{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-16_2_StR_225_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-16","aktenzeichen":"2 StR 225/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 225/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Necemettin Y EEE aus\nEEE - SUB seboren am MEER 1933 ir Da\n\n(Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n2- Hol\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juli 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n10. September 1985 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem Neben-\n\nkläger hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und das zur Tat benutzte Taschen-\n\nmesser eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmli-\n\nchen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n2. Die Schwurgerichtskammer hat folgenden Sachverhalt\nfestgestellt:\n\nAm Vormittag des 22. April 1985 war der Angeklagte\naushilfsweise als Busfahrer für die Firma TEE\ntätig gewesen; anschließend hatte er den von ihm benutzten Bus vor der Bushalle in DE: 092 steiit.\nGegen 14.00 Uhr betrat der Zeuge PB -usammen mit\nseiner Ehefrau den Bus, nachdem er anhand des Dienstplans festgestellt hatte, daß er als Fahrer eingeteilt\nwar. Er fand dort die Aktentasche des Angeklagten, öffnete sie und holte eine Brieftasche heraus, um den Eigentümer zu ermitteln. In diesem Augenblick bestieg der\nAngeklagte den Bus und schrie ihn an, was er mit der\nTasche wolle, dies sei seine Tasche und sein Bus. Der\nZeuge PER erwiderte darauf, er sei für den Bus eingeteilt, legte die Brieftasche in die Aktentasche und\nhändigte diese dem Angeklagten aus. Sowohl der Zeuge\na | als auch der Angeklagte bestanden darauf, den\nBus zu fahren. Auf Vorschlag der Ehefrau Pi >esaben sich beide zum Dienstplan in der Bushalle, wo |\ndem Angeklagten zeigte, daß er eingeteilt war. Sodann\ngingen sie schnellen Schrittes zum Bus zurück. Auf dem\nWege dorthin griff der Angeklagte den Zeugen rain\nan die Schulter, um ihn am Einsteigen zu hindern, was\nihm jedoch nicht gelang. Kurz hinter ao | betrat der\nAngeklagte den Bus. Zwischen den beiden kam es zu einem\nkurzen Gerangel um den Fahrersitz. Die Ehefrau Pf\nsagte zu ihrem Mann, er solle sich doch nicht wegen\neines Busses streiten, und schlug vor, Kaffee trinken\n\nzu gehen. Sie verließ den Bus, und ihr Mann folgte.\n\nAL\n\nAls sich PR gerade umgedreht hatte, um die Bustreppe hinunterzugehen, trat ihm der Angeklagte ins\nGesäß. rg drehte sich daraufhin um und schlug ihm\nmit der Faust ins Gesicht. Anschließend ging er die\nBustreppe hinunter und nahm die auf der vorderen Ablage\nliegende Aktentasche mit, um sich über die Person des\nAngeklagten zu vergewissern. Auf der untersten Stufe\n\nder Bustreppe erhielt er vom Angeklagten einen Fußtritt\nins Gesicht. Er und seine Ehefrau gingen daraufhin rasch\nin Richtung Bushalle davon. Der Angeklagte rief ihnen\nnach: \"Tasche her, Polizei\". Jo | befürchtete nun,\n\ndaß sich in der Tasche eine größere Geldsumme befinden\nund ihm unterstellt werden könnte, sich das Geld zueignen\nzu wollen. Auf Rat seiner Ehefrau hielt er deshalb dem\nAngeklagten die Tasche hin. Dieser riß sie ihm aus der\nHand, schrie \"Jetzt kannst Du was erleben\", öffnete\n\ndie Tasche, holte ein Schweizer Offiziersmesser mit einer\nKlingenlänge von 6,5 bis 7 cm heraus und klappte es\n\nauf. PM fIch in Richtung Bushalle, fand jedoch den\nWeg durch das Tor versperrt, weil gerade ein rückwärtsfahrender Bus die Halle verließ. Der Angeklagte erreichte\n| in der Ecke zwischen Wand und Bus, holte mit\n\ndem aufgeklappten Taschenmesser aus und stach mehrfach -\nden Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nehmend -\nauf Jo | ein. Als er mit großer Wucht den ersten Stich\nführte, der | in der linken Bauchseite traf, wurde\ner seinerseits von einem Boxhieb PEN an Kopf getroffen. Von den zahlreichen Stichen des Angeklagten trafen\nDO | insgesamt fünf. Zwei Stiche, die am linken Rippenbogen vier bis fünf Zentimeter tief eindrangen, hatten\n\neine solche Wucht, daß sie Rippenbrüche verursachten.