{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-06-27_2_StR_312_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-27","aktenzeichen":"2 StR 312/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 312/86 BESCHLUSS\n\nas\n\nIE En\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Dieter MD zus IB: seboren am\nCE 1956 ir CB. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Herbeiführung einer\nSprengstoffexplosion u. a.\n\n134\n\n-2- 3H\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1986\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n31. Januar 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes (mit einem gemeingefährlichen Mittel) in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken unter Einbeziehung einer gegen ihn bereits früher rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen drehte der angetrunkene (2,44 %0) Angeklagte im\nKeller der von ihm mitbewohnten dreistöckigen Doppelhaushälfte einen Zählereckhahn von einem Gasrohr ab,\nließ einige Minuten lang Gas ausströmen und führte sodann in Selbsttötungsabsicht durch Entzünden des sich gebildeten Gas-Luft-Gemisches eine Explosion herbei. Die\ndabei entstandenen Schäden waren so erheblich, daß die\nDoppelhaushälfte abgebrochen werden mußte. Zur Tatzeit\nbefand sich, wie der Angeklagte wußte, im Parterre,\ndie verheiratete Zeugin HB. - Sie war ihm freundschaftlich verbunden, duzte sich mit ihm und hatte ihn\nwiederholt zum Frühstück eingeladen. - Im Urteil heißt\nes, der Angeklagte sei sich der verheerenden Wirkung\nvon Gasexplosionen bewußt gewesen; er habe, da er die\nWirkung der von ihm entfesselten Kräfte weder habe bestimmen noch in ihrem Gefährdungsbereich begrenzen können, mit der Zerstörung der Haushälfte gerechnet; damit\nsei erwiesen, daß er den Tod der Zeugin billigend in\n\nKauf genommen habe.\n\nDiese Ausführungen genügen hier nicht, den bedingten\nTötungsvorsatz darzutun. Bei einer Gasexplosion, wie sie\nder Angeklagte ausgelöst hat, liegt es zwar nahe, daß der\nTäter eine erhebliche Gefährdung der zur Tatzeit anwesenden Bewohner des Hauses für möglich erachtet und billigend in Kauf nimmt. Jedoch bedarf die Billigung eines\nTodeserfolges im Hinblick auf die gegenüber der Tötung\neines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle\nsorgfältiger Prüfung. Der Schluß auf den bedingten\nTötungsvorsatz ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei,\n\n+ 134\n\nwenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die\nUmstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung\n\nin Frage stellen könnten. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß eine solche Prüfung vorgenommen worden ist (u.a. BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR\n615/83 -; Beschluß vom 21. April 1983 - 4 StR 154/83).\n\nDem entspricht das angefochtene Urteil nicht. In ihm\nbleibt unerörtert, daß der Angeklagte der Zeugin HD\nnicht feindselig gesonnen, sondern ihr im Gegenteil freundschaftlich verbunden war. Ferner ist das Landgericht nicht\ndarauf eingegangen, daß nach den von ihm als überzeugend\ngewerteten Darlegungen des Sachverständigen angesichts\n\ndes Zusammenwirkens der Alkoholisierung des Angeklagten\nmit dem bei ihm vorgelegenen \"präsuizidalen Syndrom\" eine\nerhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit\nnicht ausgeschlossen werden kann. Das hätte die Schwurgerichtskammer zu der Untersuchung veranlassen müssen, ob\nder Angeklagte trotz dieser Umstände sein Vorgehen für\n\nso gefährlich erachtet hat, daß sich hieraus für ihn auch\ndie Erkenntnis einer möglichen Tötung der Zeugin ergeben\nund er diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat. Die\nUrteilsbegründung ist somit lückenhaft.\n\nDavon abgesehen tragen die Feststellungen nicht die\nAnnahme der Mordalternative eines Tötungsversuchs mit\neinem gemeingefährlichen Mittel, wie der Generalbundes-\n\nanwalt bereits im einzelnen dargelegt hat.\n\nDas Urteil kann danach nicht bestehen bleiben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-27/2-str-312-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-27/2-str-312-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.636022+00:00"}}