{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-30_2_StR_307_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-30","aktenzeichen":"2 StR 307/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 307/86 URTEIL\n\nPa u; nr\n7,2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Rudolf Jean Pi&rre Michel v GER\n\naus WON (Beizien), geboren am El 1949 in zog\n\n(Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n974\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. Juli 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\n. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte guy\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 27. Februar\n1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen (vollendeten) Mordes\nverurteilt worden ist.\n\n1I. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit\nversuchtem Mord in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt.\n\nNach den getroffenen Feststellungen handelt es sich\nbei dem Angeklagten um eine abnorme Persönlichkeit; er ist\nextrem stimmungslabil, reizbar, unbeherrscht, hypomanisch\nveranlagt und mit einer niedrigen Frustrationstoleranz\nausgestattet. Aus unterschiedlichen Anlässen stellten sich\n\nbei ihm in unregelmäßigen Abständen immer wieder depressive\nPhasen ein. Er bedurfte dann ständiger ambulanter ärztlicher Betreuung. Als sich seine Frau von ihm trennte, unternahm er zwei Selbstmordversuche. Ähnlich reagierte er, nachdem eine andere Frau die Beziehungen zu ihm abgebrochen hatte\nIm Juli 1984 lernte er Frau KR kennen. Alle seine Vorstellungen über eine ideale Frau sah er in ihr verwirklicht,\nZwar störte es ihn, daß sie zunächst auch noch Kontakt zum\nZeugen SEM unterhielt. Er hoffte aber, sie ganz für sich\ngewinnen zu können. Anfang Oktober 1984 begab er sich nachts\nzum Anwesen von Frau KR. Er vermutete, daß sein Konkurrent\nbei ihr sei. Dies stimmte. Auf sein wiederholtes Schellen wur\nde ihm nicht geöffnet. Voller Zorn riß er den Rolladen am\nSchlafzimmerfenster aus der Seitenführung und beschädigte\nmutwillig den Pkw von Frau KB.\n\nAm 29. November 1984 rief er kurz nach 21.00 Uhr bei\nihr an. Sie erklärte ihm, man könne sich am Wochenende\nnur kurz sehen. Ferner erwähnte sie, ihr Sohn finde ihn\nfür sie zu Jung. Auf Grund dieses Gesprächs gewann er zutreffend den Eindruck, sie wolle sich von ihm trennen.\nEr war überzeugt, sie sei von ihren Mietern, den Eheleuten\nLED. zesen ihn aufgehetzt worden. Bei diesen Überlegungen geriet er derart in Wut, daß er den Plan faßte, das\nHaus von Frau KW anzuzünden, damit diese mit den Mietern\ndarin umkomme. Noch in derselben Nacht fuhr er von w-WER (Beicien) nach BIER, dem Wohnort von Frau Kl.\nDort goß er zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr vor sämtliche\nTüren und Fenster des Gebäudes sowie vor das Garagentor\nBenzin, das er sich unterwegs an einer Tankstelle in Eupen besorgt hatte. Auch die Rolläden an den Fenstern der\nMietwohnung begoß er mit Benzin. Er wollte jegliche Fluchtmöglichkeit für die Hausbewohner vereiteln. Sein Vorhaben\n\nscheiterte jedoch. Lediglich einer der Rolläden fing\nFeuer. Daraufhin versuchte er nach Zerschlagen einer\nScheibe neben der Haustüre, diese durch die so geschaffene Öffnung von innen aufzuschließen. Sein Ziel war\nnunmehr, wenigstens Frau x zu töten. Da auch dieser\nVersuch mißlang und mit dem alsbaldigen Eintreffen der\nPolizei zu rechnen war, fuhr er nach Vi zurück.\nVon dort rief er in der gleichen Nacht mehrmals Frau\nKEN an, um sie zu belästigen. Wenn sie sich meldete,\nlegte er den Hörer auf.\n\nGegen 6.45 Uhr telefonierte sie ihrerseits mit ihm.\nSeine Bitte, sich zu treffen, lehnte sie energisch ab und\nwies darauf hin, daß zwischen ihnen alles aus sei. Über\nihr ablehnendes Verhalten war er äußerst erbost und erklärte ihr, er werde sie umbringen. Da er in Erfahrung\ngebracht hatte, daß die Kriminalpolizei zwischen 7.30 Uhr\nund 8.00 Uhr bei ihr eintreffen werde, entschloß er sich,\nsofort zu ihr zu fahren, um sie vorher zu töten. Er konnte\nes nicht verwinden, daß seine Geliebte in Zukunft einem\nanderen gehören könnte. Um das zu verhindern, wollte er\nsie lieber umbringen. Darüberhinaus war er erregt, daß ihn\nzum wiederholten Male eine Frau verlassen hatte, mit der\ner glücklich zu werden gehofft hatte. Er empfand Haß gegen\nalle Frauen. Frau KM soilte mit für das Verhalten dieser Frauen büßen. Kurz vor 8.00 Uhr kam er in Bi an.