{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-07-02_2_StR_235_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-02","aktenzeichen":"2 StR 235/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 235/86 URTEIL\n\n2m 8%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Polizeiobermeister Franz-Jocchen H EB zus\nAU, geboren am EEE 1955 ir ÜWn- 7 Oi,\n\n2. den Polizeiobermeister Ulrich B EEE aus 1,\ngeboren am EEE 1956 in sum,\n\n3. den Polizeiobermeister Ralf D EB aus 11,\ngeboren am EB 1957 in Do.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 2. Juli 1986 in der Sitzung vom 3. Juli\n1986, an denen teilgenommen gehaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGEB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf\n\n1. Rechtsanwalt suuiiiiiiiiiiun\n\nals Verteidiger des Angeklagten HE,\n\n2. Rechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten DEE\n- beide in der Verhandlung vom 2. Juli 1986 =,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsste\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten DW\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 25. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten HB\nwird das genannte Urteil mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt\nworden ist (Fall zum Nachteil De-\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel\nder Angeklagten DB und HE, an\neine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten HER und die Revision des Angeklagten BEP werden verworfen.\n\nDer Angeklagte BE Hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hl wegen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie die Angeklagten BGB und DER wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von sechs bzw. neun\nMonaten verurteilt; es hat die Vollstreckung aller Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen\nRechts, der Angeklagte DEM beanstandet außerdem das\n\nVerfahren.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDie gesondert verfolgten NR und VE Hatten in\nACEE-HoW die an der Einmündung der WEWB-von-Sig Straße in die EB Straße befindliche Bankfiliale überfallen und von den Bankangestellten Geld erpreßt. Nach der Ankunft von Polizeifahrzeugen, in denen\nsich unter anderem die Angeklagten befanden, hatten sie\ndie Bankangestellten Def und MS als Geiseln genommen, Motorradmasken angezogen und unter Vorhalt von\nRevolvern die Geiseln gezwungen, mit erhobenen Händen mit\nihnen zu dem vor dem Bankeingang stehenden, als Fluchtfahrzeug ausersehenen Pkw der Marke R 4 DelBzu sehen und\n\neinzusteigen. Dei mußte das Steuer übernehmen, N\nnahm hinter ihm, VOM auf dem Beifahrersitz und Mil\nhinten rechts Platz.\n\nDer Angeklagte DE hatte den Streifenwagen, mit dem\ner (als Fahrer) und der Angeklagte HE gekommen waren,\nan der Ecke EEE Straße /W@-von-SiiB Straße,\nschräg gegenüber dem Bankeingang etwa 30 m davon entfernt,\nabgestellt; DER stand daneben (UA Bl. 12, 24, 25).\nWenige Meter von ihm entfernt, stand ein von ihm angehaltener Lastkraftwagen, dessen Fahrer, ZU, er aufgefordert hatte, im Führerhaus zu bleiben. DW segenüber auf dem an der Seite des Bankgebäudes entlang führenden Gehweg der JE Straße lagen etwa 12 m entfernt\nder Angeklagte HER in einem Blumenbeet und etwa 18 m\nentfernt der Angeklagte BMW, jeder mit seiner Maschinenpistole im Anschlag; sie konnten den Bereich vor dem Bankeingang nicht einsehen. DEE bemerkte dies. Er hatte\nauch sehen können, wie die vier Personen aus dem Bankgebäude herauskamen und in den Pkw einstiegen. Ihm war bewußt, \"daß neben den Bankräubern auch Geiseln in demR 4\nsaßen\". Über das im Streifenwagen eingebaute Funkgerät gab\ner an die Einsatzstelle - und nur für diese, nicht für die\nKollegen am Tatort hörbar (UA Bl. 8, 37) - die Meldung\ndurch: \"Die Täter verlassen die Bank\", und kurz danach:\n\"besteigen einen blauen R 4, wir können noch nichts erkennen.