{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-23_2_StR_373_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-23","aktenzeichen":"2 StR 373/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 86 BESCHLUSS\n13.9.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lackierer Mohaned A (OiEEEEEEEEEEEEEE\naus FE, geboren am u 199 in Su\n\n(Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nBG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvom 27. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts\nMainz zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte - den\nAngeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4, Juli 1986 unter anderem folgendes\nausgeführt:\n\n\"Das Urteil enthält keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen\n\ndes Angeklagten. Das Landgericht hat zwar\nausgeführt, daß die Hauptverhandlung 'bezüglich der persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten im wesentlichen zu den gleichen\nFeststellungen geführt hat, von denen auch\ndie 3. große Strafkammer in ihrem Urteil\n\nvom 22. März 1985 ausgegangen ist,' das\nLandgericht hat insoweit auf Bl. 468, 469\nd.A. Bezug genommen (UA S. 14). Darin liegt\nein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste\nRevisionsentscheidung aufgehoben worden.\n\nSie können deshalb für das neue Urteil nicht\nmehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr muß der Tatrichter\ndie von ihm getroffenen Feststellungen zu den\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten\nohne Bezugnahme in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluß vom\n14. Januar 1981 - 2 StR 764/80). Zwar sind dem\nUrteil einige vom neuen Tatrichter ohne Bezugnahme getroffene ergänzende Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu entnehmen (s. UA S. 14, 20, 21). Die\nergänzend getroffenen Feststellungen reichen\nJedoch weder für sich genommen noch insgesamt aus. Denn sie vermitteln kein zuverlässiges Gesamtbild über die Persönlichkeit des\nAngeklagten und dessen persönliche Verhältnisse, das Grundlage der Strafzumessung sein\nmüßte,\"\n\n4\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nAngesichts der vom Landgericht angestellten Erwägung, für den Angeklagten \"hätte es ... nahegelegen,\ndas ihn immerhin belastende Verhältnis\" zum Tatopfer\n\"trotz der damit verbundenen persönlichen Vorteile zu\neinem früheren Zeitpunkt abzubrechen\" (UA S. 22), ist\nder Hinweis veranlaßt, daß außerhalb der Tat liegende\nUmstände der Lebensführung des Angeklagten nur dann zu\nseinen Lasten berücksichtigt werden dürfen, wenn sie\nSchlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder Einblicke\nin eine verwerfliche Einstellung des Täters bei der Tat\ngestatten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1984,\n118 und BGH, Beschluß vom 10. September 1985 - 2 StR\n454/85).\n\nDer Senat hält es für angezeigt, die Sache nunmehr\nan ein anderes, zum selben Land gehörendes Landgericht\nzurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nHerdegen Müller Meyer\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-23/2-str-373-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-23/2-str-373-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.558316+00:00"}}