{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-30_2_StR_284_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-30","aktenzeichen":"2 StR 284/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 stR 284/86 URTEIL\n\nLas} in m\n\n- PR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Surflehrer Menfred Karl Sc rn ER aus\n\n“ER. iort geboren am EEE 357,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n27\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iin\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIf\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers wird das Urteil des\n\nLandgerichts Gießen vom 1. November 1985\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nFrankfurt/Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, am 23. August 1983 gegen 17.30 Uhr in\nseiner Wohnung in MR der mit ihm befreundeten Hella\nCB mit der Faust so heftig ins Gesicht geschlagen\nzu haben, daß sie gestürzt, mit dem Kopf gegen eine Schreibtischkante gestoßen und an den Folgen des Schlages und des\nSturzes gestorben sei (§ 226 StGB).\n\nGegen dieses Urteil richten sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft und die des Nebenklägers. Beide Rechtsmittel\n\nhaben Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es danach nicht.\n\nNach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die hinsichtlich des Kerngeschehens etwa dem\nInhalt der Anklageschrift entspricht, hat Frau Ci\nnach dem Austausch von Zärtlichkeiten - bis hin zum Geschlechtsverkehr - plötzlich erklärt, \"dies sei das letzte\nMal gewesen, sie könne mit ihm nicht mehr und habe weggehen wollen\" (UA S. 26). Er habe versucht sie festzuhalten. Aber Frau CM Have ihn in den Unterleib getreten, worauf er aus \"Zorn und vielleicht aus Schmerz\" zuge-\n\nschlagen habe.\n\nDie Schwurgerichtskammer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt. So wie vom Angeklagten behauptet,\nkönne Frau CE nicht zu Tode gekommen sein. Freigesprochen hat ihn das Landgericht, weil \"auch keine Feststellungen darüber getroffen werden (konnten), ob und auf\nwelche andere Weise, an welchem Ort und wann der Angeklagte eine Handlung vorgenommen hat, die ihm als den Tod der\nFrau CD verursachend zuzurechnen ist\" (UA S. 62).\n\nII.\n\n1. Nach den Feststellungen ergaben sich Konflikte\nzwischen dem Angeklagten und Frau CP schon während\n\n27\n\neines gemeinsamen Aufenthaltes auf den Mol wo der\nAngeklagte im Sommer 1983 als Surflehrer tätig war. Im\nVerlaufe von Auseinandersetzungen kam es auch zu Tätlichkeiten des Angeklagten. Schließlich entschloß sich Frau\nCE zur fückreise (7. August 1983) nach Deutschland,\nweil sie sich durch die dauernde Eifersucht und die ständigen Streitereien zunehmend bedrängt fühlte (UA S. 7). Nach\nihrer Rückkehr unterhielt sie sich mit Freunden über ihr\nVerhältnis zum Angeklagten, berichtete über \"gewaltige\nDifferenzen, ständige Eifersucht und dauernden Argwohn\"\n\nwie auch über einen vorgetäuschten Selbstmordversuch des\nAngeklagten (UA S. 10). Als er mitteilte, er werde ebenfalls nach Deutschland zurückkehren, sagte Frau Cu\nzu Freunden, sie habe Angst (UA S. 10). Auf Grund ihrer\nBerichte und sonstigen Äußerungen entstand der Eindruck,\nFrau CE wolle die Beziehungen zu dem Angeklagten beenden (UA S. 10). Nach seiner Kückkehr am 14. August 1983\nließ sich der Angeklagte zur Wohnung Hella Ci nach\nvouiEEB fahren. Sie empfing ihn zwar \"äußerst bescheiden\"\n(UA S. 12), doch verbrachte er dann die Nacht zum 15. August 1983 bei ihr. Auch in der Folgezeit besuchte der Angeklagte wiederholt Frau Cl.