{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-06-04_2_StR_226_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-04","aktenzeichen":"2 StR 226/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ME\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 226/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSevim D I) aus FB SED. seporen am\nEEE 19:1 in u (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nMRS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1986\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n9. Januar 1986 im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon 14 Jahren verurteilt sowie 17,9 kg Heroin und einen Per-\n\nsonenkraftwagen eingezogen.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er Ver-\n\nletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur\nAufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht\nstandhält.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des\n§ 31 Nr. 1 BtMG verneint. Die; estimmung sieht die Möglichkeit vor, die Strafe nach gerichtlichem Ermessen zu\n\nmildern (§ 49 Abs. 2 StGB), wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. So lag es hier. Der Angeklagte war auf der Fahrt von Istanbul nach Amsterdam in\nder Bundesrepublik Deutschland gestellt und im Besitze\nvon 17,9 kg Heroin betroffen worden, die er abredegemäß\nzu seinem Auftraggeber Halit UP in Amsterdam bringen\nsollte. Bei seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter\nbezeichnete er einen \"Halit\" als Auftraggeber und gab\nauch die Telefonnummer an, unter der dieser zu erreichen\nsei. Auf Grund dieser Angaben konnte Halit U@ als diejenige Person identifiziert werden, in deren Auftrag der\nAngeklagte die Fahrt unternommen hatte und für die das\nRauschgift bestimmt war. Der Angeklagte hat damit wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen eigenen\n\nTatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.\n\nDaran ändert es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nichts, daß die niederländische Polizei allein\nauf Grund eigener Erkenntnisse gegen Halit U ermittelte\nund sich durch den Hinweis des Angeklagten nicht dazu bestimmen ließ, \"weitergehende Ermittlungen\" zu führen.\nDarauf kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß\ndurch die Angaben des Angeklagten - für die deutschen Behörden - die Beteiligung Halit ugs an dem hier in Rede\nstehenden Rauschgiftschmuggel offenbar wurde. Dieser Aufklärungserfolg erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG.\n\nAuf dem dargelegten Rechtsfehler kann der Strafausspruch auch beruhen. Das Landgericht hat zwar im Rahmen\nder Strafzumessung dem Angeklagten die \"namentliche Benennung des Halit vn mildernd zugutegehalten; indessen\n\n. WA;\n\nist hier nicht auszuschließen, daß sich dieser Umstand noch\nstärker zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte, wenn er als ein\nfür die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG ausreichender\n\nGrund erkannt und dementsprechend bewertet worden wäre.\n\nDie Strafe muß deshalb neu festgesetzt werden. Einer\nAufhebung der zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen\nbedarf es nicht.\n\nDie Einziehungsanordnung weist, soweit sie das sichergestellte Rauschgift betrifft, keinen Rechtsfehler auf; soweit sie sich auf den zur Tatausführung benutzten Personenkraftwagen bezieht, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 74\nStGB und ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-04/2-str-226-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-04/2-str-226-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.395628+00:00"}}