{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-14_2_StR_854_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-14","aktenzeichen":"2 StR 854/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HM\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 854/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Devisen- und Geldmakler Norbert A EB zus\n\nBad HOEE , seboren ar EEE 1937 in\nDEE ,\n\n2. den Devisen- und Geldmakler Bruno DB (REEEREEN\naus DEE. geboren am EEE 1938 in\nI\n\n3. den Immobilienmakler Bruno H EEE zus Ku,\ngeboren am Ep 1943 in Au,\n\nwegen Untreue\n\nAdd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 28. März 1983, soweit die\nAngeklagten verurteilt worden sind,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n(Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hab - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Ag hat es wegen Beihilfe\nzur Untreue in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verhängt und den Angeklagten un wegen Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; im\nübrigen ist BEEEEWM freigesprochen worden.\n\nDem Angeklagten AED wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Gesellschafter der Devisenmaklerfirme Tip,\nmit Hilfe des Chefdevisenhändlers der HB -Bank Dow.\nden Abschluß von Devisengeschäften bewirkt zu haben, deren\nKurse von den am jeweiligen Abschlußtag geltenden Marktkursen zu Lasten der H@B-Bank abwichen, ohne daß\nsuch Gegengeschäfte mit für die HilB-Bank günstigen\nabweichenden Kursen abgeschlossen wurden. Dabei sollen\nder HB -Bank schwebende Gewinne aus Devisenpositionen\nentzogen und auf den Angeklagten übertragen worden sein,\nder auf diese Weise auch Verluste aus eigenen Fehlspekulationen zu Lasten der HE Bank ausgeglichen\nund in Gewinne umgewandelt haben soll.\n\nDem Angeklagten H@WEMB wird vorgeworfen, bei einigen\ndieser Geschäfte mitgewirkt zu haben.\n\nAED und EEE sollen weiterhin über die Maklerfirma\nICE der Zentralsparkasse WEB mit Hilfe der dort\ntätigen Angestellten Bagb und KGB Gewinne aus\nDevisengeschäften entzogen und für sich vereinnahmt\nhaben.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung\nder Verurteilungen.\n\nII.\n\n1. Die Angeklagten haben zahlreiche Verfahrensrügen\nerhoben.\n\n-4- Ad\n\nUnter anderem machen sie geltend, an dem Verfahren\nhabe ein Richter (weiter) mitgewirkt, der von den Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt worden war. Das Landgericht\nhabe diese Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen.\n\nDer abgelehnte Richter hatte - nach etwa zweijähriger\nVerhandlungsdauer - mit dem Angeklagten HB Tennis\ngespielt und sich danach mit ihm im Restaurant der\nTennisanlage längere Zeit über das anhängige Verfahren\nunterhalten. Über den Inhalt des Gesprächs hatte lediglich der Angeklagte HB einen Vermerk angefertigt.\nEtwa ein halbes Jahr später erfuhren die Mitangeklagten\nAU und SER von diesem Gespräch und dem Vermerk.\nHiernach soll der Richter unter anderem erklärt haben,\ndie Lage des Angeklagten Ag sei doch wohl sehr schlimm,\nsie sei eindeutig. 1982 sei das Jahr der Entscheidungen,\nsie müßten etwas tun, denn je länger ein Verfahren dauere,\num so mehr würde auch die Öffentlichkeit eine Verurteilung verlangen. Diese Verurteilung wäre auch sehr hoch.\nIn erster Linie wurde damals aber über die gegen den\nAngeklagten HB erhobenen Anklagevorwürfe gesprochen,\nwobei der Richter dem Angeklagten empfahl, sich zur Sache\neinzulassen und Beweisamträge zu stellen. Der abgelehnte\nRichter hat in seiner späteren dienstlichen Stellungnahme\ndie Richtigkeit des Vermerks weitgehend bestätigt, allerdings die Äußerungen über die \"Lage\" des Angeklagten Ay\nbestritten.\n\nVieles spricht dafür, daß der Richter jedenfalls von\nden Angeklagten Ag und BEE zu Recht wegen Besorg-\n\nnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Es ist bereits\nungewöhnlich, daß ein Richter mit einem Angeklagten Tennis\nspielt und ein Restaurant aufsucht, über den er in einem\nmehrere Jahre andauernden Verfahren zu urteilen hat. Erhebliche Bedenken bestehen gegen ein derartiges Verhalten\njedenfalls dann, wenn sich der Richter in einer solchen\npersönlichen Atmosphäre mit dem Angeklagten eingehend\n\nüber das schwebende Verfahren unterhält und ihm dabei\nRatschläge erteilt.\n\n0b Mitangeklagte aus einem solchen Verhalten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten können, hängt von den\nUmständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob\nsie Grund zu der Annahme hatten, das private Gespräch\nkönne sich zu ihren Ungunsten auswirken. Dabei ist auch\nbedeutsam, ob die Angeklagten unterschiedliche Verteidigungspositionen aufgebaut hatten. Kann der Inhalt eines\nderartigen Gesprächs nicht mehr genau rekonstruiert werden, ist die Besorgnis der Befangenheit schon dann begründet, wenn die unbestrittenen Teile den Verdacht aufkommen lassen, der Richter bevorzuge seinen Gesprächspartner gegenüber den anderen Angeklagten. Daß der Angeklagte N den Richter zu Recht wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt hätte, falls dieser in dem Gespräch die Lage dieses Angeklagten tatsächlich als\n\"sehr schlimm und eindeutig\" bezeichnet haben sollte,\nbedarf keiner weiteren Erörterung. In diesem Falle wäre\nauch das Befangenheitsgesuch des Angeklagten Hi gerechtfertigt, soweit es sich darauf stützt, der Richter\nbezichtige ihn, den Sachverhalt in dem genannten Vermerk\nfalsch dargestellt zu haben. Dafür, daß der Vermerk des\n\n-6 - Wda\n\nAngeklagten HM insgesamt zutreffend ist, spricht der\nUmstand, daß er sogleich nach dem Gespräch mit dem Richter angefertigt wurde. Da dieser ihm sehr wohlwollend\ngegenübergetreten war, hatte er damals nach dem Gespräch\nauch keinen Grund, ihm Äußerungen zuzuschreiben, die den\nRichter, falls sie den anderen Angeklagten bekannt würden’\nnach einer Befangenheitsrüge von der weiteren Mitwirkung am\nVerfahren ausschließen mußten. Etwas anderes könnte nur\ngelten, wenn HB auf diese Weise Vorbereitungen treffen wollte, den Richter im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Verfahrens abzulehnen und den Erlaß eines\nUrteils vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern. Gegen ein solches Motiv spricht allerdings der\nUmstand, daß zu dieser Zeit (Ende 1981) noch ein Ergänzungsrichter zur Verfügung stand, mit dem - aus der\n\nSicht des Angeklagten - der Prozeß dann hätte weitergeführt werden können. .\n\nDie Frage, ob alle Angeklagten oder nur Ag und\nSO Grund zum Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit\ndes Richters hatten, muß hier jedoch nicht abschließend\nentschieden werden; denn eine andere, von allen Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist zweifelsfrei begründet\nund führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n2. Die Angeklagten beanstanden zu Recht, daß das Gericht seit dem 30. November 1981 nicht mehr vorschrifts-\n\nmäßig besetzt war (§§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nDie Rüge stützt sich auf folgende Tatsachen:\n\nDie Hauptverhandlung war am 10. September 1981 bis zum\n12. Oktober 1981 gemäß § 229 Abs. 2 Satz 1 StPO für 30 Tage\nunterbrochen worden. Im Anschluß daran hatte die Wirtschaftsstrafkammer an neun Tagen, zuletzt am Dienstag, dem 17. November 1981 wieder verhandelt. Der anschließend vorgesehene Verhandlungstermin - Mittwoch, der 25. November 1981 -\nwar wegen Erkrankung des Richters am Landgericht He\naufgehoben worden. Zum darauf folgenden Termin - Montag,\nder 30. November 1981 - konnte der Richter infolge Krankheit ebenfalls nicht erscheinen. Die Verteidigung beantragte deshalb, die Verhinderung des Richters am Landgericht\nHE gemäß 5 192 Abs. 2 GVG festzustellen und die Hauptverhandlung (nach Eintritt des Ergänzungsrichters PB\nin das Quorum) innerhalb der gesetzlichen Frist fortzu-\n\nsetzen.