{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-06-11_2_StR_298_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-11","aktenzeichen":"2 StR 298/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 298/86 BESCHLUSS\nMNd.o\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Gärtner Herbert M EB zus SED. dort geboren\n\nam EB 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nen BZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1986\ngemäß 8§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n21. Januar 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne von 8 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs.\n\nDie Jugendkammer hat bei der Strafzumessung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG mit unzureichender Begründung abgelehnt (siehe 1.) und einen\nwesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen (siehe\n2.).\n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte,\nnachdem der Zeuge HER pei ihm Haschisch bestellt\nhatte, Anfang Februar 1983 von dem Zeugen Bi\n200 Gramm in Platten gepreßtes Haschisch und veräußerte\neine Teilmenge von etwa 120 Gramm für einen Kaufpreis\nvon 1.000 DM an HB (UA Ss. 4). Bei der Strafzumessung hielt ihm die Jugendkammer zugute, daß er durch\nsein Geständnis \"zur Aufklärung des von ihm getätigten\nHaschischgeschäftes über 200 Gramm beigetragen hat, von\ndem der Polizei bis dahin nichts bekannt war\" (VA S. 9).\nObwohl der Angeklagte dabei auch den Zeugen HD\nals Abnehmer genannt hatte, vertrat das Landgericht die\nAuffassung, er habe \"durch die Nennung des Zeugen H EEE\nnicht wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen\neigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte\"; denn\n\"Hu war der Polizei bereits bekannt\" (UA S. 9).\nDiese Begründung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu verneinen. Denn ihr ist nicht\nzu entnehmen, daß HD der Polizei auch als Abnehmer\nder 120 Gramm Haschisch aus diesem Geschäft bekannt war.\nWeiterhin verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob\nder Angeklagte durch sein Geständnis nicht auch den Tatbeitrag des Zeugen BEE bei diesem Geschäft aufgedeckt\nhat.\n\n-4- 26\n\n2. In Unterbrechung der Untersuchungshaft in dieser\nSache verbüßte der Angeklagte bis 14. Oktober 1985 eine\nsechsmonatige Jugendstrafe, die das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Bitburg wegen unerlaubter Einfuhr und\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch Urteil\nvom 29. August 1984 gegen ihn verhängt hatte (UA S. 3,\n4), so daß dieses Urteil nicht mehr für die Bildung\neiner Einheitsstrafe herangezogen werden konnte (8 31\nAbs. 2 J66). Darin kann eine bei der Strafzumessung zu\nberücksichtigende Härte für den Angeklagten liegen\n(BGH, Beschluß vom 2. April 1975 - 2 StR 75/75). Das\nhat die Jugendkammer möglicherweise übersehen, da sie\nin den Strafzumessungserwägungen diesen Umstand unerörtert läßt.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die aufgezeigten\nRechtsfehler sich auf die Bemessung der Jugendstrafe\nausgewirkt haben, so daß der Strafausspruch aufzuheben\n\nist.\n\nFalls auch die nun entscheidende Jugendkammer Jugendstrafe verhängt, sind die hierfür maßgebenden Erwägungen\n(vgl. 8 17 Abs. 2 J66) im Urteil darzulegen.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-11/2-str-298-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-11/2-str-298-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.864036+00:00"}}