{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-16_2_StR_242_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-16","aktenzeichen":"2 StR 242/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wa\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 242/86 BESCHLUSS\nr cf\n/e nl (+ in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Charalabos 7 ww au: Ku.\ngeboren am EEE 1950 in CB (3=1:ien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen\n\n-2- 16\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis L StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten I)\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 23. Oktober 1935, soweit es ihn und\nden Mitangeklagten Sb yetrirtt,\nin den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung\nzum schweren Raub verurteilt.\n\nDie hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten\nPo fiihrt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Strafe,\nim iibrigen ist sein hechtsmittel im Linne von % 7/9 Abr. 2\nStPO unbegründet.\n\n1 |\n\nGemäß § 357 StPO ist auch der Strafausspruch gegen den\nAngeklagten SW aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat die von den Angeklagten geplante\nTat als schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngewertet und gemäß § 30 Abs. 1 und 2 StGB den nach § 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB\nbei beiden Angeklagten der Strafzumessung zugrundegelegt,\nweil das Geschehen bei einer Gesamtbetrachtung der geplanten Tat und der Täterpersönlichkeiten die Annahme eines\nminder schweren Falles nicht rechtfertige.\n\nDabei hat die Strafkammer aber wesentliche, zugunsten\nder Angeklagten sprechende Umstände, die es ihnen bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne zugutegehalten hat, unberücksichtigt gelassen. Hier weist sie zu Recht darauf hin,\ndaß die Verabredung zu dem Raubüberfall sich noch in einem\nfrühen und unausgereiften Stadium befand. Die Angeklagten\nhatten sich gerade erst fest entschlossen, die Tat durchzuführen, eine genaue Aufgabenteilung stand noch aus. Die bisherige Tatplanung war angesichts der Dimension der beabsichtigten Tat verhältnismäßig dilettantisch. Die Angeklagten hatten\neine mit Sicherheit zu erwartende Gegenwehr der hauptberuflichen Geldboten nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ihnen\nwar nicht einmal klar, wieviele Personen ihnen zur Tatzeit\ngegenüberstehen würden. Auch über die Fluchtmöglichkeiten\nnach der Tat hatten sie nicht nachgedacht. Beim Auskundschaften des Tatortes hatten sie sich so auffällig benommen, daf\nsie sogleich zwei Verkäuferinnen auffielen und seit dieser\nZeit observiert wurden. Diese Umstände waren aber in erster\nLinie für die Bestimmung des Strafrahmens, d.h. für die Ent-\n\nA\n\nscheidung der Frage wichtig, ob die Tat als minder schwerer\nFall der Verabredung zum schweren Raub zu bewerten war. Der\nSenat hat bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, daß auch die Sorgfalt bei der Tatvorbereitung für\ndie Strafrahmenbestimmung bedeutsam sein kann (BGHSt 32,\n\n133, 136 f). Wenn er in jener Entscheidung zunächst die\nPrüfung verlangt hat, ob sich das geplante Verbrechen nach\ndem Inhalt der Verabredung und den geplanten äußeren Umständen der Tat als minder schwerer Fall darstellt, dann bedeutet das nicht, daß bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung\nallein oder hauptsächlich auf das geplante Verbrechen abzustellen sei. Für die Bewertung der durch eine Verabredung\nzum schweren Raub entstehenden Rechtsgutsgefährdung, ihres\nkriminellen Gehalts und der in der Verabredung zum Ausdruck\ngekommenen verbrecherischen Energie der Täter kommt es nicht\nnur darauf an, wie sich die Angeklagten den Ablauf der geplanten Tat vorgestellt haben, sondern vor allem auch darauf,\nwie sorgfältig sie die Tat geplant und sonst vorbereitet haben.\n\nIm übrigen kann nach der Rechtsprechung bereits der Unstand, daß eine Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist,\nbei einer Gesamtbewertung aller Umstände ausschlaggebend\ndafür sein, einen minder schweren Fall zu bejahen, für dessen Bewertung der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen nicht angemessen erscheint (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juni 1984 - 4 StR 323/84 und vom\n16. Oktober 1981 - % StR 372/81). Dieser Grundsatz muß auch\ngelten, wenn mit der Ausführung der geplanten Tat noch nicht\nbegonnen, sondern 2iese nur nach § 30 StGB verabredet worden\nwar.\n\n-5_\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß die geplante Tat nur dann nach 8 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB zu beurteilen gewesen wäre, wenn die vorgesehenen Waffen, die der Angeklagte Po erst noch besorgen\nwollte, auch mit der dafür erforderlichen Munition versehen\nsein sollten. Letzteres hat das Landgericht nicht ausdricklich festgestellt, bei der Strafrahmenbestimmung aber die\ngeplante Verwendung von \"scharfen Waffen! zu Lasten der\nAngeklagten berücksichtigt.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-16/2-str-242-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-16/2-str-242-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.767244+00:00"}}