{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-14_2_StR_207_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-14","aktenzeichen":"2 StR 207/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 207/86 BESCHLUSS\n?\n75.46\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Ss m aus VER.\ngeboren am EEE 1562 in vazmp- WERE,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls\n\nAUS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen\nvom 5. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Gießen hatte den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Friedberg vom 10. November\n1983 - 6 Js 12073/83 -, durch das eine Jugendstrafe von zwei\nJahren verhängt worden war, wegen der dort genannten Taten\nund wegen Diebstahls in zwölf Fällen bei Freisprechung im\nübrigen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat\nam 4. Juni 1985 dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer\nJugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 10. November 1983 hat es nicht erneut\neinbezogen, da der Angeklagte die dort verhängte zweijährige\nJugendstrafe inzwischen verbüßt hat. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts,\nder in seiner Antragsschrift vom 23. April 1986 ausgeführt hat:\n\n“Das Urteil verstößt gegen § 358 Abs. 2 StPO.\nIst auf die Revision des Angeklagten eine\ngemäß § 31 Abs. 2 JGG festgesetzte Einheitsjugendstrafe aufgehoben worden und kann\nbei der neuen Verhandlung wegen Verbüßung\nder einbezogenen Jugendstrafe keine Einheitsjugendstrafe mehr gebildet werden,\nso darf die zu verhängende Jugendstrafe\nnicht mehr höher bemessen werden als die\naufgehobene (Einheits-) Jugendstrafe abzüglich der verbüßten Jugendstrafe. Das\nfordert Zweck und Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO.\nEs gelten insoweit die gleichen Erwägungen\nwie im Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGHSt 12,\n94; BGH, Urteil vom 17. Januar 1962\n- 2 StR 552/61).\"\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-14/2-str-207-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-14/2-str-207-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.644623+00:00"}}