{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-14_2_StR_157_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-14","aktenzeichen":"2 StR 157/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HA3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 157/86 BESCHLUSS\n\n2\n\nnY5\n\n/\nve\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ümit GC En zus su, geboren\nom EEE 1937 ocer GE 1940 in TEE (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens\n\nan WE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvom 10. Dezember 1985 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs der\nBeteiligung an einem Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge bleibt zum Schuldspruch aus den vom\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten\nGründen erfolglos.\n\nJedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat als \"generalpräventive Gedanken\" strafschärfend gewertet:\n\n\"Die geplante Entführung des Fleischwarenfabrikanten H@WWB nat in der Öffentlichkeit erhebliches\nAufsehen erregt, sowohl zum Zeitpunkt der Tat wie\nauch im Verfahren selbst. Es muß deshalb deutlich\ngemacht werden, daß auch bereits die konkrete Vorbereitung schwerster krimineller Handlungen zu\neiner empfindlichen Strafe führt, auch wenn es\nletztlich dank der Informationen eines Beteiligten und der erfolgreichen Arbeit der Polizei\nnicht zur Ausführung der schweren Tat mit unabsehbaren Folgen gekommen ist\" (UA Bl. 38).\n\nDiese Erwägungen besagen nicht, daß die Tat die Gefahr\nder Nachahmung begründet hätte oder daß unabhängig davon eine Zunahme derartiger Verbrechen zu verzeichnen\nsei. Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter\nabzuschrecken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet würde, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409;\nBGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß\n\nvom 15. November 1983 - 3 StR 447/83). Aufsehen im\n\n-‘- A123\n\nSinne von Informationsbedürfnis, erhöhter Wachsamkeit, Verlangen nach Bestrafung der Täter, Anteilnahme zugunsten\n\nder von ihnen in Aussicht genommenen Tatopfer - ersichtlich ist das mit den Ausführungen der Strafkammer ge-\n\nmeint - rechtfertigt die vorgenommene Strafschärfung\n\nnicht.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-14/2-str-157-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-14/2-str-157-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.626168+00:00"}}