\n\nDieser Antrag wurde mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Richter am Landgericht He ist seit dem 24.11.1981\nauf Grund einer Erkrankung dienstunfähig. Er ist infolgedessen nicht in der Lage gewesen, zur Sitzung\n\nam 25.11.1981 zu erscheinen. Dieser Termin ist daher\nauf Anordnung des Vorsitzenden aufgehoben worden.\n\nAuch zum heutigen Fortsetzungstermin ist Richter am\nLandgericht HR krankheitsbedingt nicht erschienen.\nMit Rücksicht auf 8 229 III, 1 StPO war nunmehr zu\nprüfen, ob ein Fall der Verhinderung gegeben ist, d.h.\nob zur Vermeidung einer Aussetzung des Verfahrens der\nzum Ergänzungsrichter bestellte Richter am Landgericht\nPh in das Quorum einzutreten hat. Die Notwendig-\n\ner Al\n\nkeit eines Eintrittes des Ergänzungsrichters ist indes zu verneinen, weil die Überschreitung der Unterbrechungsfrist i.S.d. § 229 I StPO - eine weitere\nUnterbrechung gem. 8 229 II StPO kommt zur Zeit wegen\n§ 229 II, 2 StPO nicht in Betracht - noch verantwortet werden kann. Denn es ist anerkannten Rechts, daß\nunter ganz besonderen Voraussetzungen die Hauptverhandlung auch nach Überschreitung der Frist des\n§ 229 I StPO fortgesetzt werden kann (RG JW 1935,\n3634, BGH NJW 1952, 1149, BGHSt 23, 224 = JR 1970,\n309 mit Anm. Eb. Schmidt, vgl. auch Löwe-Rosenberg\nAnmerkung 7 zu § 229). Diese besonderen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Kammer befaßt sich\nseit mehr als 2 1/2 Jahren ausschließlich mit diesem\nVerfahren. Ein beträchtlicher Teil des zu beurteilen-\n‘ den Sachverhalts ergibt sich aus Schriftstücken. Soweit Zeugen und Sachverständige vernommen worden sind,\nist deren Aussage auf Tonträger aufgenommen worden,\nauf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann.\nDaß daneben ein Berichterstatterprotokoll geführt\nwird, versteht sich von selbst. Es ist daher auszuschließen, daß eine Überschreitung der Frist des\n8 229 I StPO in angemessenem Umfang auf die Überzeugungsbildung der Kammer (§ 261 StPO) zu gegebener\nZeit störend einwirken könnte.\"\n\nAuf Anordnung des Vorsitzenden wurde die Verhandlung dann\nunterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf Donnerstag,\nden 3. Dezember 1981 anberaumt. An diesem Tage wurde die\nHauptverhandlung mit Richter am Landgericht He fortgesetzt.\n\nNunmehr stellte die Verteidigung einen Aussetzungsamtrag und wandte sich gegen die Besetzung des Gerichts.\nDieser Antrag wurde am 10. Dezember 1981 als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. November 1981 behandelt und zurückgewiesen. In der Begründung wiederholt\ndas Gericht seine Auffassung von der Zulässigkeit der\nFristüberschreitung und meint, das Vorhandensein eines\nErgänzungsrichters sei kein zwingender Grund, sich an\nden Wortlaut des § 229 StPO zu klammern und damit der\nFristenregelung eine andere, nämlich strengere Bedeutung beizumessen, als ihr im allgemeinen auch nach der\nNeufassung vernünftigerweise zukommen könne. Selbst\nwenn man aber den Fall der Verhinderung im Sinne des\n§ 192 Abs. 2 GVG für eingetreten erachte, ändere sich\nan der bisherigen Besetzung der Kammer gleichwohl nichts.\nDenn die Verhinderung eines Richters habe nicht notwendigerweise den Eintritt eines Ergänzungsrichters zur Folge.\nDas Gericht habe vielmehr eine Gestaltungsfreiheit in\nden Grenzen pflichtgemäßen Ermessens. Der vorübergehend\nabwesende Richter bleibe bis zum endgültigen Ausscheiden\ngesetzlicher Richter. Unter den gegebenen Umständen habe\nes die Kammer nicht für vertretbar gehalten, die Voraussetzungen für den Eintritt des Ergänzungsrichters zu bejahen. Die Kammer halte ihr Vorgehen auch deshalb für\nsachgerecht, weil ein Eintritt des Ergänzungsrichters\neinen neuerlichen Wechsel des Berichterstatters während\nder laufenden Hauptverhandlung zur Folge gehabt hätte.\nSchließlich sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, daB die Hauptverhandlung bereits jetzt bis in das\nJahr 1983 terminiert sei und außer dem Richter am Landgericht 4 7) kein weiterer Berufsrichter als Ergänzungsrichter zur Verfügung stehe.\n\nan ch\n\nDieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Richter\nam Landgericht Hi war seit dem 30. November 1981\nan der weiteren Mitwirkung in dem Verfahren gehindert.\nGemäß § 192 Abs. 2 GVG hatte deshalb seit diesem Tage\nfür ihn der Ergänzungsrichter ri einzutreten. Dies\nist nicht geschehen, das Gericht war deshalb ab 30. November 1981 nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt. |\n\nDie Verfahrensweise der Strafkammer beruht auf einer\nfehlerhaften Verwendung des Rechtsbegriffs der Verhinderung. Sie stützt sich im Ergebnis auf die Annahme, die\nVerhinderung eines Richters liege auch dann nicht vor\n- oder könne jedenfalls nach dem Ermessen des Gerichts\nverneint werden -, wenn der erkrankte Richter zwar nicht\nmehr innerhalb der Frist des § 229 StPO an der Hauptverhandlung teilnehmen kann, das Gericht aber davon Überzeugt ist, daß der mit der Fristüberschreitung zZwangsläufig verbundene Verfahrensverstoß keine sachlichen\nAuswirkungen auf das spätere Urteil haben wird. In der\nEntscheidung über die Gegenvorstellung vom 10. Dezenber 1981 geht das Gericht noch weiter und vertritt die\nAuffassung, selbst wenn ein Richter verhindert sei,\ndürfe die Strafkammer nach ihrem Ermessen entscheiden,\nob sie den Ergänzungsrichter eintreten lasse, die Hauptverhandlung aussetze oder - unter Verstoß gegen § 229\nStPO solange zuwarte, bis der Richter wieder zur Verfügung stehe.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft:\n\n- 11 -\n\nIst ein Richter an einzelnen Tagen nicht in der Lage,\nan dem Verfahren weiter mitzuwirken, kann es aber später\nmit ihm ordnungsgemäß fortgeführt werden, dann begründet\ndiese zeitweise Verhinderung nicht notwendig den Vertretungsfall. Anders ist es jedoch, wenn ihm seine weitere\nMitwirkung nur durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften ermöglicht wird. Die Bestimmung des § 229 StPO\ngebot hier den Eintritt des Ergänzungsrichters nach § 192\nAbs. 2 GVG. Es stand nicht im Ermessen des Tatgerichts,\ndie Verhandlung mit dem Ergänzungsrichter fortzuführen\noder solange zu unterbrechen, bis die tatsächliche Verhinderung des Richters behoben war. Die Strafkammer durfte\ndie Verfahrensvorschrift auch dann nicht mißachten, wenn\nsie zu dem Ergebnis gelangte, das Urteil werde auf dem Verfahrensfehler nicht beruhen. Eine Beurteilung der Beruhensfrage ist allein dem Revisionsgericht vorbehalten und kann\nvon ihm nur unter Berücksichtigung des gesamten - auch\nspäteren - Verfahrensablaufs und der Urteilsbegründung\nvorgenommen werden. Gewinnt das Revisionsgericht die\nÜberzeugung, daß ein Verfahrensfehler das Urteil sachlich\nnicht beeinflußt habe, dann wird die fehlerhafte Verfahrensweise nicht rückwirkend zu einer fehlerfreien.\n\nDie Anwendung von § 338 Nr. 1 StPO kann im vorliegenden Falle auch nicht mit der Begründung verneint werden,\ndie vorschriftswidrige Besetzung beruhe zwar auf einer\nfehlerhaften, aber noch vertretbaren und nicht willkürlichen Gesetzesauslegung. Die vom Landgericht zu treffende Entscheidung war vielmehr durch eindeutige Verfahrensvorschriften vorgegeben. Diese hat die Strafkammer unter\n\n“2 m\n\nHinweis auf prozeBökonomische Gründe bewußt nicht beachtet\nund dadurch unmittelbar eine vorschriftswidrige Besetzung\ndes Gerichts herbeigeführt.\n\nIII.\n\n1. Sachlich-rechtliche Bedenken bestehen gegen die\nVerurteilung der Angeklagten Age und BB „esen\nfortgesetzter Beihilfe zur Untreue zu Lasten der Zentralsparkasse W@B. Das Landgericht hat außerdem einen Beweisamtrag zu diesem Komplex zu Unrecht abgelehnt.