\nFrau “OB die nicht mit dem Erscheinen des Angeklagten\ngerechnet hatte, öffnete auf sein Klingeln die Haustüre.\nDer Angeklagte stach dann mit einem Messer immer wieder\nauf sie ein. Sie blutete sehr stark und stürzte zu Boden.\n\nNachdem die Spitze des Messers abgebrochen und sich zudem die Klinge stark verbogen hatte, ging er dazu über,\nsein Opfer mit beiden Händen zu würgen. Er ließ von Frau\nK@EER selvst dann nicht ab, als eine inzwischen herbeigeeilte Nachbarin ihm zurief, sie werde die Polizei rufen.\nVielmehr zog er die nun schon bewußtlose Frau bis zur\nKellertreppe und warf sie diese hinunter. Da sie noch Lebenszeichen von sich gab, würgte er sie erneut und sprang\nmehrmals auf sie, insbesondere auf ihren Hals und ihr CGesicht. Mit aller Kraft trampelte er auf ihr herum. Außerdem trat er gegen ihren Oberkörper und ihr Gesicht. Nach\neiner kurzen Unterbrechung trat er aufs neue gegen Kopf\nund Hals des Opfers. Um den Tritten mehr Kraft zu verleihen,\nhielt er sich am Geländer fest, Erst als er ein Polizeifahrzeug herannahen hörte, ließ er von dem Opfer ab. Die\nGesichtspartien von Frau | waren völlig zertrümmert,\nder sonstige Schädelteil mehrfach gebrochen und im Gehirn\nzahlreiche Gefäße zerrissen. Ferner waren Zungenbein und\nSchildknorpelhörner des Kehlkopfes gebrochen. Der Brustkorb wies Rippenserienbrüche auf. Frau | starb noch am\nTatort.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat in dem ersten Tatkomplex\nversuchte schwere Brandstiftung sowie den Versuch einer\nheimtückischen Tötung der Frau KR und des Ehepaares\n| angenommen. Bei dem weiteren Tatgeschehen hat der\nAngeklagte nach ihrer Ansicht sowohl heimtückisch als auch\naus niedrigen Beweggründen gehandelt. Das letztere Mordmerkmal sieht sie unter anderem in den zwei bereits genannten\nTötungsmotiven. In ihnen, so wird im Urteil dargelegt,\n\n. 28\n\noffenbare sich eine besonders verwerfliche Gesinnung.\nZwar habe das Verhalten von Frau Ki angesichts der\nGefühle, die der Angeklagte ihr entgegengebracht habe,\nihn möglicherweise besonders hart getroffen, zumal er\neine derartige Situation schon öfters erlebt habe. Solche Enttäuschungen kämen aber immer wieder vor und würden von unzähligen Menschen verkraftet. Natürlich sei\nder Angeklagte eifersüchtig gewesen und habe aus seiner\nSicht auch Grund dazu gehabt. Er habe Frau KM aver\nnicht nur deshalb umgebracht, weil sie seine Gefühle\nverletzt habe, sondern auch damit kein Dritter sie besitzen könne. Letztlich habe er aus geringfügigem Anlaß eine schreckliche Tat begangen.\n\nZur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das\nLandgericht ausgeführt, ausschlaggebend für dessen \"Ausbruch\" sei die erlebnisreaktive Entwicklung gewesen. Die\nvon ihm als Katastrophe empfundene Situation, das Ende\naller Hoffnungen, habe die Verzweiflungstat bewirkt. Allerdings habe seine Abnormität, insbesondere seine niedrige\nFrustrationstoleranz mit dazu beigetragen. Unter diesen Unständen könne eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.\n\nDennoch hat der Tatrichter für den vollendeten Mord\nauf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Nach seiner Auffassung wird die Verminderung der Schuldfähigkeit\ndurch die bis hin zur Bestialität reichende Brutalität\ndes Vorgehens, durch die Hartnäckigkeit der Tatausführung\nund die Tatsache, daß der Angeklagte das Opfer noch weiter auälte und auf ihm herumtrampelte, als es bereits\nhilflos und schwer gezeichnet im Kellervorraum lag, sowie\ndie Geringfügigkeit des Anlasses aufgewogen. Auf Blatt\n32 UA heißt es:\n\n\"Wer einen schon so zugerichteten Körper weiter\n\nmit solch hoher Gewalt bearbeitet, um zum Ziel\n\nzu gelangen, muß schon mit besonderer Gefühls-\n\nkälte und Beharrlichkeit ausgestattet sein. Berücksichtigt man weiter die Geringfügigkeit des Anlasses,\nder hier zu dem Ausbruch beim Angeklagten führte, so\nkönnen bei Würdigung aller Umstände keine Zweifel an\nder besonderen Verwerflichkeit der Tat bestehen. Diese schulderhöhenden Gesichtspunkte beruhen im übrigen\nnicht auf der mangelnden Steuerungsfähigkeit des Angeklagten; sie können daher dem Angeklagten durchaus\nerschwerend zugerechnet werden.