{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-18_2_StR_330_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-18","aktenzeichen":"2 StR 330/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 330/86 BESCHLUSS\n\n“ .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTorsten z ER aus KB dort geboren am\n] 1971, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n#F\n\n2 - AF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.\nJuli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 10. März 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen Mordes zu einer Einheitsjugend-\n\nstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf\n(S 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß es für die Bewertung des Totschlagsversuchs, obgleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im\nJugendstrafrecht nicht gelten, von wesentlicher Bedeutung ist, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall\n(S 213 StGB) darstellen würde. Auch hat es die Voraussetzungen der ersten Alternative des S 213 StGB zu\nRecht verneint: Insbesondere war der leichte Schlag,\nden das Opfer mit einer morschen Holzlatte gegen den\nKopf des Angeklagten führte, keine \"Mißhandlung\", da\ner nach den Feststellungen den Angeklagten in seinem\nkörperlichen Wohlbefinden nicht erheblich beeinträchtigt hatte. Ein Rechtsfehler liegt aber darin, daß sich\ndas Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der\nFrage auseinandergesetzt hat, ob sich der Totschlagsversuch als ein \"sonst minder schwerer Fall\" im Sinne\nder 2. Alternative des § 213 StGB darstellt. Diese Erörterung drängte sich hier um so mehr auf, als der\nAngeklagte nicht nur durch den Schlag mit der Holzlatte zur Tat provoziert worden ist, sondern - wie\ndas Landgericht erst nach Ablehnung der 1. Alternative\ndes § 213 StGB darlegt - bei der Tat in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Die\nUrteilsgründe enthalten hierzu überhaupt keine Ausführungen. Deshalb ist zu besorgen, daß die Jugend-\n\nkammer die insoweit gebotene Prüfung, die eine Gesanmt-\n\n4- AR\n\nwürdigung aller Umstände des Falles erfordert, nicht\nangestellt hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten\nhaben, daß sich die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe nicht - wie die Jugendkammer gemeint hat - \"an\nder Strafdrohung des verletzten Gesetzes orientieren\"\nmuß, \"um auf diese Weise eine grobe Unverhältnismäßigkeit zwischen Tat und jugendstrafrechtlicher Reaktion\nzu vermeiden\" (UA S. 26). Diese Strafzumessungserwägung\nist rechtsfehlerhaft. Sie beschränkt sich nicht etwa\nnur darauf, die Schwere der Tat zu betonen, sondern\nrelativiert in unzulässiger Weise die Geltung der im\nJugendstrafrecht maßgeblichen Strafrahmen. Bedenken\nbestehen im übrigen auch gegen die straferschwerende\nBerücksichtigung des Umstands, \"daß der Angeklagte auf\nunabsehbare Zeit Glück und Zukunft der Familie\" des\nOpfers, \"insbesondere der Eltern zerstört\" und auch\n\"seine eigenen Eltern ... ins Unglück gestürzt hat\"\n(UA S. 28). Zu Recht weist die Revision darauf hin,\ndaß solche Tatfolgen zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines vollendeten Tötungsdeliktes gehören und deshalb im allgemeinen keinen Strafschärfungsgrund abgeben können.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\n\nschließlich - was im angefochtenen Urteil unterblieben\n\nist - zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB auch für den in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Totschlagsversuch begangenen\n\nMord gegeben oder zumindest nicht ausschließbar sind.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-18/2-str-330-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-18/2-str-330-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.503841+00:00"}}