\n\nDie von den Angeklagten Ag und BB seführte\nFirma IB vermittelte für die Zentralsparkasse\n\nWER (= Z) Devisenhandelsgeschäfte. Die Geschäftsbeziehungen zwischen beiden Unternehmen wurden stark ausgeweitet, nachdem die Z die Gefahr, Verluste aus einer\n“US-Dollar-Minusposition\" zu erleiden, mit Hilfe des Angeklagten Ag nicht nur beseitigt hatte, sondern die\n\n. Geschäfte sogar noch mit erheblichen Gewinnen abwickeln\nkonnte. Der Chefdevisenhändler BeiiD und dessen Stellvertreter KGB sollen mit den Angeklagten dann übereingekommen sein, im Namen der Z Devisengeschäfte am Markt\nabzuschließen, die nicht mehr von den Befugnissen gedeckt\nwaren, welche die Geschäftsleitung der Z der Firma I\nWEB eingeräumt hatte (UA S. 143). Absprachegemäß habe\ndie Firma ICEEEB im Namen der Z aber für eigene\nRechnung oder für Rechnung Dritter risikoreiche Devisen-\n\n- 13 -\n\ntermingeschäfte abgeschlossen. Anschließend seien durch\nKursveränderungen entstandene sogenannte schwebende Gewinne - wie vorhergeplant. - in fünf Einzelfällen ohne\nWissen der Geschäftsleitung durch Devisengeschäfte\nzwischen der Z und der Hoilh-Bank zu marktabweichenden, für die Z nachteiligen Kursen zunächst auf die\nHOEEEB-Bank übertragen und später den Angeklagten\n\nAU und BED sutgebracht worden. Auf diese Weise\nhätten beide insgesamt 6,8 Mio. DM erhalten. Mindestens\nin diesem Umfang sei die Z geschädigt worden. Die Angestellten BagB und KGB hätten dabei die ihnen von\nder Z auf Grund ihres Dienstverhältnisses eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Z zu verfügen und sie zur\nLieferung und Abnahme von Fremdwährungen zu angemessenen\nKursen zu verpflichten, fortgesetzt in den genannten fünf\nFällen dadurch mißbraucht, daß sie von der Firma Is\nGEB angesagte Devisenkontrakte \"akzeptierten\", die sie\nim Innenverhältnis zur Z nicht abschließen durften. In\nbewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den Angeklagten hätten sie die Devisengeschäfte mit dem Bankhaus\nHERE abgeschlossen, wobei die kontrahierten Kurse\n\nzum Nachteil der Z von den jeweils geltenden Marktkursen\nabwichen. Dadurch sei der Z ein Betrag in Höhe von\nmindestens 6,8 Mio. DM entzogen worden, ohne daß es dafür\neine wirtschaftliche oder sonstige Rechtfertigung gegeben\nhabe. Denn die Gewinne aus den verdeckt aufgebauten\nRisikopositionen hätten der Z zugestanden, die entsprechenden Geschäfte seien ihr zuzuordnen, sie sei Vertragspartner\ngewesen und habe Anspruch auf das wirtschaftliche Ergebnis\naus diesen Geschäften gehabt.\n\n- 14 -\n\nBa\n\nDer weitere Vorwurf, die Angeklagten AB und sun\nhätten die Z bereits durch die offenen Devisenpositionen\neiner erheblichen Vermögensgefährdung ausgesetzt, wurde\ngemäß § 154 a Abs. 1 u. 2 StPO nicht weiterverfolgt\n(Prot.8d. 50 S. 8778).\n\nDie Angeklagten haben sich u.a. dahin eingelassen,\nfür die Z sei durch die angeblich offenen Positionen\nkein Risiko entstanden. Sie habe diese nur \"optisch\"\ngehalten. In Wahrheit seien sie der HllB-Bank oder\nderen Kunden, den Angeklagten As und BB. zuzurechnen gewesen. Diese hätten das Kursrisiko, die H-Bank das Kreditrisiko gehabt (UA S. 198). Der Spekulationsgewinn habe deshalb nicht der Z, sondern den Risikoträgern\nder Geschäfte zugestanden. Es hätten GlattstellungsZusagen\noder Abnahmeverpflichtungen Oritter vorgelegen. Zum Abschluß derartiger Verträge im Namen der Z sei die Firma\n\nICE auch ermächtigt gewesen.\n\nDiese Behauptungen hält das Landgericht für widerlegt.\n\na) Die Beweiswürdigung zu diesen Fragen hält indes\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Zeuge Heiß, Leiter der Ausiandsabteilung der\nZ, hatte das Vertragsverhältnis zwischen der Z und der\nFirma IB 215 - von geringfügigen Besonderheiten\nabgesehen - Maklerverhältnis wie jedes andere bezeichnet.\n\n- 15 -\n\nDem ist das Landgericht gefolgt und hat den Inhalt\ndieses Maklerverhältnisses und seine Auswirkungen auf\ndie einzelnen Geschäfte wie folgt bestimmt (UA S.\n\n315 ff):\n\n\"Die Gewinne aus den verdeckt aufgebauten Risikopositionen in den Fällen 15, 16 und 18 - 20 gebührten\nder 'Z'. Denn rechtlich sind die jeweiligen Terminteile der Swaps, die zu einer offenen Position geführt haben, der 'Z' als eigene Geschäfte zuzuordnen. Sie und kein anderer war Vertragspartner\nder ausländischen Banken mit Anspruch auf das wirtschaftliche Ergebnis aus diesen Geschäften.\n\nDaß die Wirkungen dieser Geschäfte allein die 'Z'\ntrafen, ergibt sich - unabhängig davon, ob man\nösterreichisches oder deutsches Zivilrecht anwendet\naus folgenden Überlegungen:\n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, daß es für den\nrechtswirksamen Abschluß eines Devisenkontraktes\nim Interbank-Geschäft maßgeblich darauf ankommt,\ndaß sich die beiden Banken über alle wesentlichen\nBestandteile des Geschäfts - Währungen, Beträge,\nKurs und Fälligkeit - einig sind. Die Festlegung\nder Anschaffungsadressen ist keine unerläßliche\nVoraussetzung für den Vertragsabschluß. Sie kann\nnachträglich erfolgen.\n\nWenn im telefonischen Devisenhandelsgespräch das\n'an Dich' und 'von Dir' oder ähnliche handelsüb-\n\n- 16 -\n\nAd\n\nliche Formulierungen gefallen sind, ist der Kontrakt\nrechtsverbindlich zustande gekommen. Ob und wann\ndie Daten des Geschäfts auf einem Händlerzettel oder\nauf einer sonstigen bankinternen Unterlage festgehalten werden, ist für den Abschluß des Geschäfts\nrechtlich ebenso belanglos wie dessen Erfassung im\nRechenwerk der Vertragspartner. Es kommt auch nicht\nauf den Zeitpunkt des Eingangs der handelsüblichen\nBestätigungen an. Der in der Hauptverhandlung gelegentlich vertretenen Auffassung, daß zur Einigung der Händler die anschließende schriftliche\nBestätigung als Abschlußvoraussetzung hinzukommen\nmüsse, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Bestätigungen haben nach dem Handelsbrauch lediglich\ndie Funktion eines Beweismittels für den Abschluß\nund den Inhalt des bestätigten Vertrages. Ihnen\nkommt, wie auch aus dem Wortlaut der einzelnen\nUrkunden deutlich hervorgeht, insbesondere bei\n\nden Bestätigungen der DB Bank und der Bank\nof NM SED. nur deklaratorische Bedeutung zu.\nDabei macht es insoweit rechtlich keinen Unterschied, ob das Geschäft direkt zwischen zwei Banken\noder über einen Devisenmakler abgeschlossen worden\nist.\n\nBei Einschaltung eines Maklers gilt im übrigen\nfolgendes: Er handelt im allgemeinen nicht als\nVertreter der einen oder der anderen Seite, auch\nnicht im Namen beider Banken. Der Handelsmäkler\nim Sinne des $S 93 HGB - als solcher ist der freie\n\n- 17 -\n\nDevisenmakler anzusehen - hat keine Abschlußvollmacht kraft Gesetzes. Ihm kann jedoch im Einzelfall ausdrücklich oder stillschweigend Abschlußvollmacht übertragen werden. Dann wirken die Erklärungen des Maklers, die dieser im Namen seines\nAuftraggebers und innerhalb der ihm zustehenden\nVertretungsmacht abgegeben hat, unmittelbar für\nund gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1 Satz 1\nBGB.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht\ndie Annahme, daß die 'Z' der Firma TB in\nAbweichung von dem Regelfall Abschlußvollmacht\nerteilt hat. Vielmehr war die Firma IgiiB in\nVerhältnis zur 'Z' ein Makler wie jeder andere. Die\nBesonderheiten der Geschäftsbeziehungen - Verwendbarkeit der 'Z' als Handelspartner ohne vorherige\nZustimmung im Einzelfall, Erlaubnis zu 'geballtem'\nAnsagen und die Gewinnverteilung nach dem Schlüssel\n60/40 - haben die Firma IC nicht zum bevollmächtigten Abschlußvertreter gemacht, zumal\nsich die 'Z' ausdrücklich vorbehalten hatte, die\nGeschäfte, die sie - auch bei einer offenen Leitung -\nbis zum gezielten Ansagen noch nicht kannte, zu\nakzeptieren oder sie, z.B. aus Limitgründen, abzulehnen.