\" Einen Zuruf an die Kollegen HB und GE\nmit dem Hinweis, daß sich in dem Fluchtfahrzeug auch\nGeiseln befänden, unterließ er (UA Bl. 11 bis 14,\n\n24 f).\n\nNoch im Bankgebäude hatte Vi mit dem Knauf seines\nRevolvers ein rückwärtiges Fenster einzuschlagen versucht,\nwas von Außenstehenden - unter anderem von I) und\nJo |) - als Schuß gedeutet worden war. Als die vier\nPersonen zum Pkw gingen, gab der Polizeibeamte Bac\neinen Schuß auf VER ab, verfehlte diesen jedoch. Etwa\nzu dem Zeitpunkt, als sich der Pkw in Bewegung setzte,\nlief DER von seinem Streifenwagen weg vorne um den danebenstehenden Lastkraftwagen herum, um dort Deckung zu\nsuchen. Während der Pkw auf der W-von-Sı5 Straße\nlangsam in Richtung JM Straße anfuhr, sah VOM in\neiner Garageneinfahrt auf seiner Seite den Polizeibeamten\nRW stehen, \"und gab aus dem geöffneten Beifahrerfenster\neinen gezielten Warnschuß ab, der dessen Kopf knapp verfehlte\" (UA Bl. 14). Auch diese Schüsse hatten Hu\nund BGB senört (UA B1. 30).\n\nHEEEEEE Hatte die Geräusche des anfahrenden Pkw vernommen und bemerkt, daß RW, Jessen Rückzug auf das\ngegenüber der Bank gelegene \"Gebäude\" er gesehen hatte,\nbeschossen wurde; da RM plötzlich aus seinem Blickfeld\nverschwunden war, \"wähnte (er) ihn in höchster Lebensgefahr oder bereits getroffen\" (UA Bl. 14, 22, 28). Er vermutete in dem Fahrzeug ausschließlich Bankräuber, die\nrücksichtslos den Fluchtweg freischießen würden und deshalb \"für RER und weitere am Einsatz beteiligte Polizeibeamte eine lebensbedrohliche Gefahr darstellten\" (UA Bl.\n14, 21, 28). Als der Pkw die Ecke des Bankgebäudes passierte\nund in das Blickfeld HEN geriet, gab er mit bedingtem\nTötungsvorsatz aus der Maschinenpistole - innerhalb 2,4\nSekunden, mit einer Pause von nicht ganz einer Sekunde -\n\n19 Schüsse auf den Wagen ab.\n\nWährend des Dauerfevers HD war Rauch aus dessen\nWaffe aufgestiegen. Der 6 bis 8m hinter ihm liegende Angeklagte BEER slaubte, es handle sich um eine Staubwolke,\ndie durch Schüsse der Bankräuber auf H@WEEEB aus dem Blumenbeet aufgewirbelt worden sei (UA Bl. 15, 33). Auch er vermutete ausschließlich Bankräuber in dem Pkw, die ihren\nFluchtweg freischießen würden. \"Spätestens 2 Sekunden nach\ndem letzten Schuß des Angeklagten HM erhob sich der\nAngeklagte BEE und schoß stehend die 19 Kugeln aus\nseiner Maschinenpistole, ebenfalls mit bedingtem Tötungs-\n\nvorsatz, auf den Wagen.\n\nEine Kugel von HERE und zwei Kugeln von BEN trafen\nden Bankangestellten MR tödlich (UA Bl. 16, 18, 25 £).\n\nNachdem der Pkw die WEEB-von-Si Straße überquert\nhatte und an einer Hauswand zum Stehen gekommen war, stiegen\nder Bankräuber VRR und der Bankangestellte De :vs-VOM stellte sich mit erhobenen Händen an eine Hauswand.\nDei 1ief etwas geduckt auf dem den Standorten von\nHEEEEED und EEE sesenüberliegenden Gehweg der JE\nStraße davon. HE hielt den Flüchtenden, von dem er\nsah, daß er an der linken Schulter blutete, immer noch für\neinen bewaffneten Bankräuber. \"Der Angeklagte oo | rief\nden Flüchtenden an und forderte ihn auf, stehenzubleiben.