{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-06-18_2_StR_249_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-18","aktenzeichen":"2 StR 249/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 306 Nr. 2 StGB\n\nDer Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist bei einen mehrstöckigen Gebäude, dessen Erdgeschoß gewerblich genutzte\nRäume und dessen Obergeschoß Wohnungen enthält, erfüllt,\nwenn der Brand sich nur auf Teile des Gebäudes im Erdgeschoß erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen gewerblichen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, daß das Feuer\nauf den Wohnbereich übergreifen kann.","text_plain":"HT\n\nNachschlagewerk: nein\nVeröffentlichung: Ja\nBGHSt; nein\n\n§ 306 Nr. 2 StGB\n\nDer Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist bei einen mehrstöckigen Gebäude, dessen Erdgeschoß gewerblich genutzte\nRäume und dessen Obergeschoß Wohnungen enthält, erfüllt,\nwenn der Brand sich nur auf Teile des Gebäudes im Erdgeschoß erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen gewerblichen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, daß das Feuer\nauf den Wohnbereich übergreifen kann.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juni 1986 - 2 StR 249/86 - LG Aachen\n\n109\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n2 StR 249/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Claudio P WW , geboren am\n\nGE 19565 in FOR (Italien), zur Zeit unbekannten\nAufenthalts,\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.\n\nART\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1986, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt mm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE aus 1\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nANDI\n\n- 3.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n19. November 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzur Schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung\nzum Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nNach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte mit\nHilfe eines anderen einen oder mehrere unbekannte Täter,\ndie von ihm in gemieteten Räumen betriebenen Diskotheken\n\n\"SCHE\" in SEE und \"re in AU in Brand zu\n\nsetzen. Diese Lokale lagen Jeweils im Erdgeschoß mehrstöckiger Gebäude. Im ersten Stock über den Diskotheken\nbefanden sich eine (\"SW\") oder mehrere (\"FR\")\nWohnungen. Beide Lokale brannten vollständig aus, wobei\n\"die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen\nGegenstände innerhalb der Diskotheken wie etwa der Fußboden selbständig brannten\" (UA S. 28).\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung.\n\nDer Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus,\ndaß ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient,\nin Brand gesetzt wurde. Das ist dann der Fall, wenn das\nGebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird,\ndaß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der\nBrand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für\ndessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH, Beschlüsse vom\n17. Dezember 1981 - 4 StR 620/81 - und vom 11. Februar 1982\n- 4 StR 18/82 -). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür, Fensterrahmen, eine Zimmerwand oder der Fußboden (BGHSt 18, 365 £,\nOLG Hamburg NJW 1953, 117) angesehen worden.\n\nEs ist hier aber weiter zu beachten, daß es sich bei\nden Brandobjekten um gemischt genutzte Gebäude handelte,\ndie in ihren Erdgeschossen gewerblich genutzte Räume und\nnur in den oberen Stockwerken Wohnungen enthielten, daß\ndie vom Feuer erfaßten Fußböden nur für den Gebrauch der\nDiskotheken von wesentlicher Bedeutung waren und daß sich\n\nFZEA\n-5.\n\ndie Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich die\nBrände auf Teile der Gebäude ausbreiten konnten, die\n\nfür den Gebrauch als Wohnhäuser wesentlich waren. Denn\n\nes werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene\nAnsichten zu der Frage vertreten, unter welchen Voraussetzungen bei Brandlegungen in gemischt genutzten Gebäuden der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt ist.\nWährend es nach einer Auffassung ausreicht, irgendeinen\nzum bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteil\ndes Gebäudes in Brand zu setzen, muß nach anderer Ansicht\ndas Feuer geeignet sein, sich auf Gebäudeteile auszubreiten, die für den Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher\nBedeutung sind. Schließlich wird auch die Meinung vertreten, daß die Brandstiftung erst dann vollendet ist,\nwenn das Feuer tatsächlich auf den Wohnteil übergreift\n(siehe zum Stand der Meinungen BGH NStZ 1985, 455; ferner\nBGH, Beschluß vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85 -).\n\nDer Senat vertritt in Abänderung seiner im Beschluß\nvom 15. April 1977 (2 StR 140/77) zum Ausdruck gekommenen\nRechtsmeinung die Auffassung, daß jedenfalls in Fällen\nwie dem hier zu entscheidenden, in welchen sich in Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes gewerblich genutzte\nRäume und im Stockwerk unmittelbar darüber Wohnungen befinden, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB bereits dann\nerfüllt ist, wenn der Brand sich auch nur auf Teile des\nGebäudes im Erdgeschoß erstreckt, die lediglich zu seinen\nbestimmungsgemäßen Gebrauch als Gewerberaum von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, daß\ndas Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.\n\nDer Senat 1äßt sich dabei von folgenden Erwägungen\nleiten;\n\n§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und von anderen Personen\ngefährdet, die durch mannigfaltige unmittelbare und\nmittelbare Beziehungen zu den Bewohnern oder zu dem Gebäude veranlaßt werden, es aufzusuchen. Nach dem Willen\ndes Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude\nals Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt\nwerden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen\nzu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich\n(konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123;\nBGH NStZ 1982, 420, Nr. 3). Dieser Schutzzweck der Strafnorm des § 306 Nr. 2 StGB läßt es geboten erscheinen, den\nTatbestand jedenfalls in den Fällen, in welchen eine Ausbreitung des Feuers auf den Wohnbereich nicht auszuschliessen ist, bereits dann als verwirklicht anzusehen, wenn auch\n\nA2I\n\nnur ein Gebäudeteil in Brand gesetzt ist, der nicht\nWohnzwecken dient.\n\nHerdegen Meyer\nTheune Gollwitzer\n\nMaier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-18/2-str-249-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-18/2-str-249-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.101412+00:00"}}