\n\nDie Tatsache, daß der Chefhändler und Abteilungsvorstand BaB mit den positionsaufbauenden\nGeschäften einverstanden war, ändert nichts an\ndieser rechtlichen Bewertung. Da die Firma I\n\n- 18 - W7\n\nEB, vertreten durch die Angeklagten Ag und\nBEE, nicht gutgläubig war, konnte der Zeuge\nBe keine wirksame Vollmacht erteilen.\n\nDer Handelsmäkler, der keine Abschlußvollmacht besitzt und auch nicht im fremden Namen auftritt,\nkann bei einem mündlichen Vertragsschluß, der ohne\ndirekten Kontakt zwischen den beteiligten Handelspartnern zustande kommt, als Erklärungs- und\nEmpfangsbote mitwirken. Er übermittelt das Angebot\nder einen Seite an die andere und nimmt deren Antwort, z.B. die Annahmeerklärung, entgegen. Erklärt\nder Interessent gegenüber dem Makler seine Zustimmung zu der von dem Makler übermittelten Offerte,\nso kommt der Vertrag schon mit der Erklärung an\nden Makler zustande. Die Weiterleitung an den Anbieter ist dann keine Abschlußvoraussetzung mehr.\n\nDer Devisenmakler, der mit beiden Banken Telefonkontakt hat, ist zugleich Sprach- und Hörrohr in\neiner Person. Er gibt keine eigenen Willenserklärrungen im Namen der Banken ab, sondern übermittelt\nderen \"an Dich' und 'von Dir'.\n\nIst die Firma IB bei den hier in Rede stehenden Geschäften als Botin aufgetreten, so waren die\nGeschäfte bis zur Genehmigung durch die 'Z' schwebend unwirksam. Im Ergebnis nichts anderes gilt,\n\nwenn die Firma IB als Vertreterin der 'Z'\ngehandelt hat. Als Botin ohne Botenmacht, wie als\nVertreterin ohne Vertretungsmacht konnten ihre Er-\n\n- 19 -\n\nklärungen ohne Genehmigung der 'Z' keine Rechtsfolgen für und gegen diese auslösen, vgl. 88 177 ff.\nBGB, die auf den Boten ohne Botenmacht entsprechend\nanwendbar sind (vgl. Münchener Kommentar - Thiele,\nRdn. 8 zu § 8 178; Rdn. 50 ff. zu § 164). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Firma Tin\nim Verhältnis zur 'Z' als Botin oder als Vertreterin\nim Namen der 'Z' aufgetreten ist. Jedenfalls hat sie\nnicht unter dem Namen der 'Z' gehandelt. Denn die\nFirma ICE Hat bei den Geschäftspartnern wie\nz.B. derDresdner Bank im Fall 15 keine falsche\nIdentitätsvorstellung hervorgerufen, sich also nicht\nselbst als 'Z' ausgegeben. Wenn in den Feststellungen bisweilen von einem \"Handeln unter dem Namen der\n'z'' die Rede ist, dann ist dies nicht im rechtstechnischen Sinn zu verstehen.\n\nDie schwebend unwirksamen Terminkontrakte sind von\nder 'Z' genehmigt worden. Die Genehmigungen erfolgten stillschweigend gegenüber der Firma IB,\nindem die 'Z' die angesagten Kontrakte nicht zurückgewiesen hat, dies aber nach Treu und Glauben mit\nRücksicht auf die Verkehrssitte unverzüglich hätte\ntun müssen, wenn sie die Kontrakte nicht akzeptieren\nwollte. Daß die 'Z' - abgesehen von den eingeweihten\nZeugen Bailb und KB - über den Abschlußzeitpunkt der Kontrakte und deren Kursgestaltung eine\nfalsche Vorstellung hatte, hindert nicht die Annahme\neiner wirksamen Genehmigung, solange die Genehmigungserklärung nicht wegen Irrtums oder Täuschung angefochten worden ist. Anhaltspunkte für eine derartige\nAnfechtung liegen nicht vor.\n\na AH\n\nWirksamkeitsvoraussetzung ist allerdings, daß sich\nder Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des\nVertrages bewußt ist oder jedenfalls damit rechnet.\nDies war hier der Fall, weil die 'Z' die Ternminkontrakte bis zur telefonischen Mitteilung durch\ndie Firma ICE noch nicht kannte. Abweichen-\n\ndes Wissen der Zeugen Beh und KB ist auch\n\nhier unerheblich.\n\nMit der Genehmigung, die spätestens an dem auf den\nAnsagetag folgenden Tag erteilt worden ist - zu\ndiesem Zeitpunkt fand die Vorlage der Tableaus an\nden Zeugen He statt -, traten sämtliche mit\n\ndem jeweiligen Kontrakt verbundenen Rechtswirkungen rückwirkend vom Abschlußzeitpunkt an für und\ngegen die 'Z' ein, 8 184 Abs. 1 BGB. Sofern in der\nZwischenzeit durch die Kursentwicklung ein schwebender Gewinn in den Kontrakt hineingewachsen war, gehörte er zum Vermögen der 'Z' wie umgekehrt auch ein\nschwebender Verlust rechtlich der 'Z' zuzuordnen\nwar.\"\n\nNach dieser Beurteilung des Vertragsverhältnisses bedurften die zunächst schwebend unwirksamen Terminkontrakte\n\nder Genehmigung durch die Z (Eintragung und Kontrolle\n\nim Tableau). Damit setzt sich das Landgericht aber in\nWiderspruch zu der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, die Z habe seit Vermittlung der Devisentermingeschäfte sogenannte offene, dem Kursrisiko ausgesetzte Positionen gehalten, ohne von dem Risiko etwas zu\nwissen (UA S. 150, 157, 164, 168, 176, 182, 292); der Ab-\n\n- 21 -\n\nschluß solcher risikoreichen Geschäfte im Namen der Z\nhabe der Firma ICE aber nicht gestattet werden\nkönnen, da die Z nichts in der Hand gehabt habe, um\n\nbeim Eintritt von Verlusten einen Ausgleich zu finden.\nAus diesem Grunde habe sich die Z - wie der Zeuge He\nbekundet habe - auch nicht auf derartige Geschäfte einge-\n\nlassen.\n\nEs ist zu besorgen, daß das Landgericht den Unterschied\nzwischen einer Abschlußvollmacht im Außenverhältnis, deren\nBegrenzung im Innenverhältnis und einer Vereinbarung nicht\nbeachtet hat, nach der die Z nur im Innenverhältnis zur\nFirma ICE bestimmte, bereits wirksam abgeschlossene\nVerträge ablehnen konnte, mit der Folge, daß die Firma\nTEE insoweit das Geschäftsrisiko zu tragen hatte.\nLetztere Vereinbarung beinhaltet keine Einschränkung der\n\nVertretungsmacht.\n\nSollte die Firma IB aber tatsächlich generell\nkeine Abschlußvollmacht gehabt haben und konnten die Verträge - wie das Landgericht annimmt - erst mit Genehmigung durch den Zeugen He@b wirksam werden, dann wäre\ndie Z nicht in der genannten Weise sogleich durch sogenannte offene Positionen belastet worden. Es wäre dann\nsogar fraglich, ob die Verträge, durch welche die offenen Positionen geschaffen worden waren, überhaupt in\nder vom Landgericht angenommenen Art und Weise genehmigt\nworden sind; es wäre nämlich folgendes zu bedenken:\n\nDie Devisentermingeschäfte, die die Firma Iginamm\nnach Auffassung des Landgerichtes nicht abschließen durfte\n\n- 22\n\nAH\n\nund deren Ergebnisse (Gewinne) dennoch der Z zugestanden\nhaben sollen, waren Bestandteile sogenannter Swaps. Die\nKassateile dieser Geschäfte wurden aber zu einem anderen\nZeitpunkt angesagt und in das Tableau aufgenommen als\n\ndie Terminteile. Das soll der Zeuge Hei aber nicht\ngewußt haben. Er mußte also die Terminteile der Swaps\n\nals Sologeschäfte oder Teile anderer, späterer Geschäfte\nansehen. Legt man die rechtliche Konstruktion des Landgerichts zugrunde, dann blieben die Terminteile der Swaps\nnicht nur länger schwebend unwirksam als ihre Kassateile,\nsondern wurden \"nach Treu und Glauben\" gegenüber der Firma\nTED stillschweigend genehmigt, obwohl sie von dieser\nals Sologeschäfte oder Teile anderer Geschäfte gemeldet\nworden waren, die sie in Wirklichkeit nicht darstellten.\n\nGegen eine solche Bewertung der zivilrechtlichen Fragen\nbestehen jedoch rechtliche Bedenken.\n\nWurden im übrigen die von der Firma IB vernmittelten Verträge erst dann und nur insoweit wirksam, als\nsie bei der Z in ein Tableau aufgenommen worden waren und\nder Zeuge He@b dieses nicht beanstandet hatte, dann\nkonnte die Firma IB der Z nur ein von Heckele\nauch akzeptiertes Risiko überbürden. Dieses hätte sich\nin den Grenzen bewegt, die die Z nach den Feststeillun-\n\ngen des Landgerichts abgesteckt hatte. Die an einem bestimmten Handelstag für die Z abgeschlossenen Devisenkontrakte (Käufe und Verkäufe) mußten danach pro Valutatag\nzumindest im Gesamtvolumen ausgeglichen sein. Dieser Ausgleich wurde nach dem vorgelegten Tableau überprüft. Lag\ndem Zeugen aber jeweils ein solches ausgeglichenes Tableau\n\n- 23 .\n\nvor und wurde nur wirksam, was in dieses Tableau aufgenonmen worden war, dann konnte die Z keine Verluste durch\ndas Offenhalten von Risikopositionen erleiden. Eine von\nder Firma ICE im Namen der Z eröffnete Position\nkonnte erst dann offiziell gemeldet und in das Tableau\nder Z aufgenommen werden, wenn für einen Ausgleich im\nGesamtvolumen pro Valutatag gesorgt worden war.