\"\n\nFür die anderen vom Angeklagten begangenen Delikte, die\nim Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, hat das\nLandgericht eine Freiheitsstrafe von acht Jahren festge-\n\nsetzt.\n\n2. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Fall des vollendeten Mords. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\na) Die Darlegungen des Schwurgerichts zum Mordmerkmal\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen genügen nicht den\nvon der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine\nRolle, so muß sich der Tatrichter in aller Regel mit der\nFrage auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war,\n\nsie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu\n\nsteuern (st. Rspr., u.a. BGHSt 28, 210, 212; BGH, Beschluß vom 20. März 1984 - 1 StR 145/84 -; Urteil vom\n\n22. August 1984 - 3 StR 177/84). Einem Täter, der im\nAugenblick der Tat derartige Gefühlsregungen verstandesmäßig nicht zu erkennen oder, wenn er sie erkennt, sie\nnicht so zu steuern vermag, daß sie als auslösendes Moment\nfür eine als besonders niedrig einzustufende Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann die Niedrigkeit\ndieser Handlung - anders als die Handlung selbst - nicht\nzum Vorwurf gemacht werden. Bei einem solchen Täter entfällt die Mordqualifikation des Handelns aus niedrigen Beweggründen, nicht jedoch notwendig auch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Tötung. Das\ngilt selbst dann, wenn dieselben Umstände sowohl für die\nSchuldfähigkeit als auch für die Mordqualifikation erheblich sein können.\n\nEin Ausnahmefall, in dem kein Zweifel am Vorliegen\ndieser subjektiven Voraussetzungen aufkommen kann, war hier\nnicht gegeben. Vielmehr bestand wegen der den Angeklagten\nbeherrschenden übersteigerten Eifersucht und seines starken Hasses sowie seiner geringen Frustrationstoleranz besonderer Anlaß zu einer dahingehenden Prüfung, zumal die\nTatausführung den Eindruck vermittelt, daß der Angeklagte\nzumindest zeitweilig in einen Zustand der Raserei verfal-\n\nlen war.\n\n- 10 -\n\nb) Ferner hätte das Landgericht näher darlegen müssen, warum der Angeklagte trotz dieser Besonderheiten in\nder Lage war, die für das Merkmal der Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in seine Vorstellung aufzunehmen. Eine\nstarke Erregung kann den Täter an dem Bewußtsein hindern,\ndaß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt\n(BGHSt 11, 139, 144; BGH, Beschluß vom 22. November 1985\n- 2 StR 642/85).\n\nc) Bei der erneuten Entscheidung wird seitens des\nLandgerichts zu berücksichtigen sein, daß es auf der\nGrundlage ähnlicher Feststellungen wie im angefochtenen\nUrteil einer eingehenderen Erörterung der Frage bedarf,\nob und inwieweit das brutale Vorgehen des Angeklagten\ndurch Umstände bedingt war, die ihm nicht zum Vorwurf\ngemacht und deshalb nicht straferschwerend gewertet wer-\n\nden dürfen.\n\nFerner weist der Senat darauf hin, daß entgegen der\nAnsicht des Landgerichts kein Erfahrungssatz des Inhalts\nbesteht, eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens verringere die Schuld nicht so stark wie die\n\nfehlende Unrechtseinsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit (BGH NStZ 1985, 357).\n\nHerdegen Müller Meyer\nRiBGH Niemöller RiBGH Gollwitzer\nkann seine Unter- kann seine Unterschrift nicht beifü- schrift nicht beifügen, weil er sich im gen, weil er sich im\nUrlaub befindet. Urlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-30/2-str-307-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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