{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-06-25_2_StR_308_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-25","aktenzeichen":"2 StR 308/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 308/86 BESCHLUSS\nIr Ve }\nlv. (€\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauwerker Volker B GEB zus cp Pi\ngeboren am EEE 1956 in SEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\na\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1986\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 5. Mai 1986\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen\nden Beschluß des Landgerichts Mainz vom\n\n22. April 1986 wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten am 16. Januar 1986 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach Revisionseinlegung\ndurch den Verteidiger am 20. Januar 1986 wurde diesem das\nUrteil am 18. März 1986 zugestellt. Da in der Folgezeit\ndie Revision nicht begründet wurde, verwarf sie das Landgericht durch am 28. April 1986 zugestellten Beschluß\nvom 22. April 1986.\n\nMit Schreiben vom 5. Mai 1986, am folgenden Tage beim\nLandgericht eingegangen, legte der Verurteilte gegen diesen Beschluß \"Beschwerde\" ein.\n\nII.\n\nDer vom Verurteilten als \"Beschwerde\" bezeichnete\nRechtsbehelf ist der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Er\nist erst nach Ablauf der durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 28. April 1986 in Gang gesetzten\nWochenfrist des §§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingegangen und\n\ndaher unzulässig.\n\nAuch die Umdeutung der \"Beschwerde\" in einen Antrag\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wäre nicht\ngeeignet, dem Verurteilten den Weg zu einer Sachentscheidung über seine Revision zu eröffnen, die er offensichtlich anstrebt. Denn ein solcher Antrag wäre ebenfalls unzulässig, weil der Verurteilte bisher die Revision nicht\nin der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet und daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig\nnachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-25/2-str-308-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-25/2-str-308-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.524144+00:00"}}