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, die Verträge seien erst\nmit Aufnahme in das Tableau wirksam geworden, erscheint\nindes zweifelhaft. Sie läßt sich mit anderen Feststellungen des Urteils nicht vereinbaren. Hiernach durfte die\nFirma IB für die Z Devisengeschäfte - und zwar\nauch sog. Tendenzgeschäfte - am Markt abschließen, ohne\nin jedem Einzelfall die Zustimmung der Z einholen zu müssen, ehe dem Kontrahenten die Z als Partner des Geschäfts\ngenannt wurde. Die so vermittelten Geschäfte brauchte die\nFirma ICE der Z auch nicht sofort nach dem Abschluß\nmitzuteilen. Die Z hatte sich lediglich im Verhältnis zur\nFirma Ih vorbehalten, die angesagten Geschäfte\nnicht zu akzeptieren, wenn sie ihr nicht genehm waren.\nInsoweit hatte die Firma IB stets das Risiko\nzu tragen. Sie erlangte durch diese Vereinbarung mit\nder Z aber ein hohes Maß an Flexibilität bei der Vermittlung von Devisengeschäften, da ihre Devisenhändler bei\nden von anderen Banken an sie herangetragenen Geschäften\nohne Rückfrage sofort die Z als Kontrahenten benennen\nkonnten (UA S. 84, 85). |\n\nHiernach war die Firma IB im Verhältnis zur Z\nkein Makler wie jeder andere. Es spricht vielmehr alles\n\n- 24 - A\n\ndafür, daß sie Abschlußvollmacht hatte, die allenfalls\nim Innenverhältnis begrenzt war oder der die Verpflichtung der Firme IB segenüberstand, im Innenverhältnis abgelehnte Verträge auf eigene Rechnung abzuwickeln. Für eine solche Abschlußvollmacht spricht vor\nallem, daß die Firma IB einem Kontrahenten - ohne\nNachfrage - sofort die Z als Vertragspartner mitteilen\ndurfte. Die Annahme, die Devisenhandelsgeschäfte seien\nbis zur Genehmigung durch die Z schwebend unwirksam gewesen, läßt sich vor allem auch mit den Besonderheiten\ndes Devisenhandels, insbesondere mit der Bedeutung der\nKursentwicklung für die einzelnen Devisentermingeschäfte\nnicht vereinbaren,\n\nHatte die Firma IC generell Abschlußvollmacht,\ndann wird wesentlichen Teilen der Beweiswürdigung die\nGrundlage entzogen. Zum einen war dann die Firma Tb\nEB nicht ein Makler wie jeder andere, sondern hatte besondere Befugnisse, zum anderen verliert das gegen die\nAngeklagten angeführte Argument, die Z hätte sich ohne\nschriftliche Abmachung niemals auf derartige Risikogeschäfte eingelassen, erheblich an Bedeutung. Die Z hat\ndann nämlich die Firma IC zumindest nach außen\nzum Abschluß von Devisengeschäften bevollmächtigt, ohne\n: insoweit schriftliche Unterlagen über das Vertragsverhältnis, insbesondere über die Begrenzung der Befugnis\nund die Risikoverteilung im Innenverhältnis zu schaffen.\nSie hat sich dann - unabhängig davon, ob die Maklerfirma\nauch Devisenhandelsgeschäfte im Namen der Z für Rechnung\nDritter abschließen durfte - ohne schriftliche Abmachung\nauf erhebliche Risiken eingelassen. Abgesehen davon, daß\n\n- 25 -\n\nsich ein Kursrisiko selbst dann nicht vermeiden ließ, wenn\ndie Maklerfirma das Gesamtvolumen der Verträge für jeden\nTag ausgeglichen gestaltete, war nicht auszuschließen,\n\ndaß die Firma IB im Namen und für Rechnung der\n\nZ \"über Nacht\" offene Positionen halten mußte, weil es\nnicht gelungen war, diese zu den entsprechenden Kursen\n\nzu schließen, oder weil der Makler sich erst für einen\nspäteren Handelstag ein günstigeres Ergebnis versprach.\n\nEs bestand auch keine Garantie dafür, daß sich die Maklerfirma aus anderen Gründen nicht an eine mündliche Vereinbarung hielt. Tatsächlich kam es vor, daß ein Geschäft\n\nvom Tage nicht mehr an diesem, sondern erst ein bis zwei\nTage später geschlossen werden konnte. Dies war dem Zeugen\nHe@B bekannt (UA S. 244). Ein derartiges Geschäft hätte\ndie Z nur im Innenverhältnis ablehnen und somit das Risiko\nder Firma IR überbürden können.\n\nDie Höhe des Verlustrisikos hing dann nicht so sehr\ndavon ab, ob offene Positionen in ihrem Namen für fremde\noder für eigene Rechnung gehalten wurden, sondern vor allem\nvon deren Umfang sowie von der Zuverlässigkeit und vor\nallem auch von der Finanzkraft der Angeklagten und der\nFirma ICE. waren diese gewillt und in der Lage,\netwaige Verluste aus Geschäften zu tragen, die die Z\nim Innenverhältnis ablehnte - und ein solches Ablehnungsrecht stand ihr an sich bei allen ihr ungünstig erscheinenden Verträgen zu -, dann war das Risiko der Z insoweit begrenzt. Diese Gesichtspunkte hätte das Landgericht bei\nder Beweiswürdigung erörtern müssen. Die von den Angeklagten behauptete Art, Devisengeschäfte im Namen einer\nbestimmten Bank, aber für eigene oder fremde Rechnung\n\nae HH\n\nabzuschließen, war in der damaligen Zeit bei finanzkräftigen und zuverlässigen Geschäftspartnern nicht unüblich.\nNach den Feststellungen des Landgerichts war es in den\nJahren 1973/1974 vielmehr durchaus marktüblich, daß ein\nMakler für einen bestimmten Kontrakt sogleich seine Hausbank als Aufgabeadresse benannte. In diesen Fällen wurde\ndas Geschäft unter dem Namen der betreffenden Hausbank abgeschlossen, für diese aber im Innenverhältnis für Rechnung\ndes jeweiligen Maklers abgewickelt und abgerechnet. Die\nBank stellte lediglich ihren Namen zur Verfügung, sei es,\num eine vom Makler zu zahlende Marge zu verdienen, sei es,\num nur am Markt präsent zu sein. Nach außen - im Verhältnis zur Partnerbank - trug die Aufgabebank das volle Geschäftsrisiko, damit auch Gewinne und Verluste. Im Innenverhältnis gebührten Gewinne dem Makler, dieser hatte\n\nauch die Verluste zu tragen. Solche Geschäfte unter frendem Namen für eigene Rechnung wurden in den Jahren 1973/\n1974 weitgehend von allen in- und ausländischen Devisenmaklern getätigt, anderenfalls wären sie vom Markt nicht\nakzeptiert worden. Die am Devisenhandel beteiligten Banken\nkannten diese Praxis und billigten sie (UA S. 49, 50). Es\nwar in der damaligen Zeit \"nichts Ungewöhnliches\"”, daß\neine Bank für eine andere Devisenpositionen treuhänderisch\nverwaltete bzw. bei sich \"unterstellte\". So hielt auch\n\ndie Z im Jahre 1972 im Auftrag und für Rechnung der Heub-Bank vorübergehend eine Position von rund 100 Mio. Dollar\nam Markt, ohne für dieses Geschäft eine schriftliche Bestätigung in Händen zu haben (UA S. 226).\n\nDas Landgericht hält selbst solche Fremdgeschäfte bei\nVorliegen geeigneter Sicherheiten mit den Grundsätzen\n\n- 27 -\n\neines Öffentlich-rechtlich organisierten Instituts für\nvereinbar. Warum unter diesen Umständen das Fehlen einer\nschriftlichen Vereinbarung zwischen der Z und der Firma\nICE ein Beweis dafür sein soll, daß die Geschäftsleitung der Z die Vermittlung solcher Fremdgeschäfte\nnicht gestattete, ist nach allem nicht hinreichend dargetan.\n\nIm Hinblick auf das in den Jahren 1973/1974 Marktübliche\nhätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Firme IB, die von der Z\neiner Bonitätsprüfung unterzogen worden war, in deren\nAugen nicht hinreichende Sicherheiten bot, um ihr derartige Geschäfte in begrenztem Umfang zu gestatten.\nHierzu hätte besonders deshalb Anlaß bestanden, weil en\nanderer Stelle des Urteils festgestellt wird, die Angeklagten Age und ER seien bereit und in der Lage\ngewesen, Spekulationsverluste aus verdeckten Risikopositionen der Z selbst zu tragen (UA S. 784). Es wird\nzudem festgestellt, daß aus Devisentermingeschäften,\nwelche die Firma IB im Namen der Z für Rechnung\nanderer geschlossen hatte, auch erhebliche Verluste eingetreten waren, mit denen die Z nicht belastet wurde.\nDiese seien vielmehr von der Firma Ib - in einen\nFalle sogar in Höhe von etwa 6 Mio. DM - getragen worden\n(UA S. 232). Das Landgericht hat außerdem ganz allgemein\nfestgestellt, daß Kursgewinne und Kursverluste dem Auftraggeber und Risikoträger zugerechnet wurden, soweit\nsie bei den von der Firma IR im Rahmen der Vereinbarung mit der Z vermittelten Geschäften auftraten\n(UA S. 87).