{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-15_2_StR_497_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-15","aktenzeichen":"2 StR 497/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 497/86 BESCHLUSS\n\n11.29.86\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Hans-Peter H gummi\neus RÜEEEE, zeboren zu u 192 in\n\nReg, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nIL\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n2b, September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 15. Mai 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt\naber zur Aufhebung des Strafausspruchs. .\n\n027\n\nBedenken begegnet schon, daß das Landgericht\nbei der Prüfung der Frage, ob die Tat als minder\nschwerer Fall im Sinne von § 213, 2. Alternative\nStGB zu bewerten ist, die bei der Strafzumessung\nim engeren Sinne berücksichtigten, zugunsten des\nAngeklagten sprechenden Umstände nicht in seine\nErwägungen einbezogen hat. Ob dies die Auswahl\ndes Strafrahmens beeinflußt hat, kann indes dahinstehen. Denn der Strafausspruch hat aus anderem Grund keinen Bestand:\n\nDas Schwurgericht hält dem Angeklagten zugute, daß zur Tatzeit sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war\n(uA S. 9 und 11 bis 13). Bei der Strafzumessung\nwertet es das massive und brutale Vorgehen des\nAngeklagten zu seinen Lasten. \"Er hat mindestens\nsieben Mal auf sein Opfer eingestochen und ihm\naußerdem vier-fünfmal mit dem Gummihammer kräftig\nauf den Kopf geschlagen\" (UA S. 15). Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Art der Tatausführung kann ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben. Der\nSenat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Schwurgericht diesem Umstand\nbei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl.\n\nBGHSt 16, 360, 363, 364; BGH, Urteile vom\n1. September 1982 - 2 StR 49/82 - und vom\n18. Januar 1984 - 2 StR 610/83).\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-15/2-str-497-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-15/2-str-497-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.733500+00:00"}}