{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-09_2_StR_211_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-09","aktenzeichen":"2 StR 211/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 211/86 BESCHLUSS\ny) . fe b in der Strafsache\ngegen\n\nJürgen 5 ER zus CO, geboren am\nEEE 1940 in BEE. zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nAO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nGießen vom 2. Dezember 1985 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDer Angeklagte -rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmitte? ist Y>r-ünden. Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte am 2. Juli 1985 gegen\n7.30 Uhr die mit seiner Bekannten befreundete, 50 Jahre\nalte Zeugin MEER in deren Wohnung auf, um \"über seine\nProbleme zu sprechen\". Die Zeugin erwartete an diesem Morgen den Besuch ihres Sohnes. Sie wies den Angeklagten darauf hin, daß sie nicht viel Zeit habe, weil sie sich bald\n\nzu ihrer Arbeitsstelle begeben müsse. Gemeinsam tranken\n\nsie Kaffee. Der Angeklagte zwang sie dann zum Geschlechtsverkehr. Später forderte er sie auf, für ihn ein Taxi zu\nbestellen. Während er auf dieses wartete, zog er die Zeugin auf seinen Schoß, wo sie kurze Zeit saß. Beim Verlassen\nder Wohnung verabschiedete er sich von ihr mit einem Kuß.\nNachdem er sich entfernt hatte, lief die Zeugin zu der auf\nderselben Etage wohnenden Zeugin SEE un erzänlte ihr - heftig weinend und zitternd -, daß sie vom Angeklagten vergewaltigt worden Sei.\n\nDer Angeklagte hat angegeben, die Zeugin MB sei\nmit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Das\nLandgericht sieht die Einlassung durch die Bekundungen\nder Zeugin für widerlegt an. Hierzu hat es ausgeführt,\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin sei nicht erforderlich, da der\nFall nicht durch Umstände gekennzeichnet werde, wegen deren sich die Beweissituation als außergewöhnlich schwierig\nerweise. Solche Besonderheiten könnten nicht darin gesehen\nwerden, daß die Zeugin im Sommer 1984 auf Grund des Todes\nihres Ehemannes sowie von Problemen im Zusammenhang mit\nihrem damals straffällig gewordenen Sohn wegen reaktiver\nDepression ärztlich behandelt: worden sei, sie zur Beruhigung regelmäßig Psychopharmaka einnehme und nach der Schilderung ihrer Hausärzte seelisch wenig belastbar sei, durch\nverhältnismäßig harmlose körperliche Beschwerden bereits\nerhebliche Beeinträchtigungen empfinde und zur Depression\nim Sinne einer traurigen Verstimmung neige. Darauf, ob sie\n- wie in einem Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten behauptet\nworden ist - bereits seit längerem sowie zur Tatzeit massiv\n\nMO\n\ndepressiv erkrankt gewesen sei, komme es nicht an; denn,\nselbst eine derartige Erkrankung führe nicht zu einer\nPersönlichkeitsveränderung. Die Wahrnehmungsfähigkeit\nwerde hierdurch nicht beeinträchtigt. Ferner würde sie\ninhaltliche Denkstörungen nicht bewirken. Vielmehr sei\nlediglich die Stimmungslage gedrückt und häufig von starken Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen begleitet. Dies sei\nder Strafkammer aus ihrem medizinischen Allgemeinwissen\nund aus mehreren psychiatrischen Gutachten bekannt, die\nSachverständige in anderen bei ihr anhängig gewesenen\nStrafverfahren erstattet hätten. Somit könne auch eine\nmassive depressive Erkrankung bei der Zeugin “EB Kxeinen Einfluß auf die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit haben. Der Angeklagte hat hilfsweise die Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, daß die Zeugin auf der Basis\ndieser Erkrankung (massive Depressionen) in einen panikartigen Zustand nach der Ausübung des Geschlechtsverkehrs\nmit ihm geraten sei, der ihre Glaubwürdigkeit entscheidend\nbeeinflußt habe. Im Urteil wird der Antrag zurückgewiesen\nmit der Begründung, die Strafkammer besitze insoweit die\neigene Sachkunde für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin. Zum Nachweis ih er entsprechenden Befähigung\nverweist sie auf ihren bereits erwähnten Kenntnisstand.\n\nMit Recht beanstandet der Angeklagte die Ablehnung\nder beiden Hilfsbeweisamträge. Die Zurückweisung des erstbezeichneten Hilfsbeweisamtrags (massive depressive Erkrankung) mit der Begründung, es komme nicht darauf an,\nob eine solche Krankheit bestanden habe, ist rechtsfehler-\n\nhaft. Aus den Einzelausführungen der Strafkammer zu diesem Beweisthema ergibt sich, daß nach ihrem Wissen bei\neiner derartigen Erkrankung oft starke Schuldgefühle und\nSelbstvorwürfe des Patienten zu beobachten sind. So ausgeprägte psychische Auswirkungen können aber gerade in.\neinem Fall wie dem hier abzuurteilenden von erheblicher\nBedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nTatopfers sein. Schon die Verkennung dieses Zusammenhangs\nzeigt, daß die Strafkammer nicht die eine Ablehnung des\nzweiten Hilfsbeweisamtrags rechtfertigende Sachkunde besaß. Das ergibt sich ferner aus der von ihr geäußerten\nMeinung, sogar während einer längeren Zeit auftretende\nmassive Depressionen würden ohne Einfluß auf die Persönlichkeitsentwicklung des Patienten bleiben.\n\n#0\n\nDa schon wegen der unbegründeten Ablehnung dieser\nHilfsbeweisamträge das Urteil aufzuheben ist, erübrigt\nsich ein Eingehen auf das sonstige Revisionsvorbringen.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-09/2-str-211-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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