{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-23_2_StR_370_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-23","aktenzeichen":"2 StR 370/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 370/86 BESCHLUSS\n/37.86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl ScH u aus a@, geboren am\n0000) 1932 in IR. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n7\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n27. Februar 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n47\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes, sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des\nleugnenden Angeklagten stützt sich - nachdem die Zeugin\nSandra rn (Tatopfer) in der Hauptverhandlung von ihrem\nZeugnrisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten\n($s 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht hatte - wesentlich\nauch auf die Angaben des Sachverständigen Dr. DEE, soweit\ndieser als Zeuge darüber vernommen worden ist, was Sandra ihm\nim Zuge der Vorbereitung eines psychologischen Sachver-\n\nständigengutachtens zum Tatgeschehen mitgeteilt hat.\n\nMit Recht sieht der Angeklagte in der Verwertung dieser\nAngaben einen Verstoß gegen § 252 StPO in Verbindung mit\n§ 81 c Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPo.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 1986 unter anderem folgendes\nausgeführt:\n\n\"Die Kammer ... hat den Sachverständigen Dr. DENE\n- insoweit ausdrücklich als Zeugen - zu dem vernommen, was die Zeugin Sandra rEHER ihm gegenüber im Rahmen der Exploration zum Tatgeschehen\n\nangegeben hat (UA S. 18 unten). Sie hat danach festgestellt, daß die vom - nunmehrigen - Zeugen\n\nDr. DER bekundeten Angaben der Zeugin Sandra\nRG nit den Angaben übereinstimmen, die bereits\nder Zeuge und Ermittlungsrichter RO entgegengenommen und zuvor bekundet hatte (UA S. 18 unten,\n\nUA S. 19 unten). Sie hat diese Übereinstimmung\n\n\"als ein Beispiel dafür verwertet .e..,;, daß Sandra\nRG inhaltlich übereinstimmende Angaben über\neinen längeren Zeitraum hinweg und gegenüber Personen,\nzu denen sie ein ganz unterschiedliches Verhältnis\nhatte, gemacht hat ...\" (UA S. 19, vgl. auch UA S. 8,\n15 oben bezüglich offenbar nur undetaillierter Angaben zum Tatgeschehen gegerüber der Mutter Anna-Maria Sch . ım Rahmen der Beweiswürdigung\n\nhat sie daraus auf die Glaubhaftigkeit der Zeugin\nrn geschlossen (UA S. 19, 20 oben). Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen daher nicht\nallein auf den Angaben des Zeugen Re | und - in:\ngeringerem Maße - der Zeugin Sch ER, sondern\nwesentlich auch auf denen des jetzt als Zeugen\nvernommenen Sachverständigen Dr. DEE jeweils\n\nzu dem, was Sandra | ihnen gegenüber vor\nGeltendmachung ihres Zeugnisverweigerungsrechtes\n\nin der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen angegeben\nhatte.\n\nIm Falle rechtmäßiger Zeugnisverweigerung ist aber\neine Vernehmung des Gutachters unzulässig, soweit\ndieser dabei über Tatsachen berichten muß, die er\n\nnur durch den jetzt seine Aussage verweigernden\n\nZeugen erfahren hat, wenn das Gericht erst auf-\n\ngrund solcher Bekundungen des Gutachters seine\nÜberzeugungsbildung abschließt (BGHSt 18, 107, 109,\nvgl. auch BGHSt 13, 1, 4; BGHSt 20, 234 Mitte). Insoweit würde gegen das Verwertungsverbot nach § 252 StPO\nverstoßen werden (BGHSt 18, 109). Dies ist vorliegend,\nwie dargestellt, der Fall. Außer Zweifel steht, daß\ndie Zeugnisverweigerung der Zeugin Sandra rn\n\nin der Hauptverhanrdlung rechtmäßig war. Aus dem\n\nUrteil folgt ferner, daß der Zeuge über Tatsachen berichtet hat, die er nicht etwa durch Lektüre der\n\nAkten und eventuell des darin enthaltenen ermittlungsrichterlichen Protokolls vom 13. Juni 1985 erfahren\nhat, sondern unmittelbar von der später das Zeugnis\nverweigernden Zeugin RG (UA Ss. 18 unten).\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß beruht auch das Urteil.\nDer Angeklagte wäre nicht verurteilt worden, wenn\n\ndie Kammer nicht auf die Glaubhaftigkeit der Angaben\nder später das Zeugnis verweigernden Zeugin RE\ndaraus geschlossen hätte, daß diese zuvor sowohl bei\ndem Zeugen RR wie bei dem unzulässigerweise ver-\n\nnommenen Zeugen Dr. DEN übereinstimmende Angaben\n\ngemacht hatte (UA S. 19/20). Nach Aufhebung und\nzurückverweisung wird das mit der Sache befaßte neue\nTatgericht nach erneuter Beweisaufnahme ohne Vernehmung von Dr. DEE als zeuge über den Schuld-\n\nspruch zu befinden haben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-23/2-str-370-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-23/2-str-370-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.522603+00:00"}}