{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-07_2_StR_465_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-07","aktenzeichen":"2 StR 465/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 465/86 BESCHLUSS\nRT AESE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Mirceta V u zu: x,\n\ngeboren am EEE 1935 in EEE (Jugoslawien),\n\nwegen Hehlerei\n\n76\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.\nber 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n7. Mai 1986\n\n1. im Urteilstenor dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte nicht zu einer\nFreiheitsstrafe, sondern zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt\n\nist und\n\n2. insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung versagt wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n%\n\nOkto-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. September 1986\ngemachten Ausführungen unbegründet im Sinne von 8 349\nAbs. 2 StPO. Allerdings muß die Verurteilung zu einer\nGesamtstrafe in Berichtigung eines offensichtlichen\nSchreibversehens im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht\n\nwerden.\n\nDagegen wird das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben,\nsoweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Keinen Bestand kann ... die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung haben, weil sich die dafür\ngegebene Begründung ausschließlich an der früheren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert,\ndie dieser längst aufgegeben hat und der zudem auch\ndurch die zum 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung des 8 56 Abs. 2 StGB die Grundlage entzogen wäre. Daß die Entscheidung auf diesem Mangel\n\nder Begründung beruhen kann, läßt sich in Anbe-\n\ntracht der im Urteil angeführten Strafzumessungsgründe nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Hinzu kommt, daß der Gesamtstrafe ausschließlich Einzelstrafen von unter einem Jahr zugrunde liegen. Für diesen Fall gelten schon von\njeher besondere Anforderungen an die Prüfung der\nStrafaussetzung zur Bewährung nach 8 56 Abs. 2\nStGB.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/2-str-465-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/2-str-465-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.331435+00:00"}}