{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-09_2_StR_260_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-09","aktenzeichen":"2 StR 260/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 260/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Kurt Karl Heinz K EEE aus ME -\nSCHW, seboren a ii 1961 in rg,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\n-2- &\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 7. August 1985 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nzur Revision des Angeklagten u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Revision des Angeklagten hat wiederum mit der\nSachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die zugleich\n\nerhobenen Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.\n\nDas Landgericht hat die Strafe dem Regelstrafrahmen\ndes § 250 Abs. 1 StGB entnommen und zur Begründung\nangeführt (UA S. 4), es spreche nichts dafür, daß\nder Angeklagte als Gehilfe der Haupttäter sich deren\nTat als minder schweren Fall des Raubes im Sinne des\n$s 250 Abs. 2 StPO vorgestellt habe. Diese Beurteilung hat es mit der Kenntnis des Beschwerdeführers\nvon Umständen belegt, die in der Haupttat lagen oder\ndie Person der Haupttäter betrafen. Schon der Frage,\nob die Beihilfehandlungen des Angeklagten für die\nDurchführung der Haupttat bedeutsam waren, hat es\njegliche Erheblichkeit abgesprochen, weil diese\nBeihilfehandlungen im Umfeld der Tat stattgefunden\n\nund diese selbst nicht geprägt hätten, einen minder\nschweren Fall der Beihilfe das Gesetz aber nicht vor-\n\ngesehen habe.\n\nGegen die Rechtsansicht, die diesen Ausführungen\nzugrunde liegt, wendet sich die Revision zu Recht.\nSie ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.\nDie Strafe eines Tatbeteiligten ist unabhängig von\nder Bestrafung anderer Beteiligter nach dem Maß\nseiner Schuld festzusetzen (BGH, Beschlüsse vom\n\n16. September 1980, 1 StR 465/80, und vom 6. November 1984, 4 StR 577/84, vgl. auch Dreher/Tröndle,\nStGB, 42. Auflage, RdNr. 4 zu $S 46). Demgemäß kann\nauch die Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden (a.a.O). Bestimmend für\ndas Maß der Schuld sind nicht nur die der Haupttat\ninnewohnenden, sondern auch die sie begleitenden\nsowie die ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht, einschließlich der aus der Persönlichkeit der Tatbeteiligten sich ergebenden Momente. Daraus folgt, daß\ndie für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmende\nPrüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist,\nauf alle diese Umstände zu erstrecken ist. Wenn das\nLandgericht demgegenüber meint, es müßten solche\nGesichtspunkte außer Betracht bleiben, die im Umfeld\nder Tat stattgefunden und diese geprägt haben, so\nliegt dem offenbar auch ein Mißverständnis über den\nBegriff des Tatbilds zugrunde, an das in Definitionen\ndes minder schweren Falles angeknüpft wird. Gemeint\nist dabei nicht ein Tatbild, das - in der Betrachtung\nverkürzt auf die Haupttäter und die dem Beteiligten\n\nbekannten Umstände des eigentlichen Tathergangs -\n\n-4- 2\n\nnach außen in Erscheinung tritt. Maßgebend ist viel-\n\nmehr das Bild der Tat, wie sie sich in der Person\n\ndes jeweiligen Tatbeteiligten unter Berücksichtigung\n\naller diesen betreffenden Umstände darstellt.\n\nAn der danach gebotenen Würdigung aller für die\nFrage des minder schweren Falles in Betracht kommenden Gesichtspunkte fehlt es - bedingt durch den\nrechtlich fehlerhaften Ausgangspunkt - im angefoch-\n\ntenen Urteil.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Meyer RiBGH Maier kann seine\nUnterschrift nicht beifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/2-str-260-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/2-str-260-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.179947+00:00"}}