{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-09_2_StR_351_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-09","aktenzeichen":"2 StR 351/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 351/86 BESCHLUSS\nGrCe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd Sc h EEE cu: vu - : GES.\ngeboren am EEE 1962 in ve, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n.2- r\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n29. Januar 1986 dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub\nsowie wegen (weiteren) versuchten\nschweren Raubes zu einer Jugendstrafe\n\nvon zehn Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nBei der als Mord in Tateinheit mit schwerem Raub bewerteten Tat vom 21. Januar 1982 nahm der Angeklagte einen\nStapel Papiere in der Hoffnung mit, daß sich hierunter\nauch Bargeld befinde. Die Papiere warf er später fort, das\ngesuchte Bargeld enthielten sie nicht. Damit hat sich der\nAngeklagte nur des versuchten schweren Raubes (in Tateinheit mit Mord) schuldig gemacht. Die genannten Papiere\nwollte er sich von Anfang an nicht zueignen. Der Senat hat\n\nden Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehenbleiben. Der Unrechtsgehalt der dem Angeklagten angelasteten Tat verringert sich durch die neue\nrechtliche Bewertung nur geringfügig. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei zutreffender recht-\n\nlicher Würdigung eine andere Jugendstrafe verhängt hätte.\n\nHerdegen Meyer RiBGH Maier kann seine\nUnterschrift nicht beifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/2-str-351-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/2-str-351-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.197448+00:00"}}