\nAuch der Angeklagte HB rief 'halt, stehenbleiben'\"\n\n(UA Bl. 17). Als Dei nicht anhielt, sondern offen-\n\nsichtlich eine Garageneinfahrt zu erreichen suchte, zielte\nHOEEEER mit seiner Dienstpistole auf die Oberschenkel des\nvermeintlichen Bankräubers und schoß zweimal \"in der (Ver-\n\nletzungs-)Absicht, die weitere Flucht zu unterbinden\". Eine\n\nKugel traf Delß in den Rücken und streckte ihn zu Boden.\n\"Mit gezückter Waffe traten der Angeklagte HE und ein\nweiterer Polizeibeamter an den Schwerverletzten heran, um\nihn zu bewachen\" (UA Bl. 18). Die durch den Schuß Hein\nbewirkten Verletzungen führten vier Wochen später zu einem\nseptischen Herzkreislaufversagen und zum Tod Dem.\n\nI. Die Revision des Angeklagten DH\n\nDie Strafkammer hat die für den Tod der beiden Geiseln\nmitursächliche fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht\ndieses Angeklagten darin gesehen, daß er es unterlassen\nhatte, den von ihm in etwa 12 und 18 m Entfernung schußbereit die Bankräuber erwartenden Kollegen HE und Biggi\nzuzurufen, daß sich in dem in ihr Blickfeld einfahrenden\nFluchtfahrzeug auch Geiseln befänden. Die Beweiswürdigung\nzu der Frage, ob der Angeklagte die Anwesenheit von Geiseln\nim Fluchtfahrzeug gekannt hat, enthält jedoch durchgreifende\n\nrechtliche Mängel; sie ist lückenhaft.\n\nNach der Auffassung der Strafkammer konnte der Angeklagte\n\"von seinem Standort aus ungehindert seinen Blick nach allen\nSeiten hin richten ... (Er hat) \"genauso wie der Zeuge\nZU die Lage genau überblickt ... und wie dieser die\nTatsache der Geiselnahme ... erkannt\" (UA Bl. 25). Diese\n\nFeststellung wird noch nicht dadurch in Frage gestellt, daß\n\nZUR von seinem erhöhten Sitzplatz im Führerhaus des Last\nkraftwagens aus tatsächlich einen besseren Überblick hatte,\nund daß aus der Sicht DB vor dem Bankeingang Autos geparkt waren, die Ursache dafür gewesen waren, daß Hui\nden kurz vor den geschilderten Vorgängen auf die Straße\nhinausgetretenen und von ihm verfolgten NW aus den\nAugen verloren hatte. Denn der unmittelbare Bankeingang\n\nwar gegenüber dem Gehweg um eine Treppe erhöht. Auffällig\nist jedoch die Tatsache, daß der den Funkspruch an die\nEinsatzstelle durchgebende Beamte, bei dem es sich nach\n\nder Annahme der Strafkammer um DEE sehandelt hat, nur\nvon \"Tätern\" sprach, die die Bank verließen und in den Pkw\neinstiegen, sowie zusätzlich erklärte, er könne \"noch\nnichts erkennen\", wolle aber im folgenden \"näheres\" berichten. Diese Durchsage spricht dafür, daß der Angeklagte\nDER die Geiselnahme nicht bemerkt hatte. Für die Annahme\neiner bewußten Falschmeldung ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.\n\nNachdem das Fluchtfahrzeug zum Stehen gekommen war und\nDe davonlief, hat DEE den Fiüchtenden zum Stehenbleiben aufgefordert. Diese Aufforderung gibt zwar auch\ndann einen Sinn, wenn er De 2!1s Geisel erkannt\nhat: sie konnte zu dem Zweck ergangen sein, weiteren Mißverständnissen vorzubeugen. Ebenso nahe liegt aber die\nMöglichkeit, daß auch DW, wie HM, den Flüchtenden als Bankräuber betrachtete; dies würde insbesondere\ndann gelten, wenn DEE der Beamte gewesen sein sollte,\nder anschließend \"mit gezückter Waffe\" den am Boden liegenden De mitbewachte. Allerdings würde selbst dies\n\nnicht zwingend dagegen sprechen, daß er die vorangegangene\n\nei-\n\nselnahmewahrgenommen hatte, sich aber im Anschluß an die\nschwerwiegenden Ereignisse über die Person des Betroffenen\nerst Klarheit verschaffen mußte. Sein Verhalten erschiene\naber für diesen Fall zu undifferenziert und zu ungewöhnlich, als daß auf die Prüfung der anderen Möglichkeit,\n\nihm sei schon die Geiselnahme nicht bewußt geworden, ver-\n\nzichtet werden dürfte.