{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-06-27_2_StR_294_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-27","aktenzeichen":"2 StR 294/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H3S\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 294/86 BESCHLUSS\n\nin\nvo\n\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Andr& r Wu aus\n\nDE SEE, Sort geboren am EEE 1963,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nA423\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.\nJuni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 24. April 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen kam das spätere Tatopfer Ute Sofia G@B in einer Gaststätte mit dem Angeklagten, der ihr sympathisch war, ins Gespräch. Später gesellten sich (die als Mittäter der Vergewaltigung inzwischen\nrechtskräftig verurteilten) Uwe Tautges und Josef Ben\ndazu. Etwa um 24.00 Uhr war Ute GE \"sichtlich angeheitert\"\nund ließ sich \"von den Angeklagten, insbesondere von Platz,\nküssen und von dem Wirt an den Brüsten betasten . . .\n\nIn dieser Situation faßten die Angeklagten gemeinschaftlich den Entschluß, zusammen mit der Zeugin in der Wohnung\ndes Angeklagten TB geschlechtlich zu verkehren. Als\n\ndas Lokal gegen 1.00 Uhr schloß, forderte einer der Angeklagten ... die Zeugin entsprechend dem gemeinschaftlichen\nTatentschluß auf, noch mit den Angeklagten in die Wohnung\nder Eltern des Angeklagten PB zu gehen, um dort videobänder anzusehen\". Das Mädchen willigte ein. BB und\nTEE singen zu Fuß zur Wohnung TB; der Angeklagte\nbrachte Ute G@B mit seinem Motorrad dorthin. Nach zunächst\nzwangloser Unterhaltung fragten die Angeklagten das Mädchen,\nob es zu einem \"flotten Dreier\" bereit sei. Ute sc lehnte\ndies und ebenso den anschließenden Vorschlag, nacheinander\nmit ihnen zu verkehren, strikt ab. \"Darauf meinte der Angeklagte Josef BB -u der Zeugin: 'Du hast uns geil gemacht.\nDu kannst jetzt keinen Rückzieher machen.' Die Zeugin antwortete: 'Kann ich wohl.' Dazu sagte der Angeklagte TED:\n'Du kannst meinen Freund nicht verarschen.'\" Unter weiteren\nDrohungen richtete BE@WB einen Revolver auf Ute CB,\nwährend TB sie schüttelte und würgte. Sie fürchtete\nnun umihr Leben und bat um Tabletten, damit sie nicht zuviel\nvon dem Geschlechtsverkehr mitbekomme, konnte aber keine\nerhalten. Nunmehr \"bat sie die Angeklagten, sie doch wenigstens mit Andr& Pi zuerst verkehren zu lassen. Dem stimmten die Angeklagten zu\". TB und U] begaben sich in\ndie Küche, \"während sich der Angeklagte Oo 5) auszag, zu der\nZeugin, welche sich ebenfalls ausgezogen hatte, ins Bett\nlegte und mit ihr, ohne sie weiter nach ihrer Bereitschaft zum\nGeschlechtsverkehr zu befragen, den Geschlechtsverkehr ausführte\". Danach verkehrte BB mit dem Mädchen so gewaltsam, daß es aufschrie und weinte. \"Anschließend kam der\nAngeklagte TED in das Zimmer, setzte sichzu der Zeugin\nund tröstete sie. Die Angeklagten ließen die Zeugin dann am\nfrühen Morgen nach Hause gehen. Am nächsten Nachmittag trafen\n\n33\n\nsie sich mit der Zeugin im Lokal HE, vo die\nZeugin dem Angeklagten P@Bein Armband schenkte\" (va\nBl. 14 bis 16).