{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-16_2_StR_318_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-16","aktenzeichen":"2 StR 318/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 318/86 URTEIL\nHEISE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDonnie Claxton J aus FE\ngeboren am 1952 in Ag (usa),\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwii\n\n#5\n\n„2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ii\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte WER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n5\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 4. Februar 1986 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Mitwirkung\ndes Vorsitzenden Richters am Landgericht De ( im\nfolgenden als \"Richter SE : bezeichnet) wegen Raubes\nund versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeugin Ilona\nElvira cum unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24, April 1984\n(74 Js 20231/83) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nUnter dem Aktenzeichen 74 Js 20231/83 leitete die\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (im\nfolgenden als \"Staatsanwaltschaft\" bezeichnet) am\n15. Juli 1983 auf eine Strafanzeige von Frau Sinja Monika\nHU von 11. Juli 1983 (Bl. 5 Bd. I der Strafakten)\n\nFa\n\nein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein wegen\nVerdachts der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei und\nder räuberischen Erpressung zum Nachteil der Zeugin\nHOBEEEEEE (51. 42 Bd. 1). In diesem Verfahren nahm der\nSachbearbeiter oder sein Abteilungsleiter am 15. Juli 1983\nmit dem Leiter der für Betäubungsmittelsachen zuständigen\nAbteilung XII der Staatsanwaltschaft, dem nunmehrigen\nRichter BEE, Fünlung auf, weil der Angeklagte auch im\nVerdacht stand, Haschisch besessen zu haben. Das Ergebnis\nder Rücksprache wurde in einem Aktenvermerk festgehalten,\nder folgenden Wortlaut hat: \"Nach R. mit HAL XII soll Betm\ngem. § 154 außer Betracht bleiben\" (Bl. 47 Bd. I).\n\nAm 5. Februar 1983 hatte Frau Ilona Elvira CB den\nAngeklagten bei der Polizei in Fi wesen\nRaubes und Zuhälterei zu ihrem Nachteil angezeigt (Bl. 75\nBd. I). Nach Durchführung von Ermittlungen wurden die Akten\nam 22. Juli 1983 der Staatsanwaltschaft vorgelegt (Bl. 117\nBd. I), die unter dem Aktenzeichen 74 Js 21092/83 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten einleitete\n(Bl. 117 R Bd. I).\n\nNachdem mit Verfügung vom 4. August 1983 das Verfahren 74 Js 21092/83 mit dem - führenden - Verfahren\n74 Js 20231/83 verbunden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 1983 wegen der Straftaten zum\nNachteil der Zeuginnen ı EEE und | Anklage (Bl. 144\nBd. I), über die erstmals am 19. und 24. April 1984 verhandelt wurde. Im Hauptverhandlungstermin vom 24. April 1984\nbeschloß die Strafkammer die Abtrennung des Verfahrens zum\n\nNachteil der Zeugin | zur gesonderten Verhandlung und\nEntscheidung (Bl. 256 Bd. I) und verurteilte den Angeklagten\nwegen räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Förderung\nder Prostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und\ndirigierender Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin FÜGE\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 258 Bd. I).\nDas Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig (Bl. 270\n\nBd. I).\n\nIm abgetrennten Verfahren wegen der Straftaten zum\nNachteil der Zeugin | wurden nach Bestimmung eines neuen\nTermins zur Hauptverhandlung die Akten am 8. Januar 1986 dem\nRichter BEER vorgelegt, der bis dahin mit der Strafsache gegen den Angeklagten noch nicht als Richter befaßt\nwar (Bl. 441 Bd. II). Unter seinem Vorsitz begann die neue\nHauptverhandlung am 28. Januar 1986, die am 4. Februar 1986\ndurch das nun angefochtene Urteil abgeschlossen wurde\n(Bl. 471 R Bd. II).\n\nI. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend,\nder Richter DEE sei von der Ausübung des Richteramts\nkraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen. Denn er habe als\nLeiter der Abteilung XII der Staatsanwaltschaft am\n15. Juli 1983 entschieden, die Verfolgung eines Verstoßes\ndes Angeklagten gegen das Betäubungsmittelgesetz solle\n\"gemäß $S 154 außer Betracht bleiben\" und sei daher als\nBeamter der Staatsanwaltschaft in der Sache tätig geworden\n(s 22 Nr. 4 StPO).\n\nAs\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil. sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Nach\ndieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, \"die den\nMangel enthaltenden Tatsachen\" angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht\nauf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein\nVerfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen\nerwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 27, 216,\n217; 29, 203).\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Revision\nangesichts des oben wiedergegebenen Verfahrensablaufs nicht.\nUm dem Senat die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob der \"\nRichter DEE \"in der Sache\" im Sinne von S 22 Nr. 4\nStPO als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist,\ndie er später als Richter (mit) entschieden hat, hätte vom\n\nBeschwerdeführer angegeben werden müssen,\n\n- daß Richter DEE als Beamter der Staatsanwaltschaft nur mit dem Verfahren zum Nachteil der\nZeugin HOEEEEEEED pefast war, zu einem Zeitpunkt,\nin dem das Verfahren wegen der Straftaten zum\nNachteil der Zeugin CE noch gar nicht anhängig\n\nwar,\n\n- daß die später verbundenen Verfahren durch\nGerichtsbeschluß wieder getrennt wurden und\n\n- daß die richterliche Tätigkeit nur im Verfahren\nzum Nachteil der Zeugin WER ausgeünt wurde.\n\n5\n\nII. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende\nPrüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nHerdegen Müller Meyer\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-16/2-str-318-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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