{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-28_2_StR_396_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-28","aktenzeichen":"2 StR 396/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"25\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 396/86 BESCHLUSS\n\n.‘ / dr\n\\\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gustav Adolf M u zus x Gm\ngeboren am EEE 19365 in Ko, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Geldfälschung\n\n- 2 - 235\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1986\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n26. Februar 1986, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Seine Revision ist mit der Sachbeschwerde erfolgreich. Das Landgericht hat eine aus zwei Teilakten\n(Fälle Bl und rm bestehende Fortsetzungstat der\nGeldfälschung angenommen und zum Fall | folgendes\nfestgestellt:\n\nDer Angeklagte sprach im April 1984 den Zeugen BE\ndarauf an, Falschgeld abzusetzen, und schlug ihm vor, nach\nPER zu fahren, um dort auf dem Schwarzmarkt falsche Hundertmarkscheine an den Mann zu bringen. Darauf ging | aber\n\nnicht ein, weil ihm dies zu riskant erschien.\n\nDas Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als versuchte Geldfälschung im Sinne des 8 146 Abs. 1\nNr. 3 StGB.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Mit dem bloß wörtlichen\nAngebot an BE, ihm Falschgeld zu überlassen, und dem\nVorschlag, es anschließend in | an den Mann zu bringen,\nhat der Angeklagte noch nicht versucht, Falschgeld in Verkehr zu bringen (§ 22 StGB). Dies wäre nur dann der Fall,\nwenn er dem Zeugen oO | in eigener Verfügungsgewalt befindliches, zur Übergabe bereitgehaltenes Falschgeld tatsächlich angeboten und BER dessen Entgegennahme abgelehnt hätte (v. Olshausen, StGB 11. Aufl. 8 147 Anm. 1\na.E.). Das ist jedoch nicht festgestellt. Die Feststellungen lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß sich die\ngefälschten Hundertmarkscheine, als der Angeklagte sie\ndem Zeugen a | anbot, noch im Gewahrsam des Mitangeklagten Do 3 | befanden. Mit einem nur wörtlichen Angebot der Lieferung von Falschgeld, das er sich erst noch\nselbst von seinem \"Hintermann\" beschaffen muß, um die in\nAussicht gestellte Übergabe vornehmen zu können, setzt der\nAnbietende aber noch nicht zum Inverkehrbringen des Falschgeldes an. Unter \"Inverkehrbringen\" versteht das Gesetz\nin den 88 146, 147 StGB erst denjenigen Vorgang, durch den\nder Täter das Falschgeld derart aus seinem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt\nwird, sich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm\nnach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (R6St 67, 167 f; BGH NJW 1952, 311; BGH JR 1976,\n294; BGHSt 27, 255, 259; Herdegen in LK 10. Aufl. 8 146\nRdn. 13). Ein Angebot, das - da der Anbietende noch keine\n\na 25\n\nVerfügungsgewalt über das Falschgeld erlangt hat - nur das\nVersprechen enthält, im Falle der Annahme das Falschgeld\nzu besorgen und es dann dem Abnehmer zu übergeben, stellt\nsich noch nicht als Versuch des Inverkehrbringens, sondern\n\nin Bezug hierauf lediglich als Vorbereitungshandlung dar.\n\nDie Verurteilung muß deshalb aufgehoben werden. Die\nAufhebung erfaßt auch den Fall REM, weil das Landgericht\nbeide Fälle als Teilakte einer einzigen Fortsetzungstat\n\ngewertet hat.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß,\nwenn wiederum nur ein bloß wörtliches Angebot festgestellt\nwerden sollte, im Fall | eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldfälschung in der Form des Sichverschaffens von Falschgeld in Betracht kommt (8 30 Abs. 1\n1.V.m. 8 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Bei einer Verurteilung\n\ndes Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt würden sich\n\ndie Fälle BP und R@MP alıerdings als zwei selbständige\nTaten darstellen. Die Annahme einer Fortsetzungstat schiede\naus; denn es fehlt im Verhältnis zwischen der versuchten\nAnstiftung eines anderen, sich Falschgeld zu beschaffen,\nund dem eigenen Inverkehrbringen von Falschgeld jedenfalls an der Gleichartigkeit der Begehungsweise (vgl.\n\nstatt aller Lackner, StGB 16. Aufl. vor § 52 Anm. 3\n\na aa).\n\nDer Senat hat die Voraussetzungen, unter denen das\nRevisionsgericht den Haftbefehl aufheben kann (8 126\nAbs. 3 in Verbindung mit 8 120 Abs. 1 StPO), im vorliegenden Fall nicht für gegeben erachtet.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-28/2-str-396-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-28/2-str-396-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.636048+00:00"}}