\n\n- 28 - AH\n\nb) Unabhängig hiervon sind vor allem die Feststellungen zum Schaden und zur subjektiven Tatseite der Untreue\nunzureichend.\n\naa) Das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Iggwe»\nWEB unGd der Z war nach den Feststellungen des Landgerichts so ausgestaltet, daß nicht einzelne Geschäfte abgerechnet, sondern Gesamtabrechnungen vorgenommen wurden.\nDer Gewinn aus den Devisengeschäften sollte im Verhältnis\n60 : 40 zugunsten der Z aufgeteilt werden. War an einzelnen\nTagen kein Gewinn angefallen oder die Quotelung nicht eingehalten worden, so wurde der Anspruch der Z in der Folgezeit ausgeglichen. Das Landgericht nimmt außerdem an, daß\nmit - angeblich zu Unrecht entzogenen - Gewinnen Verluste\naus verdeckten Devisentermingeschäften teilweise wieder\nausgeglichen wurden. Welcher zeitliche oder auch sachliche\nZusammenhang zwischen den verdeckten Verlust- und Gewinngeschäften bestand, bleibt offen. Dennoch geht das Landgericht ohne nähere Begründung davon aus, die Z hätte in\nvollem Umfang die Gewinne aus Devisentermingeschäften für\n\nsich beanspruchen können, während die Angeklagten und die\nFirme ID die Verluste aus derartigen Geschäften\nzu tragen hatten. Eine solche Bewertung war ohne Kenntnis\nder verlustbringenden Devisentermingeschäfte und ihres\netwaigen zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhanges\nmit den gewinnbringenden Verträgen sowie ohne Untersuchung und Auslegung des zwischen der Z und der Firma\nICE bestehenden Rechtsverhältnisses und der sich\naus Treu und Glauben ergebenden Rechte und Pflichten\n\naber nicht möglich.\n\n- 29 -\n\nbb) Selbst wenn man danach zu dem Ergebnis kommen müßte,\ndaß die Z die Gewinne aus den günstig verlaufenden Devisentermingeschäften entgegen der vereinbarten Gewinnverteilung in vollem Umfang beanspruchen durfte, während die\nFirma IB die Verluste aus den ungünstigen allein\nzu tragen hatte, folgt daraus nicht ohne weiteres, daß\ndie Zeugen Ba und KB - sowie die Angeklagten -\ndies ebenso beurteilten. Die Möglichkeit einer Bewertung\nder Sach- und Rechtslage in der Weise, daß hier sowohl\nGewinne als auch Verluste im Innenverhältnis den internen\nRisikoträgern - von deren Existenz das Landgericht ausgeht\n(UA S. 288) - und nicht der Z zuzurechnen waren, oder daß\nsie allenfalls den Saldo aus Gewinnen und Verlusten beanspruchen konnte, liegt hier nicht so fern, als daß ohne\nweiteres angenommen werden konnte, die Zeugen Be\nund KGB - und die Angeklagten - hätten derartige Überlegungen nicht angestellt.\n\ncc) In diesem Zusammenhang hätte sich das Landgericht\nauch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum die Z\nbisher keine zivilrechtlichen Schritte gegen die Angeklagten in die Wege geleitet hat, obwohl ihr die den Angeklagten angelasteten Vorgänge bereits seit etwa 10 Jahren bekannt waren (UA S. 247, 248).\n\nDie Verteidigung der Angeklagten AB und EB\nhatte durch Zeugen unter Beweis gestellt (Bl. 9801 so-\n\nwie Anlage 1 zum Protokoll vom 17. 1. 1983 Bl. 9867),\ndaß die Z weder in der Vergangenheit beabsichtigt hat,\nnoch heute plant, gegen die Firma IB und/oder\nderen Geschäftsführer etwaige Regreßforderungen geltend\n\n- 30 - WG\n\nzu machen, obwohl die Geschäfte, die im Jahre 1973 durch\ndie Firma TEE vermittelt wurden, auf Grund der\nAnklageschrift überprüft worden sind. Das Landgericht\nhat diese Beweisbehauptung - wie die Revision beanstandet (vgl. S. 327 ff der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Prof. Dr. KGB vom 30. August 1984) - zu Unrecht als bedeutungslos bezeichnet und den Antrag zurückgewiesen.\n\nDie Verteidigung weist zu Recht darauf hin, daß dieses\nVerhalten der Z darauf beruhen kann, daß ihr nach Auffassung der Geschäftsleitung kein Schaden entstanden ist.\nEine solche Bewertung der zivilrechtlichen Sach- und\nRechtslage durch die Geschäftsleitung der Z kann ein\nIndiz dafür sein, daß auch die Devisenhändler Bew\nund KGB seinerzeit der Auffassung waren, die Gewinne\naus den genannten Devisentermingeschäften nicht für die\nZ beanspruchen zu können.\n\nDarüberhinaus hat das Landgericht festgestellt, daß\nder Z aus den von der Firma TEE vermittelten Geschäften - gemeint sind offenbar die nach den Tableaus\nabgerechneten - niemals ein Verlust, sondern ausnahmslos eine Gewinnmarge entstanden sei. Aus diesem Grunde\nhätte auch untersucht werden müssen, ob nicht zumindest\nnach der Vorstellung der Zeugen Bag und “ib\neine etwaige Überschreitung der ihnen eingeräumten Befugnisse Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges war, der im Ergebnis dem Vorteil der Z dienen\nwürde (vgl. hierzu R6GSt 65, 422, 430 ff; RG HRR 29,\n\n59; BGH NJW 1975, 1234). Eine solche Vorstellung kann\n\n- 31 -\n\nnach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht von\nvornherein ausgeschlossen werden, wenn die Firma In\nWEB oder die Angeklagten hinreichende Sicherheit dafür\nboten, etwaige Verluste aus Devisentermingeschäften auszugleichen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten HB beanstandet\nzu Recht die fehlerhafte Ablehnung von Beweisamträgen\nund sachlich rechtliche Fehler bei der Beweiswürdigung.\n\nDas Landgericht lastet dem Angeklagten Hg an,\nals Devisenhändier der HB -Bank in den Fällen 4,\n5 und 6 der Anklage an den von As und Dep zun\nNachteil der H@ß-Bank abgeschlossenen Devisengeschäften mitgewirkt zu haben. |\n\nDie Strafkammer begründet ihre Überzeugung von einer\nBeteiligung des Angeklagten HB an der Tat damit, daß\nHE die vier Bestätigungen vom 21. Mai, 5. und 6. Juni\nsowie (vermutlich) 24. Juli 1973 über schadenstiftende\nVerträge mitunterzeichnet habe. Angesichts der Vielzahl\nder zu unterschreibenden Belege - im Tagesdurchschnitt\nrund 400 - einerseits und der Anzahl der unterschriftsberechtigten Personen andererseits könne das stets\nwiederkehrende Unterschriftspaar Du /H@W kein Zufall sein. Es sei vielmehr ein Anzeichen für ein. planmäßiges Vorgehen unter Ausschaltung der drei übrigen\nunterschriftsberechtigten Händler R@, TEEEEEEB und\nWEB. Spätestens ab Ende Mai 1973 seien - nach den\nAngaben des Angeklagten - die Unterschriftsmappen in\nder Regel zuerst einem der drei jüngeren Händler vorge-\n\n- 32 - Ad\n\nlegt worden. Aus einer Vielzahl von Belegen aus dem Bereich der Anklagefälle 7, 8, 10 und 11 sei das ebenfalls\nzu ersehen. Wenn bei diesen Belegen neben Daun regelmäßig ein anderer Händler als der Angeklagte HB oder\nHB zusammen mit einem Dritten unterschrieben habe,\nso spreche das für eine allgemeine Übung. Wurden aber\ndie Bestätigungen für die schadenstiftenden Verträge\ngleichwohl von DB und dem Angeklagten Hi unterzeichnet, so bleibe für die Annahme einer auf Zufall beruhenden Unterschriftskombination kein Raum (UA S. 650 -\n652).\n\nIn diesem Zusammenhang beanstandet die Revision zu\nRecht, daß die Strafkammer von der Verteidigung beantragte und durch die Aufklärungspflicht gebotene weitere\nBeweiserhebungen unterlassen hat.\n\nHatten fünf Personen täglich etwa 400 Belege zu unterschreiben, dann kann der Umstand, daß auf vier Belegen an\nvier Tagen jeweils der Angeklagte HB zusammen mit DB\nunterschrieben hat, nur dann Beweiswert haben, wenn diese\nUnterschriftenkombination an den genannten Tagen sonst\nnicht vorkommt. Einzelne Belege aus dem Bereich der\nanderen Anklagefälle 7, 8, 10 und 11 haben hier nur\neine geringe Bedeutung. Im Vergleich zu der Gesamtzahl\nder Belege, die in der Zeit zwischen Juni und August\n1973 angefallen sind, ist deren Zahl zu gering, um\nSchlüsse darauf zuzulassen, von wem die Auftragsbestätigungen sonst unterschrieben wurden.