\n\nDie Annahme der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe Ute G@B als Mittäter gemeinschaftlich mit BB und Tb mit den in S 177 StcB\ngenannten Mitteln genötigt, mit ihm und BED den Geschlechtsverkehr auszuüben, findet in den Feststellungen\nkeine ausreichende Stütze, weil die Beweiswürdigung eine\nErörterung maßgeblicher Umstände vermissen läßt:\n\nIn der Gaststätte hatte Ute G@B für den Angeklagten\nSympathie erkennen lassen und ihm \"Hoffnung gemacht\"\n(UA Bl. 27). Bei der Großzügigkeit, die sie gegenüber vier\nihr bis dahin unbekannten Männern gezeigt hatte, konnte die\nHoffnung des Angeklagten dahin gehen, das Mädchen, wenn\nman es erst einmal - und sei es mittels Täuschung - in eine\nWohnung gebracht habe, zum freiwilligen Geschlechtsverkehr\n\nmit den drei Angeklagten bewegen zu können. Dafür spricht,\ndaß die Angeklagten dies zunächst auf zweifache Weise versuchten. Nachdem Ute G@ diese Ansinnen unmißverständlich\nabgelehnt hatte, wurde sie nur noch von BB und )\nzum Geschlechtsverkehr mit BB gedrängt. Schon aus den\nÄußerungen TED war zu erkennen, was in seinem späteren\nVerhalten eine Bestätigung fand, daß er für sich die Absage\nakzeptierte und keinen eigenen Geschlechtsverkehr mehr anstrebte. Der Angeklagte hat in dieser Phase des Geschehens\nkeinen Einfluß auf Ute G@Bausgeübt und kein Interesse erkennen lassen, sie zu geschlechtlichen Handlungen mit auch\n\nnur einem der Anwesenden zu bewegen.\n\nDiese Zusammenhänge hat das Gericht nicht gewürdigt.\nOhne ihre Berücksichtigung ist aber die - in der Sachverhaltsschilderung ohnehin unklare - Feststellung, der Angeklagte habe eine Vergewaltigung des Mädchens bereits bei\n\ndessen Verbringen in die Wohnung TB billigend in\nKauf genommen, nicht rechtsfehlerfrei getroffen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 71 mit Nachweisen); daran ändert die fest-\n\ngestellte Täuschung nichts.\n\nIm folgenden bat Ute cB: sie mit dem Angeklagten zuerst verkehren zu lassen. Dabei bleibt unklar, ob sie mit\ndem Fortbestehen des dahingehenden Wunsches des Angeklagten rechnete. Anlaß für ihre Bitte war offensichtlich die\nErkenntnis, der Vergewaltigung durch BP nicht entgehen\nzu können, und die Annahme,nach Geschlechtsverkehr mit dem\nsympathischen Angeklagten sei die Vergewaltigung besser zu\nüberstehen. Für diese Deutung spricht insbesondere die Tatsache, daß Ute G@B am folgenden Tag dem Angeklagten ein\nArmband schenkte.\n\nBei dieser Sachlage ist nicht nur der von der Strafkammer gezogene Schluß möglich, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß Ute G@Bauch mit ihm nur unter\ndem Eindruck der vorausgegangenen Drohungen B@WBs und\nT@BEEB5 verkehren werde. Mindestens ebenso nahe liegt die\nMöglichkeit, daß er die psychische Verfassung des Mädchens\nso wie dargestellt einschätzte und deshalb keinen Anlaß sah,\nsich über Ernsthaftigkeit oder Ursache der ausgesprochenen\nBitte zu vergewissern. Auch diese Umstände hat die Strafkammer nicht erörtert. Ersichtlich hat sie ihre mögliche\nBedeutung nicht erkannt, wie sich unter anderem daraus ergibt, daß sie die Einlassung des Angeklagten, (sinngemäß: )\nmit ihm habe Ute G@WB freiwillig verkehrt, als eine bloße\n\"Frage der rechtlichen Würdigung\" bezeichnet hat.\n\n33\n\nIn Anbetracht der aufgezeigten rechtlichen Mängel\nsind die getroffenenen Feststellungen keine tragfähige\nGrundlage für die Verurteilung des Angeklagten wegen\nVergewaltigung. Damit war das Urteil aufzuheben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-27/2-str-294-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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