{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-02_2_StR_285_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-02","aktenzeichen":"2 StR 285/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 285/86\n\nURTEIL\n\nrn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSch aus Lg,\n\nden Kaufmann Joachim\nzur Zeit in\n\ngeboren ar EB 19654 in L EN ,\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt HB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nRechtsanwalt mung\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom\n\n18. Dezember 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln verurteilt.\n\nSeine Revision gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Sie ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\n1. Einer besonderen Erörterung bedarf die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, daß die Urteilsgründe\nunter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO einen Tag zu spät\n\nzu den Akten gebracht worden seien.\n\nDie Rüge ist form- und fristgerecht erhoben. Die Verteidigung weist auch zutreffend darauf hin, daß das Ur-\n\nteil, das am 22. Januar 1986 zu den Akten gelangen mußte,\n\nerst am 23. Januar 1986 fertiggestellt und der Geschäftsstelle übergeben wurde. Die angefochtene Entscheidung\n\nhat dennoch Bestand, denn das Gericht wurde durch einen\nim Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand\nan der Einhaltung der Frist gehindert. Nach der dienstlichen Erklärung des Berichterstatters, von deren Richtigkeit der Senat überzeugt ist und die von der Verteidigung auch nicht angezweifelt wird, hätte das Urteil\n\nvon ihm noch am 21. Januar 1986 fertiggestellt und am\n\n22. Januar 1986 von allen Richtern unterschrieben zur\nGeschäftsstelle gelangen können, wenn sich bei ihm nicht\nam Abend des 21. Januar 1986 unerwartet so starke Schmerzen am linken Handgelenk eingestellt hätten, daß er nicht\nnur Schreibarbeiten, sondern auch das dann begonnene Diktat\ndes Urteiles abbrechen mußte und erst am nächsten Tag\n\n- nach einem bis 14.40 Uhr dauernden Hauptverhandlungstermin fortsetzen konnte. Aus diesem Grunde war es nicht\nmehr möglich, das Urteil rechtzeitig mit allen Unter-\n\nschriften versehen zur Geschäftsstelle zu bringen.\n\nDie genannte, unerwartet aufgetretene Behinderung des\nBerichterstatters ist auch nicht deswegen als vorhersehbarer Umstand zu bewerten, weil der Richter bereits\nseit dem 2. Januar 1986 eine Oberarmgipslonguette trug,\ndie rechte Hand nicht bewegen konnte und infolgedessen\n\ndas linke Handgelenk überlastet wurde.\n\n2. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die 88 22, 23, 49 StGB werden in der Liste der angewendeten Vorschriften genannt. Es ist bei der hier verhängten Strafe deshalb davon auszugehen, daß die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung\nnach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-02/2-str-285-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-02/2-str-285-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.814628+00:00"}}