{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-09_2_StR_11_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-09","aktenzeichen":"2 StR 11/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 11/86 BESCHLUSS\n2.06\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul Detlef B EEE aus\nCO, dort geboren am CE 154:, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung U. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 1985\n\na) im Ausspruch über die im Falle II 1\n(Tat zum Nachteil der Tochter Petra)\nder Urteilsgründe verhängte Strafe\n\nund\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch\n\njeweils mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in Tatmehrheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es\nsich gegen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen zum Nachteil der Tochter Anja\n(Fall II 2 der Urteilsgründe) richtet. Der Schuldspruch\nim Falle II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der\nTochter Petra) weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf,\njedoch kann hier der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Aus diesem Grunde ist auch der Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe aufzuheben.\n\nNach den Feststellungen zum Schuldspruch zwang der Angeklagte ab \"Mitte bis Ende 1983\" bis zum 17. Februar 1985\n\"in einer nicht mehr näher feststellbaren Anzahl von Fällen, in der Regel jedoch ein- bis zweimal wöchentlich\"\nseine am 22. Oktober 1968 geborene Tochter Petra dazu,\n\nmit ihm geschlechtlich zu verkehren.\n\nDas Landgericht hat wegen dieser Tat eine Einzelstrafe\nvon acht Jahren verhängt. Bei der Bemessung der Strafe\n\nlastet es dem Angeklagten unter anderem an, er habe sich\n\n\"über einen sehr langen Zeitraum wöchentlich zum Teil\n\nmehrmals\" an seiner Tochter vergangen.\n\nDie Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft.\n\nDie Strafkammer konnte keine eindeutigen Feststellungen zum Schuldumfang treffen. Sie mußte deshalb in Anwendung des Zweifelsatzes vom sogenannten Mindestschuldumfang ausgehen und hier annehmen, daß der Angeklagte\nvon Ende 1983 bis zum 17. Februar 1985 einmal wöchentlich seine Tochter sexuell mißbrauchte. Diesen Grundsatz hat das Landgericht bei der Strafzumessung nicht\nbeachtet und mit acht Jahren eine trotz der gewichtigen\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände unverhältnismäßig hohe Einzelstrafe verhängt (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 21. September 1984 - 2 StR 503/84 und 16. September 1980 - 1 StR 532/80; BGH, Urteil vom 24. Februar\n1983 - 4 StR 686/82).\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird besonders berücksichtigen müssen, daß die dem Angeklagten vorgeworfene Gewaltanwendung in ihrer Intensität an der\nuntersten Grenze tatbestandlicher Gewalt im Sinne von\n§ 177 StGB liegt.\n\nRiBGH Maier kann seine\nUnterschrift nicht beifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen Meyer Herdegen\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/2-str-11-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/2-str-11-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.161800+00:00"}}