{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-28_2_StR_129_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-28","aktenzeichen":"2 StR 129/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 129/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Dieter von St aus KT, dort\n\ngeboren am EEE 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n10. Dezember 1985 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte\ndie Zeugin Andrea sch mit einem Küchenmesser einmal\nwuchtig in den Bauch, um sie zu töten. Nur glücklichen\nUmständen war es zu verdanken, daß durch den tiefen\nMesserstich weder die Leber, der Darm, die Nieren noch\nder Gallengang verletzt wurden und sich die neben der\nWirbelsäule gelegene, vom Messerstich geöffnete Hohlvene\n(vena cava) durch einen Blutgerinnselpfropfen verschloß,\n\nso daß die inneren Blutungen nicht zum Tode der Zeugin\n\nführten. Der Angeklagte beruhigte und entkrampfte sich\nnach der Tat durch das Zureden und das Versprechen der\nZeugin, ihn nicht zu verraten. Er warf das Messer fort\nund gab der Zeugin zu verstehen, daß er sie ins Krankenhaus bringen wolle. Er begleitete sie bis zur Straße, wo\nsich zunächst eine Passamtin, die Zeugin RER. weiter um\ndie lebensgefährlich verletzte und nicht mehr gehfähige\nZeugin Andrea Sch kümmerte. Der Angeklagte, der sich\ndann etwas entfernte, doch bald wieder zurückkehrte, veranlaßte schließlich ein herannahendes Taxi dadurch zum Anhalten, daß er auf die Fahrbahn sprang. Der Taxifahrer,\nder Zeuge LER rief über Funk die Polizei und den Krankenwagen herbei. Die verletzte Zeugin wurde im Kranken-\n\nhaus operiert und konnte gerettet werden.\n\nDas Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Mordversuch gewertet, einen Rücktritt von diesem Versuch im\nSinne von § 24 Abs. 1 StGB hat es ohne weitere Begründung\nverneint. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter wesentliche Umstände, die die Annahme strafbefreienden Rück-\n\ntritts rechtfertigen könnten, nicht beachtet hat.\n\nDas Landgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt,\n\nob der Angeklagte die Lebensgefahr für das Tatopfer in\n\ndem für die Bewertung des Rücktritts maßgeblichen Zeitpunkt nach Zufügung der Stichverletzung (BGHSt 31, 170 £f£;\nBGH Strafverteidiger 1986, 148) erkannt hat. War dies, was\nangesichts der Schwere der Verletzung allerdings fernliegt,\nnicht der Fall, dann konnte er Straffreiheit schon dadurch\nerlangen, daß er davon Abstand nahm, den Tod durch weitere\n\nMesserstiche herbeizuführen. Aber auch wenn er im genannten\n\nPA\n\nZeitpunkt mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnete,\nkonnte er von dem - dann beendeten - Versuch durch sein\nnachfolgendes Verhalten mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein (§ 24 Abs. l Satz l, 2. Alternative StGB).\nDenn das Verbringen des Tatopfers zur Straße und das Anhalten des Taxis war (mit)ursächlich dafür, daß die Voll-\n\nendung der Tat verhindert wurde.\n\nDie neu entscheidende Jugendkammer wird, falls sie die\nVoraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB bejaht, die Tat des\nAngeklagten unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körper-\n\nverletzung (§ 223 a StGB) zu würdigen haben.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nRiBGH Niemöller\nkann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-28/2-str-129-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-28/2-str-129-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.616873+00:00"}}