{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-23_2_StR_371_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-23","aktenzeichen":"2 StR 371/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2_StR 371/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Werkzeugschlosser Stanislaw S (EEE\naus PO, zeboren ar EEE 1962 in vom\n\n(Polen),\n\n2. den Schlosser Zdzisiaw Ww MEN zus Po,\ngeboren am EEE 19:7 in weg (Polen),\n\nzu 1.): sexueller Nötigung\nwegen\nzu 2.): Beihilfe zu sexueller Nötigung\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nIll.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wu\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n9. Januar 1986, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nWEB und die Revision des Angeklagten\n\nSCEEEEEEEN werden verworfen.\n\nDer Angeklagte SEP hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nBA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten Si\nwegen sexueller Nötigung auf eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten, gegen den Angeklagten\nWERE wegen Beihilfe zu dieser Tat auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten SW ist im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt für\ndas Rechtsmittel des Angeklagten WE. soweit es sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Jedoch muß der ihn betreffende Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer hat die Ansicht vertreten, ein minder schwerer Fall (§ 178 Abs. 2 StGB) sei bei ihm angesichts der Tatausführung, die er in wesentlichen Punkten\nmitbekommen und die er somit wissentlich und willentlich\nunterstützt habe, auch bei Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Verhältnisse zu verneinen. Weiter\nwird im Urteil ausgeführt, trotz des Umstandes, daß seine\nUnterstützung des kriminellen Verhaltens der anderen verhältnismäßig gering gewesen sei, erhalte seine Verfehlung\ndurch die Schwere der Tat, die er unterstützt und zu der\ner Beihilfe geleistet habe, eine solche Dimension, daß der\nRegelstrafrahmen als durchaus angemessen angesehen werden\nmüsse.\n\nDie Erwägungen des Landgerichts sind nicht frei von\nRechtsfehlern. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist\nfür jeden Tatbeteiligten gesondert zu untersuchen. Das\n\nErgebnis der jeweiligen Prüfung hängt vor allem von\n\ndem Tatbeitrag der betreffenden Person ab, bei einem\nGehilfen also von der geleisteten Beihilfe. Die Haupttat ist zwar auch hier mitzuberücksichtigen. Wegen\n\nihrer Schwere allein darf aber nicht ohne weiteres ein\nminder schwerer Fall beim Gehilfen ausgeschlossen werden.\nDas würde jenem Grundsatz der eigenständigen Würdigung\nfür jeden einzelnen Tatbeteiligten widersprechen. Von\n\nder Strafkammer ist dies verkannt worden. Sie hat selbst\ndie durch den Angeklagten erbrachte Unterstützung der\nbeiden Haupttäter als verhältnismäßig gering eingestuft.\n\n- Der Angeklagte hatte erst unmittelbar vor seinem Tatbeitrag deren Absicht erkannt, die Zeugin DEN zu\nsexuellen Handlungen zu nötigen. Seine Hilfeleistung bestand lediglich darin, daß er auf Anweisung des Mitangeklagten R® den Wagen, in dem sich außer ihm die Zeugin\nund die beiden Mitangeklagten befanden, anhielt, die\nHaupttäter in dem Fahrzeug gewähren ließ und ihnen hierdurch eine gewisse Sicherheit vermittelte, ebenso dadurch,\ndaß er sich bereithielt, sie - sobald sie von der Zeugin\nabließen - aus dem Waldgelände wieder wegzufahren. - Das\nLandgericht hat also allein wegen der \"Dimension\" der\nHaupttat einen minder schweren Fall beim Angeklagten abgelehnt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Bewertung\nder Haupttat schwerlich mit der geringen, lediglich sechs\nMonate über der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens liegenden Strafe vereinbar ist, die es gegen einen der Haupttäter\n\n0\n\nverhängt und deren Vollstreckung es zudem zur Bewährung\nausgesetzt hat. Unter diesen Umständen kann der Senat\nnicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Vermeidung\ndes aufgezeigten Rechtsfehlers zur Annahme eines minder\nschweren Falles gelangt wäre.\n\nHerdegen Müller Meyer\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-23/2-str-371-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-23/2-str-371-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.540730+00:00"}}