\n\nAm 23. August 1983 hatte sich der Angeklagte abermals\nmit ihr verabredet. Auf den Vorhalt eines Freundes zu dem\nWiderspruch zwischen Trennungsabsicht einerseits und Verabredung andererseits hatte sie erklärt, sie habe nicht absagen wollen, weil man vorhabe, gemeinsam mit den Eltern des\nAngeklagten zum Mittagessen zu gehen. Gegen Mittag dieses\n\nTages wurde Frau E letztmals gesehen. Sie saß\n\nin einem von ihr geliehenen Pkw, mit dem sie, zusammen\nmit dem Angeklagten, zu einer Firma in FEB :.-\nfahren war, weil der Angeklagte dort einen geschäftlichen\nTermin wahrnehmen wollte. Am Abend des 23. August 1983\nstellte der Angeklagte den Pkw in FEB 0 und\nfuhr mit dem Zug zu seinem Wohnort MR. Im Fahrzeug,\ndas am 24. August 1983 gegen 23 Uhr abgeschleppt wurde,\nweil es in der Nähe eines Polizeireviers im absoluten Halteverbot stand, fanden sich persönliche Gegenstände von\nFrau CE. Ihre Leiche wurde am 31. August 1983 in un-\n\nmittelbarer Nähe der Bahnlinie Fo: il auf\nder Gemarkung Bad Ne / Ni MOM entdeckt. Sie wies\n\nkeine knöchernen Verletzungen auf, war aber weitgehend, vor\nallem im Bereich des Bauches und Brustkorbs verbrannt, so\ndaß die Todesursache nicht festgestellt werden konnte. In\nunmittelbarer Nähe der Leiche wurde zum einen eine teilweise verschmorte rote Plastikmasse gefunden, die von dem Benzinkanister stammen konnte, der sich in dem von Hella Gutberlet geliehenen Pkw befunden hatte, zum anderen ein weißer Kanisterdeckel. Im abgeschleppten und sichergestellten\nFahrzeug lag lediglich noch ein weißer Einfüllstutzen. Der\nLeichnam von Frau CN war durch den Angeklagten\nselbst oder zumindest unter seiner verantwortlichen Mitwirkung mit Benzin übergossen und angezündet worden (UA\n\nS, 46). Der Verwesungszustand ließ auf eine Liegezeit von\nsechs bis zehn Tagen schließen (UA S. 38).\n\nIn der Zeit zwischen dem 23. und dem 31. August 1983\nerklärte der Angeklagte in fernmündlichen und persönlichen\nGesprächen Freunden und dem Bruder Frau CE, sie habe ihn am Nachmittag des 23. August 19853 verlassen und sei\n\nzu einer Verabredung nach FE gefahren. Sei-\n\nnen Erzählungen fügte der Angeklagte, der die Fähigkeit\nbesitzt, \"anderen gegenüber überzeugend wirkende Darstellungen abzugeben, die nicht der Wahrheit entsprechen\"\n(UA S. 55), glaubhaft klingende Einzelheiten bei. Nachdem\ndie Leiche aufgefunden worden war, versuchte der Angeklagte\nmehrfach, die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen. Er machte detailreiche falsche Angaben zur angeblichen Abfahrt der\nFrau CR wie auch zum Apstellen des Pkw's in FOBEM-GER. Fragen der Polizeibeamten zur Lackierung der\nFußnägel von Frau CB wie auch nach der Farbe der\nzuletzt von ihr getragenen Schuhe (ein Schuh war neben der\nLeiche gefunden worden) beantwortete er bewußt wahrheitswidrig. Identifiziert wurde die Leiche erst mit Hilfe eines\nGebißabdrucks. Schließlich hatte der Angeklagte auch damit\n\"begonnen, sich für den Abend des 23. August 1983 ein Alibi\nzurechtzulegen\" (UA S. 58).\n\n2. Die Ansicht des Landgerichts, die Feststellungen\nund die Einlassung des Angeklagten begründeten lediglich\neinen schwerwiegenden Verdacht, seien aber nicht geeignet,\nden Angeklagten einer Straftat zu überführen, die den Tod\nvon Frau CE bewirkte, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.