\n\nDie Urteilsgründe lassen eine Erörterung der vorgenannten Umstände vermissen und besorgen, daß die Strafkammer die ihnen zukommende Bedeutung nicht gesehen hat.\nOhne diese Erörterung bilden die Urteilsausführungen keine\ntragfähige Grundlage für die Annahme, DW habe die Geiselnahme wahrgenommen und als solche erkannt. Das gilt\nauch auf der Grundlage der Feststellung, daß Dünzer sich\nim maßgeblichen Zeitraum an dem genannten Standort mit\nSicht auf den Bankeingang aufgehalten und die Funkmeldung\ndurchgegeben, also das Einsteigen von Personen in den Pkw\ngesehen hat. So bleibt bisher z.B. die Möglichkeit offen,\ndaß ihm im Zusammenhang mit der Bedienung des im Streifenwagen angebrachten Funkgeräts entscheidende Einzelheiten\nentgangen sind. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndie Strafkammer bei Berücksichtigung und Erörterung auch\nder vorgenannten Umstände zu einem dem Angeklagten günsti-\n\ngeren Ergebnis gelangt wäre.\n\nDanach braucht auf die Verfahrensrüge und die Einzelausführung des Beschwerdeführers zur Sachrüge nicht ein-\n\ngegangen zu werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten HP\n\n1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum\nNachteil ME 1äßt keinen den Angeklagten beschweren-\n\nden Rechtsfehler erkennen.\n\nInsoweit hat die Strafkammer dem Angeklagten zwar zugebilligt, sich eine zur tödlichen Schußabgabe berechtigende Nothilfelage vorgestellt zu haben. Sie hat ihm aber\nfür die Fehleinschätzung, bei den Pkw-Insassen handle es\nsich ausnahmslos um rücksichtslos schießende, andere am\nTatort eingesetzte Kollegen gefährdende Bankräuber, Fahr-\n\nlässigkeit zur Last gelegt.\n\nDie dahingehenden Urteilsausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Strafkammer hat den Geschehensablauf und die Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich der\neinzelnen Vorgänge eingehend dargelegt. Ihre Schlußfolgerung, er hätte auf dieserGrundlage und bei seiner - wenn\nauch unvollkommenen - beruflichen Ausbildung die Möglichkeit der Anwesenheit von Geiseln im Pkw in Betracht ziehen\nund überdies bei Schußabgabe die Tatsache, daß eine gegenwärtige Gefahr für Kollegen nicht (mehr) bestand, erkennen\n\nkönnen und müssen, ist nicht zu beanstanden.\n\nDie fahrlässige Fehleinschätzung der Situation war für\nden Tod des Bankangestellten Mi ursächlich. Bei\nrichtiger Beurteilung der Lage und Einhaltung der für\nsolche Fälle maßgebenden Vorschriften (insbesondere\n8 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 des Polizeigesetzes Nord-\n\nrhein-Westfalen und Nrn. 41.11 und 41.4 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften), zu denen der Angeklagte in der Lage und verpflichtet war, war ein die\n\nGeiseln gefährdender Schußwaffengebrauch nicht erlaubt.\n\nAuch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklag-\n\nten beschwerenden Rechtsfehler.\n\n2. Dagegen hat die Verurteilung dieses Angeklagten\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil\n\nDei keinen Bestand.