{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-26_2_StR_67_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-26","aktenzeichen":"2 StR 67/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WER\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 67/86\n76.2 EC\n\nin der Strafsache\n\n1. Lieselotte R EEE aus DEE,\ngeboren am EEE 1965 in Pump,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Dachdecker Bernd P EB sus DEE,\n\ndort geboren am EEE 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\n-2- AMH8\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 26. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n\n2. Juli 1985, soweit es sie betrifft, in\nden Strafaussprlichen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkamner des\nLandgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe\nzu tateinheitlich mit schwerem Raub begangenen Mord - den\nAngeklagten POEEEEEB außerdem wegen Hehlerei und Begtünstigung - verurteilt.\n\nIhre Revisionen gegen dieses Urteil sind im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die\nSchuldsprüche richten, haben jedoch zu den Strafaussprüchen\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben\ndie Angeklagten vor ihren gegen 24.00 Uhr begangenen\nBeihilfehandlungen Alkohol getrunken, der geeignet\nwar, bei der Angeklagten ReB eine Biutalkoho1-\nkonzentration von 2,5 und bei dem Angeklagten PO\neine solche von 2,7 bis 2,9 %0 hervorzurufen. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,15 %o\nund einer Abbauzeit von sechseinhalb Stunden soll die\nAngeklagte RB zur Tatzeit aber lediglich noch\neine Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 1,6 %o und der\nAngeklagte PD - dei dem das Gericht offensichtlich von einer Abbauzeit von sieben Stunden ausgeht - eine\nsolche von 1,65 bis 1,85 %o aufgewiesen haben.\n\nDie Jugendkammer kommt deshalb und im Hinblick auf\ndas Verhalten der Angeklagten zu dem Ergebnis, daß sie\nvoll schuldfähig gewesen seien.\n\nDie Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen für\ndie Tatzeit ist indes rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht durfte hier nicht von einem stlindlichen Abbauwert von 0,15 %o ausgehen, sondern mußte\nseiner Berechnung den für die Angeklagten günstigsten\nMinimalwert von 0,1 %o je Stunde zugrundelegen (vgl. BGH,\nUrteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - zum Abdruck in\nder amtlichen Sammlung bestimmt).\n\nDies hätte nach einer Abbauzeit von sechseinhalb Stunden bei der Angeklagten Rp einen Blutalkoholwert\nzwischen 1,8 und 1,9 %o und beim Angeklagten PD\neinen Wert zwischen 2,0 und 2,2 %o ergeben.\n\n-u- AT2\n\nDas Landgericht hat darüberhinaus die Abbauzeit\nbei der Angeklagten RB falsch berechnet. Nach\nden Feststellungen begann sie erst nach 19.00 Uhr damit,\ndie noch zu drei Viertel gefüllte Flasche Apfelkorn auszutrinken (UA S, 13/14). Allein diese Menge hat das Landgericht bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration\nberücksichtigt (UA S. 35). Bis gegen 24.00 Uhr standen\nfür den Abbau damit aber nur etwa viereinhalb Stunden\nzur Verfügung, so daß sich für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 %o ergibt.\n\nDie fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen führt zur Aufhebung der Strafaussprüche, da nicht\nauszuschließen ist, daß die Verneinung der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB auf dieser falschen Berechnung beruht.\n\nDie Strafzumessung für den Angeklagten PEEE\nist außerdem aus den Gründen zu beanstanden, die der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift von\n23. April 1986 ausgeführt hat.\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-26/2-str-67-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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