\n\nDas angefochtene Urteil gibt keine eindeutige Antwort auf die wesentliche Frage, ob das Tatgericht die\nBekundungen des Angeklagten für eine insgesamt falsche\nSelbstbezichtigung oder für ein Vorbringen angesehen hat,\nin dem er wahrheitsgemäß einräumte, daß der Tod von Frau\n\nCE Surch ihn herbeigeführt worden ist. Mehrere Urteilsstellen sprechen dafür, daß die Schwurgerichtskammer\nvon der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war und ihre\nZweifel lediglich die näheren Umstände des Tatgeschehens\nbetrafen. Sie führt aus (UA S. 30): \"Die Beweisaufnahme hat\nso schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten zu Art, Ort und Zeitpunkt der Tötung\n\nergeben, daß nach der Überzeugung der Kammer eine Verurteilung auf der Grundlage der Darstellung gemäß diesem Geständnis nicht möglich ist.\" An anderer Stelle (UA S. 62) sagt\ndas Tatgericht, der Angeklagte wisse, wo Frau ee]\nverblieb; es sei anzunehmen, daß sein Wissen von dem wirklichen Tod einen Sachverhalt beinhalte, \"der zumindest nach\nder subjektiven Wertung des Angeklagten schlimmer und schwerwiegender ist als seine Darstellung vom Tatgeschehen\". Diesen Sätzen geht jedoch eine Formulierung voraus, in der\n(möglicherweise) zum Ausdruck kommt, daß das Tatgericht\n\nauch die Täterschaft des Angeklagten in Frage gestellt hat.\nSie lautet: \"Es konnten auch keine Feststellungen darüber\ngetroffen werden, ob und auf welche andere Weise, an welchem Ort und wann der Angeklagte eine Handlung vorgenommen\nhat, die ihm als den Tod der Frau | verursachend\nzuzurechnen ist\" (vgl. I. a. E.).\n\nSollte die Schwurgerichtskammer tatsächlich Zweifel\nauch daran gehabt haben, daß der Tod von Frau CE\nFolge einer Handlung des Angeklagten war, hätte es die Gründe eines solchen Zweifels darlegen müssen. Sie ergeben sich\nnicht aus den Erörterungen, die sich auf das Wann, Wo und\n\n9 27\n\nWie der Tat beziehen. Hielt das Tatgericht auf Grund der\nEinlassung des Angeklagten und anderer Umstände seine\nTäterschaft für erwiesen, hätte es in Berücksichtigung\n\ndes gesamten Beweisstoffs die Frage definitiv beantworten müssen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Angeklagte in zu weitgehender Selbstbelastung eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung des Opfers zugegeben hat.\nDiese Prüfung ist vom neuen Tatgericht nachzuholen, wenn\nes Feststellungen trifft, die den Feststellungen im aufgehobenen Urteil entsprechen. Ohne Anhaltspunkte für eine zu\nweitgehende Selbstbelastung des Angeklagten kann die Frage\nwohl nur lauten, ob der Tod von Frau CE Folge eines\nGeschehens war, das der Angeklagte teils vorsätzlich, teils\nfahrlässig verwirklichte (§ 226 Abs. 1 StGB) oder ob der\nTod durch eine vorsätzliche Tötungshandlung (§ 212 Abs. 1\nStGB) herbeigeführt worden ist.\n\n3, Der indizielle Gehalt der Bekundungen des Angeklagten und anderer Indizien vermag eine Verurteilung\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen Totschlags\nauch dann zu tragen, wenn er nur die Folgerung gestattet,\ndaß der Angeklagte den Tod von Frau CE verursachte\nund die Voraussetzungen des inneren Tatbestands nicht zweifelhaft sind. Für das Wann und Wo des Geschehens ergeben Feststellungen, wie sie im angefochtenen Urteil getroffen worden\nsind, einen genügend konkretisierten Rahmen. Ob der Angeklagte mit eigenen Händen oder unter Verwendung einer Waffe,\neines Werkzeugs oder eines sonstigen Mittels tötete, kann\noffen bleiben. In jedem Falle geht es um ein Geschehen, das\n\n- 10 -\n\nTeil des historischen Vorkommnisses ist, auf das die\nAnklage sich bezieht.\n\nRiBGH Dr. Müller kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Meyer\n\nRiBGH Niemöller kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-30/2-str-284-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-30/2-str-284-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.709099+00:00"}}