\n\nNach §§ 42 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) in Verbindung mit\n8 41 Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen gegen eine Person, die eines (versuchten\noder vollendeten) Verbrechens dringend verdächtig ist\nund sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, dann, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren\nZwangs keinen Erfolg versprechen, Schußwaffen gebraucht\nwerden, um die Person fluchtunfähig zu machen. Die irrige\nAnnahme dieser tatsächlichen Voraussetzungen würde der\nBeurteilung einer Verletzungshandlung als Vorsatztat entgegenstehen. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils\nsind derartige Fehlvorstellungen des Angeklagten teils\nfestgestellt und im übrigen nicht ausgeschlossen:\n\nDer Angeklagte hatte Dep auch noch während dessen\nFlucht als einen bewaffneten Bankräuber angesehen. Er und\nDER Hatten ihn zum Stehenbleiben aufgefordert. Als\nDe nicht anhielt, schoß der Angeklagte in der Ab-\n\nsicht, den vermeintlichen Bankräuber zu verletzen und\n\ndadurch seine \"weitere Flucht\" zu unterbinden\" (UA Bl.\n17). Den Urteilsausführungen, nach denen De {nur)\neine nahegelegene Garageneinfahrt erreichen wollte, ist\n\n- zumal im Hinblick auf die Erwähnung anderer Fluchtwege\n(UA Bl. 23) - schon nicht zu entnehmen, daß die Strafkanmmer von einer solchen Absicht De überzeugt war;\nsie ergeben insbesondere nicht, daß der Angeklagte dieses\n\nVorhaben des Flüchtenden erkannt hatte.\n\nAuf der genannten Grundlage hat die Strafkammer zwar\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe eine Gefahr für\nzwei Kollegen gesehen, als widerlegt erachtet. Damit\ndurfte sie sich aber nicht begnügen. In der vom Angeklagten angenommenen Situation, hätte sie tatsächlich bestanden, wäre je nach Sachlage ein Anhalten des Flüchtenden\nwegen der Gefahr, die von diesem z.B. für Passamten ausgehen konnte, geboten gewesen. Der Schußwaffeneinsatz\n\n(in bloßer Verletzungsabsicht zur Fluchtverhinderung)\n\nwäre nur dann verboten gewesen, wenn eine andere erfolgversprechende Möglichkeit bestand, die Flucht zu beenden.\nOb der Angeklagte eine derartige Möglichkeit - z.B. durch\nbloße Verfolgung und Anwendung körperlicher Gewalt - gesehe\nhat, hätte der Erörterung bedurft. Eine dahingehende Überzeugung des Gerichts kann zumal im Hinblick darauf, daß\n\nder Angeklagte auch die anderen Pkw-Insassen als Bankräuber betrachtete, den Urteilsgründen nicht entnommen\n\nwerden.\n\nDie Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar, der\nzur Aufhebung des Urteils insoweit nötigt. Der Senat kann\n\nnicht ausschließen, daß die Strafkammer bei ordnungsgemäßer\n\nPrüfung der maßgebenden Gesichtspunkte zu einem dem Ange-\n\nklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Bü\n\nDas Rechtsmittel dieses Angeklagten ist zum Schuldund Strafausspruch unbegründet. Die Ausführungen des\nSenats zur Revision des Angeklagten Hl (oben B II 1\nzur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil\nME) gelten entsprechend. Das Urteil läßt insoweit auch\nbei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Landgericht die am\nTatort herrschende Hektik sowie die Kürze der dem Angeklagten für seine Entscheidungen zur Verfügung stehenden\n\nZeit berücksichtigt. Daß die Strafkammer die regelmäßige\n\nÜbung von Geiselnehmern, ausdrücklich auf ihre Opfer hinzuweisen, nicht bedacht und deshalb die Möglichkeit des\nAngeklagten zur rechtzeitigen Erfassung der Situation\n\nfalsch eingeschätzt habe, schließt der Senat aus.\n\n-Herdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-02/2-str-235-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-02/2-str-235-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.770086+00:00"}}