{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-14_2_StR_156_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-14","aktenzeichen":"2 StR 156/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ANZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 156/86 BESCHLUSS\nve ft\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Akkustikbauer Günter L WEB sus Pi: EB\nWEB. geboren am EB 1342 in KB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Schlosser Hassan T EEE zus LU: seboren am EEE 1941 in AB (Türkei), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens\n\nBAD\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n31. Oktober 1985 in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Versuchs\nder Beteiligung an einem Verbrechen des erpresserischen\nMenschenraubs zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (Li)\nund von zwei Jahren und sechs Monaten (Tb) verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten die Fahrerlaubnisse entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von\n\nvier Jahren (IB) sowie von zwei Jahren und sechs Mona-\n\nten (TB) festgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die\nAngeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts.\n\nDie Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen\nErfolg.\n\nDasselbe gilt für die Sachrügen, soweit sie sich gegen die Schuld- und Maßregelaussprüche wenden.\n\nDagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat als \"generalpräventive Gedanken\" strafschärfend gewertet:\n\n\"Die geplante Entführung des Fleischwarenfabrikanten\nHB hat in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt, sowohl zum Zeitpunkt der Tat, wie\nauch im jetzigen Verfahren selbst. Es muß deshalb\ndeutlich gemacht werden, daß auch bereits die\nkonkrete Vorbereitung schwerster krimineller Handlungen zu einer empfindlichen Strafe führt, auch\nwenn es letztlich dank der Informationen eines\nBeteiligten und der erfolgreichen Arbeit der Polizei nicht zur Ausführung der schweren Tat mit unabsehbaren Folgen gekommen ist\" (UA Bl. 62).\n\nDiese Erwägungen besagen nicht, daß die Tat die Gefahr der\nNachahmung begründet hätte oder daß unabhängig davon eine\nZunahme derartiger Verbrechen zu verzeichnen sei. Nur\n\nunter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven\n\n- 4 - ML\n\nGesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten\nüber das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH\nStrafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil\n\nvom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom\n\n15. November 1983 - 3 StR 447/83). Aufsehen im Sinne\n\nvon Informationsbedürfnis, erhöhter Wachsamkeit, Verlangen nach Bestrafung der Täter, Anteilnahme zugunsten\nder von ihnen in Aussicht genommenen Tatopfer - ersichtlich ist das mit den Ausführungen der Strafkammer gemeint - rechtfertigt die vorgenommene Strafschärfung\n\nnicht.\n\nDer Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnisse wird von der Aufhebung der Strafaussprüche\nnicht berührt.\n\nFalls in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu Lasten\nder Angeklagten gewertet wird, es sei \"eine besondere Art\ndes Quälens des Opfers vorgesehen\" gewesen (UA Bl. 62),\nbedarf es näherer Darlegung, daß nach der Überzeugung\ndes Gerichts auch die Angeklagten eine dahingehende Absicht hatten. Nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils hatte sich lediglich der Mittäter G® - in Abwesenheit TB - in diesem Sinne geäußert (UA Bl.\n\n18).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-14/2-str-156-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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