\n\n- 33 -\n\nDiesen Standpunkt hatte das Landgericht offenbar zunächst auch selbst vertreten, denn es hat einen Antrag des\nAngeklagten EHER abgelehnt, mit dem unter Beweis gestellt worden war, daß die Unterschriftenkombination\nDER und HERR auch auf zahlreichen anderen Bestätigungen zu finden sei. In seinem den Beweisamtrag zurückweisenden Beschluß vom 24. November 19B2 hat das Landgericht entschieden, auf die Anzahl und Häufigkeit der\nUnterschriftenkombinationen komme es aus tatsächlichen\nGründen nicht an. Zur näheren Begründung hat es auf\neinen Beschluß Nr. 7B verwiesen, dessen Ausführungen\nentsprechend gelten sollten. In diesem wird ausgeführt,\ndie Zahlenangaben dazu, welche Person welche Händlerzettel\nausgefüllt habe, sei nur von statistischer Bedeutung, ein\nSachbezug sei nicht ersichtlich, von Bedeutung sei allein,\nwelche Person in den konkreten Anklagefällen einen Händlerzettel (über einen Hiilb-Econ-Kontrakt) ausgefüllt\nhabe.\n\nDie Revision weist mit einer Aufklärungsrüge zu Recht\ndarauf hin, daß das Landgericht in den Urteilsgründen\ndennoch darauf abgestellt hat, ob die gleiche Unterschriftenkombination mehrfach auftrat oder nicht. Wollte\ndas Landgericht nicht nur der Unterschrift des Angeklagten HB unter den einzelnen Bestätigungen, sondern\nauch der Tatsache wesentliche Bedeutung beimessen, wie oft\nund in welchen Fällen die Unterschriftenkombination D@B/\nHOEEEB auf solchen Bestätigungen auftrat, dann hätte es\nweiter aufklären müssen, in wieviel Fällen in dem genannten Zeitraum der Anklagefälle 4, 5 und 6 DE und\nHB tatsächlich gemeinsam unterschrieben haben. Die\n\n“- AM\n\nRevision beanstandet konkret, daß zwei Beweismittelordner\nmit der Aufschrift \"Belege-Umfeldfälle DM 5, DM 4, DM 6\n\nund DM 1\", die der Strafkammer zur Verfügung standen, nicht\nausgewertet worden seien.\n\nGegen die Annahme des Landgerichts, Du habe die\nBestätigung der vier schadenstiftenden Verträge bewußt\nvom Angeklagten HB mitunterzeichnen lassen, spricht\nvor allem auch die vom Landgericht als glaubhaft bewertete\nAussage der Zeugin Sch, wonach keine Anweisung bestanden habe, die Mappe mit Sondergeschäften nur dem Angeklagten H@WB oder bestimmten Händlern zur Unterschrift\nvorzulegen (UA S. 654, 655, 478, 479). Mit diesem, den Angeklagten HB entlastenden Umstand setzt sich das Landgericht nicht auseinander.\n\nDie Strafkammer kommt außerdem zu dem Ergebnis, daß\nder Angeklagte die vier vom Schriftbild, Inhalt und Aufbau her auffälligen Schriftstücke - anders als sonst\nüblich - nicht \"blind\", sondern sehenden Auges unterschrieben habe. Die Belege für die schadenstiftenden\nGeschäfte seien nicht - wie sonst üblich - vom Computer\nausgedruckt, sondern mit Schreibmaschine angefertigt gewesen. Auch die Unterschriften unter diese Belege seien\nzwar, der allgemeinen Hektik im Devisenhandel entsprechend,\neilig geleistet worden. Die Situation beim Unterschreiben\nhabe sich jedoch wesentlich von dem Normalfall unterschieden. Der Angeklagte habe gewußt, was es bedeutet,\nwenn die H@ulB Bank Termin-Dollar zu für sie ungünstigen, erheblich vom Tageskurs abweichenden Kursen\n\n- 35 -\n\nkaufte und die Unterlagen keinen Hinweis auf die üblichen\nAnschaffungsbanken und keine Kontonummern und Buchungshinweise enthielten (UA S. 660).\n\nDiese Bewertung läßt sich in wesentlichen Punkten nicht\nmit den Feststellungen vereinbaren, die das Landgericht\nzur Beschaffenheit der fraglichen Belege und zu den Unständen bei der Unterschriftsleistung getroffen hat. Danach wurde der Belegsatz zunächst in der sogenannten Abwicklungsgruppe dahin überprüft, ob die Daten auf den Belegen. mit den Eintragungen auf dem Händlerzettel übereinstimmten. Im Anschluß an diese Kontrolle setzte die betreffende Angestellte ihre Paraphe auf die Bestätigung für\nden Partner und legte den Belegsatz zusammen mit dem Händlerzettel in eine der zahlreichen Unterschriftsmappen. Den\nHändlern wurden in der Regel mehrere solche Mappen, schwerpunktmäßig nachmittags, vorgelegt. Derjenige, der gerade\netwas Zeit hatte, begann mit dem Unterzeichnen. Hs\nunterschrieb häufig beim Telefonieren. Die Damen der Abwicklungsgruppe blätterten dann die einzelnen Seiten\nder Unterschriftsmappe - jeder Geschäftsvorfall befand\nsich auf einer einzelnen Seite - weiter. Während dieser\nZeit wurde praktisch blind unterschrieben, weil den von\nzuverlässigen Mitarbeitern vorkontrollierten Belegen in\nder Hektik des Tages \"gerechtfertigtes Vertrauen\" entgegengebracht wurde.\n\nEs ist nicht hinreichend dargetan, warum der Angeklagte gerade in den vier Fällen, in denen ihm strafbares Verhalten angelastet wird, anders vorgegangen\nsein soll. Daß die Belege keinen Hinweis auf Anschaffungs-\n\nen AM\n\nbanken enthielten und die Kurse für die Hi, Bank ungünstig waren, hätte der Angeklagte nur erkennen können,\nwenn er sich die Unterlagen tatsächlich angesehen hätte.\nDiese Merkmale der Unterlagen können deshalb die vom\nLandgericht angenommene \"besondere Situation beim Unterschreiben\", die ihn veranlaßt haben könnte, ausnahmsweise\nnicht blind zu unterschreiben, nicht begründen. Abgesehen\ndavon berücksichtigt das Landgericht nicht, daß nach seinen\nFeststellungen weder das Fehlen der Anschaffungsbanken noch\nein vom Marktkurs abweichender, angesetzter Kurs bei den\nBestätigungen darauf hindeutete, daß ein Devisengeschäft\nzum Nachteil der HP -Bank abgeschlossen worden war.\nFehlte die Bezeichnung einer Anschaffungsbank, dann konnte\n\ndas z.B. darauf beruhen, daß die Absicht der Vollkompensation\n\nbestand, der Geschäftspartner sein Konto bei einer Korrespondenzbank hatte oder die Benennung ganz einfach vergessen worden war (vgl. UA S. 768, 769). Devisengeschäfte\n\nzu marktabweichenden Kursen wurden im Jahre 1973 aus\nverschiedenen Gründen häufig abgeschlossen und waren\ngerade bei der H&R -Bank nicht ungewöhnlich (UA\n\nS. 33, 34). Von einer besonderen Situation beim Unterschreiben, aus der das Landgericht schließen durfte,\n\nder Angeklagte habe ausnahmsweise nicht blind unterschrieben, könnte nur gesprochen werden, wenn die dem\nAngeklagten HMM vorgelegten Unterlagen nach der Art\nder Vorlage oder ihrer äußeren Beschaffenheit so sehr\n\nvon dem sonst Üblichen abwichen, daß sie auf den ersten\nBlick die Aufmerksamkeit des Angeklagten auch dann\nerwecken mußten, wenn er mit anderen Dingen beschäftigt\nwar. Solche Besonderheiten hat das Landgericht nicht\ndargetan. Auch der Umstand, daß die Belege mit herkömn-\n\n- 37 -\n\nlicher Schreibmaschine angefertigt und nicht vom Computer\nhergestellt worden waren, war kein auffälliges Merkmal;\ndenn in beiden Fällen wurden die gleichen Belegvordrucke\nverwendet. Im übrigen wurden nach den Feststellungen des\nLandgerichts in der Zeit zwischen dem 11. Dezember 1972\nund dem 25. Mai 1973 in mehr als 100 Fällen Originalbestätigungen mit Schreibmaschine angefertigt, ohne daß\ndiese Kontrakte in die sogenannten Sonderpositionen gelangten. Allein in der Existenz einer mit Schreibmaschine\nangefertigten Erstbestätigung hat die Strafkammer deshalb\nauch kein Indiz für eine Manipulation gesehen (UA S. 501).\nDie Verteidigung hatte sogar 228 mit. Schreibmaschine geschriebene Bestätigungen aus dieser Zeit konkret bezeichnet.\n\nWollte die Strafkammer im übrigen dem Umstand Bedeutung beimessen, daß die Auftragsbestätigungen der\nschadensbringenden Verträge mit herkömmlicher Schreibmaschine angefertigt worden waren, dann hätte es den\nSachverhalt auch insoweit weiter aufklären müssen und\ndies nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, es komme\n. nicht darauf an, ob regelmäßig auch in anderen ordnungsgemäß abgewickelten Fällen die Bestätigungen mit herkömmlicher Schreibmaschine angefertigt worden seien.\nAuch hierauf weist die Revision mit ihrer Aufklärungsrüge zu Recht hin.