{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-06-11_2_StR_292_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-11","aktenzeichen":"2 StR 292/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _292/86 BESCHLUSS\n\nIf £ AA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schauspieler Anfried K GEEEB aus AuiB-HOME, geboren am GEMEEEEEEEED 1920 in SEEEEED/\n\nOberschlesien,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nWER\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 7. Februar 1986 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 21. Juni 1985 wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neiner Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt worden.\n\nDer Senat hat diese Entscheidung lediglich insoweit beanstandet, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Er hat die\nSache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat es ebenfalls abgelehnt, Strafaussetzung zur Bewährung zu\ngewähren.\n\nDie neuerliche Revision des Angeklagten führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDas Landgericht führt zahlreiche Gründe an, die\neine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen.\n\nDer 65 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklegte\nleidet an Krebs, der seine Lebenserwartung erheblich\nvermindert. Sein Vertrag mit dem Staatstheater Darmstad!\nwird wegen der von ihm begangenen Tat gekündigt werden.\nDiese liegt inzwischen längere Zeit zurück. Der Angeklagte hatte das Tatopfer aus einer für seine soziale\nEntwicklung nahezu aussichtslosen Lage geholt, um ihm\ndie Möglichkeit eines Lebens in einer gesicherten Umgebung zu geben. Das Mädchen hat durch die Tat keine\nbleibenden seelischen Schäden erlitten.\n\nDie Strafkammer bemerkt hierzu, daß diese \"Faktoreı\nallerdings auch schon ihm Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden\" seien und stellt ihnen die \"böse Tat\ndes Angeklagten\" gegenüber. Nach ihrer Überzeugung sei\nschon die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren im\nVergleich zu sonst abzuurteilenden Fällen als ausgesprochen milde zu beurteilen.\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht für die Strafaussetzung bedeutsamen Umständen\nnur deshalb geringeres Gewicht beigemessen hat, weil\ndiese bei der Bestimmung der Strafhöhe bereits berücksichtigt wurden und weil ihm außerdem die Strafe als\n\"ausgesprochen milde\" erschien.\n\nBeides ist fehlerhaft. Bei der Prüfung der Frage,\nob eine Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung\n\n4 NEE\n\nausgesetzt werden kann, sind alle für die Festsetzung\nder Strafe bereits maßgeblichen Umstände erneut mitzuberücksichtigen (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 -\n\n3 StR 535/84). Sie werden durch die Verwertung bei der\nBestimmung der Strafhöhe auch nicht in ihrer Bedeutung\nfür die Strafaussetzung zur Bewährung gemindert.\n\nIst die Höhe der Strafe rechtskräftig festgesetzt\nund lediglich noch über Strafaussetzung zur Bewährung\nzu entscheiden, dann steht es dem nunmehr berufenen\nGericht auch nicht zu, die insoweit rechtskräftige Entscheidung als milde oder streng zu bewerten und diese\nBewertung bei der für die Entscheidung über die Strafaussetzung erforderlichen Gesamtwürdigung in der einen\noder anderen Richtung zu berücksichtigen. Die Höhe der\nStrafe ist vielmehr als schuldangemessen hinzunehmen.\n\nIm Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der\ngenannten für eine Strafaussetzung sprechenden Umstände\nist ferner zu besorgen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung einem Wertungsfehler erlegen ist (vgl. BGH,\nBeschluß vom 7. Mai 1986 - 3 StR 157/86).\n\nNach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht\n\nmehr an.\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-11/2-str-292-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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