{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-16_2_StR_206_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-16","aktenzeichen":"2 StR 206/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ME\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 206/86 BESCHLUSS\nTE SCE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz\n\ndort geboren am PEN 1940, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\n>\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Mai 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n5. Dezember 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Untreue in drei\nFällen schuldig ist;\n\nin der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird die Bezeichnung\n\"2. Alternative\" durch die Bezeichnung \"1. Alternative\" ersetzt,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n-3- WER\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden,\nweil sie sich nur gegen den Strafausspruch richtet und\ndieser auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß.\n\nAuf die Sachrüge ist der Schuldspruch dahin zu ändern,\ndaß der Angeklagte der Untreue in drei (statt vier) Fällen schuldig ist. Die Strafkammer hat darin, daß der Angeklagte vom Kürschner KB am 15. September 1983\nund am 30. November 1983 in Kommission übernommene\nPelze in der - dann verwirklichten - Absicht verkauft\nhat, den Erlös abredewidrig für sich zu behalten,\nzwei rechtlich selbständige Untreuefälle gesehen. Die\nUrteilsgründe lassen aber die Möglichkeit offen, daß\nder Angeklagte die zunächst übernommene Ware am 30. November 1983 noch in Besitz hatte, erst danach den Veruntreuungsvorsatz faßte und die gesamte Ware verkaufte.\nUnter diesen Umständen liegt insoweit nur eine Tat\n\nvor.\n\nEs ist auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die\nzu einem anderen Ergebnis führen würden. Der Senat\n\nändert deshalb den Schuldspruch von sich aus. § 265 Stpo\nsteht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den\nneuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen\nkönnte. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält der Schuldspruch nicht.\n\nstrafe darf die Summe der beiden Strafen, an deren Stelle\nsie tritt, und die neue Gesamtstrafe darf die bisherige\nGesamtstrafe nicht übersteigen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-16/2-str-206-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-16/2-str-206-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.751123+00:00"}}