\n\nDie Begründung des Landgerichts, aus der Sicht des\nChefdevisenhändlers DB wäre es zu riskant gewesen,\nsich die erforderlichen Zweitunterschriften für die Bestätigungen stets vom Angeklagten HB zu beschaffen,\n\n- 38 - | A\n\nohne ihn über die Hintergründe der Geschäfte aufgeklärt\nzu haben, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Das\nLandgericht meint, wäre der Angeklagte HB sutgläubig\ngewesen, so hätte vu befürchten müssen, von ihm zur\nRede gestellt zu werden. Er hätte dann erklären müssen,\nwarum der Kontraktkurs so deutlich von den Marktgegebenheiten abweicht, warum der Beleg keine Anschaffungsbanken\nund auch keine Buchungshinweise enthalte und warum er\nüberhaupt mit einfacher Schreibmaschine statt mit der\nseinerzeit ohne nennenswerte Störungen laufenden Computeranlage ausgeschrieben worden sei.\n\nAuch hierbei setzt sich das Landgericht mit verschiedenen für den Angeklagten HB sprechenden Umständen\nnicht auseinander. Es läßt einmal außer acht, daß Din\nin mindestens vier weiteren Fällen Devisengeschäfte bewußt zum Nachteil der H@WEEEED-Bank abgeschlossen hat\nund Bestätigungen durch andere mitunterschreiben ließ,\ndaß es vor allem keine Anweisung gab, die Bestätigungen\nder nicht ordnungsgemäßen Geschäfte bestimmten Händlern\nzur Zweitunterschrift vorzulegen, und daß der Chefdevisenhändler DB in der Devisenhandelsabteilung der Hi -\nBank eine beherrschende Stellung innehatte. Er hatte die\nsogenannten Sonderpositionen, die er teilweise für die\nManipulationen zum Nachteil der Bank benutzte, sogar mit\nWissen der Geschäftsleitung eingerichtet. Die schadenstiftenden Verträge waren so gut getarnt und mit anderen\nVerträgen derart verbunden, daß ihr die H@ilB-Bank\nschädigender Charakter selbst nach jahrelangen Ermittlungen nur schwer zu erkennen ist. Außerdem sieht es\ndas Landgericht als bewiesen an, daß keiner der Händler,\n\n- 39 -\n\ndie mitunterschrieben, einen Grund dafür gefunden hat,\nsich jeden Bestätigungssatz einzeln anzusehen. Erst\n\nrecht sei keiner auf den Gedanken gekommen, vor seiner\nUnterschriftsleistung seine Kollegen - einschließlich des\nChefhändlers DD - zu fragen, wer das Geschäft abgeschlossen habe, warum es getätigt worden sei, ob es eine\nGegenseite zu einem anderen Bankgeschäft sei oder die\nGegenseite zu einem Kundengeschäft oder Teil eines Swaps.\n\nDie Revision beanstandet in diesem Zusammenhang auch\nmit Recht, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag wegen\nUnerheblichkeit der Beweisbehauptung abgelehnt hat. Die\nVerteidigung hatte unter Beweis gestellt, daß der Angeklagte als Devisenhändler nicht mehr akzeptiert worden\nwäre, wenn er vor seiner Unterschriftsleistung die Geschäfte in der genannten Art hinterfragt hätte. Die Bestätigung der genannten Beweisbehauptung hätte ergeben\nkönnen, daß jedenfalls der an zweiter Stelle unterschreibende Händler nach den Gepflogenheiten der\nDevisenhandelsabteilung der Hp Bank keine echte\nKontrollfunktion mehr hatte.\n\nRechtliche Bedenken bestehen auch, soweit das Landgericht aus dem Aussageverhalten des Angeklagten HB\n- der nach Überzeugung der Strafkammer wahrheitswidrig\nbehauptet hatte, von der an sich nicht verbotenen Errichtung der sog. Sonderpositionen nichts gewußt zu haben -\nSchlüsse auf seine Tatbeteiligung zieht. Für widerlegt\nerachtete Angaben eines Angeklagten dürfen regelmäßig\nebensowenig als Grundlage oder Beweisanzeichen für eine\nVerurteilung herangezogen werden wie das Scheitern eines\nAlibis (vgl. BGHSt 25, 285, 287; BGH, Urteil vom 13. März\n\n- 40 -\n\na\n\n1985 - 3 StR 15/85). Zumindest muß dabei beachtet werden,\ndaß auch ein Unschuldiger meinen kann, er müsse eine ihm\nungünstig erscheinende Beweissituation durch falsche Angaben verbessern. Insoweit lassen falsche Angaben, mit\ndenen der Angeklagte sich zu entlasten sucht, regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse darauf zu, was sich\nwirklich ereignet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März\n\n1985 - 3 StR 15/85).\n\nAus dem Umstand, daß der Angeklagte HB nicht bereit war, im einzelnen darzulegen, auf welche Weise er\nselbst erfolgreich mit Devisen spekuliert hatte, durfte\ndie Strafkammer im übrigen schon deshalb keine Schlüsse\nauf seine Täterschaft ziehen, weil sie festgestellt hat,\ndaß diese Gewinne aus korrekten Geschäften stammen.\n\nNach allem kann die Verurteilung des Angeklagten HB\nauch aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben, ohne daß es\n\ndarauf ankommt, ob die insoweit gegen Ag (und DER)\nerhobenen Vorwürfe berechtigt sind.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuver-\n\nweisen.\n\nEin Freispruch durch den Senat ist auch beim Angeklagten H@WB nicht möglich. Es läßt sich nicht völlig aus-\n\nschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung - etwa\nmit Hilfe eines Zeugen, dem jetzt kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr zusteht - weitere Feststellungen\ngetroffen werden, die zu einer Verurteilung des Angeklagten führen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht, selbst wenn man entgegen\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nBGHSt 24, 239; 27, 274; BGH NStZ 1982, 291 und 1983, 135)\ndie Ansicht vertritt, daß eine überlange Verfahrensdauer\nein Verfahrenshindernis begründen kann (vgl. auch BGH,\nUrteil vom 6. Mai 1986 -5 StR 92/86).\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird sich aber um\neine rasche Erledigung des Verfahrens, besonders bei den\ngegen die Angeklagten Hg und EB erhobenen Vorwürfen bemühen müssen. Hier bietet es sich an, zunächst\nzu prüfen, ob HB eine bewußte Beteiligung an den\nGeschäften zwischen DER und Ag überhaupt nachzuweisen ist. Bleibt eine solche Beteiligung weiterhin\nzweifelhaft, dann kommt es in einem Verfahren gegen ihn\nnicht mehr darauf an, ob DEE und AGB Cie He -\nBank tatsächlich in den von der Anklage genannten Fällen\nbewußt geschädigt haben. Auch beim Angeklagten Be\nwird sich der neu entscheidende Tatrichter zunächst der\nAufklärung der Umstände zuwenden müssen, die ohne umfangreiche Beweisaufnahme über die Zuordnung der einzelnen\nGeschäfte den Angeklagten entlasten können.\n\nDes weiteren erscheint folgender Hinweis geboten:\nDas Landgericht hat sich bei der Beweisaufnahme mit\n- im Verhältnis zur Gesamtzahl der vorhandenen Unterlagen - nur wenigen Geschäftsbelegen begnügt. Deren Aus-\n\nrn A\n\nsagekraft hat es im wesentlichen ohne sachverständige\nHilfe bewertet und es als ausgeschlossen angesehen, daß\neine Gesamtbetrachtung der Devisengeschäfte ein für die\nAngeklagten günstigeres Bild ergeben hätte. Dabei hat es\nBeweisamträge der Verteidigung abgelehnt, mit denen diese\ndas Ziel verfolgten, die Bankunterlagen in größerem Umfang durch Sachverständige prüfen und auswerten zu lassen,\num zu beweisen, daß zu den für die H@MD-Bank ungünstigen Kontrakten echte Ausgleichsgeschäfte vorhanden\nwaren. Das Landgericht hat sich dabei überwiegend auf\neigene Sachkunde berufen, aber auch darauf, daß es solche\nGegengeschäfte nach seiner Überzeugung nicht gebe (UA\n\nS. 763).\n\nAngesichts der vom Landgericht festgestellten damaligen Gebräuche im Devisenhandel (UA S. 20 bis 47), vor\nallem der besonderen Verhältnisse in der Devisenhandelsabteilung der H@lB-Bank (LA S. 95 bis 134), erscheint\n\n- 43 -\n\nein derartiges Vorgehen nicht unbedenklich. Das Landgericht wird sich deshalb darum bemühen müssen, mit Hilfe\nvon Sachverständigen die Bankunterlagen in größerem Umfang auszuwerten, um auszuschließen, daß eine den Angeklagten angelastete, für die Bank ungünstige Vereinbarung nur Teil eines insgesamt ausgeglichenen Ge-\n\nschäftes war.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-14/2-str-854-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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