeklagte KÜEEEEER ist der Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und Nöti-\n\ngung schuldig.\n\nDer Angeklagte KIN ist der Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften lautet:\n\nKeitner: SS 177, 178, 240, 25 StGB\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch war durch Aufnahme des Vorwurfs der\nsexuellen Nötigung (§ 178 StGB) zu ergänzen, weil beide\nAngeklagte mit dem Opfer auch Mundverkehr ausgeführt haben.\nFür den Angeklagten x GER tritt der Vorwurf der Nötigung\n(S 240 StGB) hinzu, weil er das Opfer dazu gezwungen hat,\nsich ein Reizstoffsprühgerät in die Scheide einzuführen.\n§ 265 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruches nicht entgegen: die uneingeschränkt geständigen Angeklagten hätten\nsich bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises nicht anders\n\nals geschehen verteidigen können.\n\nDer Senat hat die Liste der angewendeten Strafvor-\n\nschriften der Schuldspruchergänzung angepaßt.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-30/2-str-362-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-30/2-str-362-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.771529+00:00"}}