{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-09_2_StR_208_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-09","aktenzeichen":"2 StR 208/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"07\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_ 208/86 BESCHLUSS\n\n9.0L%6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Jakob Dieter W EEE aus\nNG, geboren am GEB 19.9 in Fo,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n09\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n8. August 1984 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nAußerdem hat es Führungsaufsicht angeordnet. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die Sachrüge, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat als Strafschärfungsgrund angeführt:\n\n\"Eine weitere Demütigung für Frau VB\nstellte es dar, daß in der Hauptverhandlung\n- wie der Angeklagte ihr schon am Tatabend\nangekündigt hatte - ihre Glaubwürdigkeit als\nZeugin gezielt in Zweifel gezogen wurde,\n\nwenn auch der Angeklagte nach Absprache mit\nseinem Verteidiger selbst keine Fragen an die\nZeugin Petra WB richtete. Insgesamt\nfühlte sich Frau WER - womit der vorausschauende Angeklagte schon bei der Tatbegehung gerechnet hatte - in ihrer Stellung als\ngeschädigte Zeugin ebenso unsicher und dem\nAngeklagten unterlegen, wie dies in der Vergangenheit das Verhältnis zwischen ihr und\ndem Angeklagten kennzeichnete; aufgrund dessen wurde die Zeugin WEB durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung einer besonderen Belastung ausgesetzt\" (UA Bl. 44).\n\n03\n\nDaraus ergibt sich jedoch nicht, daß der Angeklagte die\nGrenzen zulässiger Verteidigung überschritten hätte. Damit durfte dieses Verhalten nicht straferschwerend gewertet werden.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-09/2-str-208-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-09/2-str-208-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.427286+00:00"}}