\n\nZwei weitere Stiche am linken Mittel- und Unterbauch\nöffneten die Magenvorderwand und verletzten die Verbindung zwischen Magen und Dickdarm. Mageninhalt trat aus.\nAls die Ehefrau a | ihrem Mann zurief: \"Herbert,\nDein Herz, der sticht nach Deinem Herz\", drehte sich\n\na | zur Seite, so daß ein weiterer Stich des Angeklagten ihn nur noch am linken Oberarm traf. |\nhielt sich die Hände vor die blutenden Bauchwunden und\nknickte in den Hüften ein. Der Angeklagte bemerkte dies,\nging davon aus, daß die bereits gesetzten Stiche ausreichten, zum Tode zu führen, und flüchtete; er brachte\nden Bus nach vi, stellte ihn dort ab und fuhr,\n\nnachdem er sein Blut abgewaschen hatte, mit einem Kolle-\n\ngen nach Bad B-\n\nDie Verletzungen des Opfers waren lebensgefährlich\nund hätten ohne sofortige ärztliche Versorgung zum Tode\ngeführt. Der Zeuge rn mußte operiert und zwei Tage\nauf der Intensivstation des Krankenhauses versorgt werden. Er befand sich bis zum 5. Juli 1985 in stationärer\nKrankenhausbehandlung. Die Tat hat Dauerschäden verursacht. ao | verspürt nach jeder Nahrungsaufnahme Schmerzen, leidet seit dem Vorfall an Depressionen und war\ndeshalb noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (10.\nSeptember 1985) arbeitsunfähig.\n\nII.\n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags\n\nbegegnet keinen Bedenken.\n\n7 - AL\n\nDie Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes wird\nvon den Feststellungen getragen. Die Schwurgerichtskammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe beim\nZustechen nicht daran gedacht, daß rw sterben könnte, angesichts der Wucht, der Anzahl und der Zielrichtung der Stiche für widerlegt erachtet. \"Wer mit solch\ngroßer Wucht und so häufig mit einem Messer in den Bauchund Rippenbereich eines Menschen einsticht, kann nicht\ndarauf vertrauen, daß das Opfer eine solche Behandlung\nüberlebt. In einem solchen Fall nimmt der Täter den\nTod seines Opfers zumindest billigend in Kauf\". Diese\nSchlußfolgerung läßt sich im vorliegenden Fall rechtlich nicht beanstanden, da es an Umständen fehlt, die\ngeeignet sein könnten, den objektiven Anzeichen, die\nfür den Tötungsvorsatz sprechen, ihre indizielle Wirkung\nzu nehmen. Daß der Angeklagte sich der möglicherweise\ntödlichen Folge seines Handelns aus in seiner Person\nliegenden Gründen nicht bewußt geworden sein und sie\nnicht in seinen Willen aufgenommen haben könnte, lag\nnach dem festgestellten Geschehensablauf so fern, daß\ndie Kammer diese Möglichkeit als ausgeschlossen betrachten konnte. Daran ändert es nichts, daß sie dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit (S 21\nStGB) zugebilligt hat, weil sich die Wucht des von\nPingel zuvor erhaltenen Faustschlags und das Maß der\nErregung des Angeklagten \"nicht völlig zweifelsfrei\nfeststellen ließen\" (UA S. 9). Ob die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB rechtlicher Prüfung standhält,\nkann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls wird durch\ndie dem Angeklagten insoweit zugutegehaltenen Möglichkeiten - gewisse Benommenheit infolge des Faustschlags\nund hohes Maß an Erregung - die Annahme des bedingten\n\nTötungsvorsatzes nicht in Frage gestellt.\n\n2. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\n\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\na) Mit Recht hat die Schwurgerichtskammer einen minder schweren Fall des (versuchten) Totschlags im Sinne\ndes § 213 StGB verneint. Zur 2. Alternative dieser Be-\n\nstimmung heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 10):\n\n\"Ein minderschwerer Fall setzt voraus, daß eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung\n\nvon Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig\n\nob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, ein dermaßen starkes Überwiegen\nder mildernden Faktoren ergibt, daß die Anwendung\n\ndes Regelstrafrahmens völlig unangemessen wäre (...).\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Hinblick\nauf die Intensität des Vorgehens des Angeklagten\n\nund die Schwere der vom Opfer erlittenen Verletzungen\nkann ein erhebliches Überwiegen der mildernden Faktoren nicht festgestellt werden. Der nach den $S\n\n21, 23, 49 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen,\n\nden die Kammer angewendet hat, erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht unangemessen.\"\n\nDiese Ausführungen sind zwar knapp, aber ausreichend.\nDer rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffend. Die Schwurgerichtskammer hat bei der \"Gesamtwürdigung aller Umstände\" mit Sicherheit nicht übersehen, daß der Angeklagte\nvermindert schuldfähig ($S 21 StGB) und seine Tat im\nVersuchsstadium steckengeblieben war (§ 23 StGB). Allerdings machen die Urteilsausführungen nicht erkennbar,\nob sich die Kammer auch bewußt war, daß jeder dieser\nMilderungsgründe schon für sich, beide zusammen oder\nauch in Verbindung mit anderen Milderungsgründen einen\nminder schweren Fall begründen können. Dies ist jedoch\ndeshalb unschädlich, weil nach dem Gesamtbild der Tat\nnichts dazu drängte, unter diesen Gesichtspunkten die\n\nAnnahme eines minder schweren Falles in Erwägung zu\n\n9 - Al\n\nziehen. Diejenigen Umstände, welche die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB für die Kammer als nicht ausschließbar\nerscheinen ließen (gewisse Benommenheit infolge des\nFaustschlags, hohes Maß an Erregung auf Grund des vorangegangenen Streits), hat sich, was in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, der Angeklagte selbst zuzuschreiben; denn er war es, der als erster die Ebene\nsachlicher Auseinandersetzung verließ und den Zeugen\nPingel tätlich angriff. Auch daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, rückte sie nicht in jenen\nBereich, in dem die Annahme eines minder schweren Falles\nnahelag; denn der Totschlagsversuch war hier, wie die\ndem Opfer zugefügten Verletzungen zeigen, sehr dicht\n\nan die Grenze der Deliktsvollendung herangekommen.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, daß\n\ndie Kammer die Annahme eines minder schweren Falles im\nHinblick auf die \"Intensität des Vorgehens des Angeklagten\" und die \"Schwere der vom Opfer erlittenen\nVerletzungen\" verneint hat. Daß damit in unzulässiger\nWeise Tatsachen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt\nworden wären, die sich lediglich als Ausdruck oder Folge\nseiner verminderten Schuldfähigkeit darstellten (vgl.\nBGHSt 16, 360, 363 f; BGH GA 1986, 36), ist nicht erkenn-\n\nbar.\n\nGleiches gilt für die im Rahmen der konkreten Strafzumessung angestellte Erwägung, gegen den Angeklagten\n\nspreche die \"Massivität seines Vorgehens\" (UA S. 13).\n\nWas mit dieser zusammenfassenden, überschriftsartigen\nWendung gemeint ist, erläutert die Kammer im Anschluß:\ndie Vielzahl der Stiche und die große Wucht, mit der\n\nsie ausgeführt wurden. Die straferschwerende Berücksichtigung dieser Umstände gibt keinen Anlaß zu rechtlicher\n\nBeanstandung.\n\nDie Revision ist demgemäß zu verwerfen.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-16/2-str-225-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-16/2-str-225-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.359294+00:00"}}