{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-07_2_StR_215_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-07","aktenzeichen":"2 StR 215/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JRRRReE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 215/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Markus K Mm zus Sc Miami Ta,\ngeboren am mp 1962 in Tamm, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nRn in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. MM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Mi zu: eu\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizassistent gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf\ndas\n16.\ngen\n\nDie\n\nund\n\ndie Revision des Angeklagten wird\nUrteil des Landgerichts Trier vom\nDezember 1985 mit den Feststellun-\n\naufgehoben.\n\nSache wird zu neuer Verhandlung\n\nEntscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDas\n\ngung zu\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nLandgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nSeine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\n\ngestützte Revision hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das\n\nGericht\n\nhabe dem Angeklagten entgegen § 258 StPO nicht das\n\nletzte Wort gewährt.\n\nIn der Sitzung vom 6. Dezember 1985 hatten nach Schluß\n\nder Beweisaufnahme der Staatsanwalt Verurteilung des An-\n\ngeklagten sowie Aufrechterhaltung des zu jener Zeit gegen\n\nMeldeauflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und der\n\nVerteidiger Freispruch beantragt. Der Angeklagte hatte\n\nsich in seinem Schlußwort für unschuldig erklärt und sich\nim übrigen den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen. Das Gericht hatte daraufhin die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin zum Zweck\nder Urteilsverkündung auf den 16. Dezember 1985 bestimmt.\n\nÜber die letzte Sitzung ist im Protokoll vermerkt:\n\n\"Es wird festgestellt, daß der Angeklagte und sein\nVerteidiger Rechtsanwalt G. Kögp aus Tele anwesend\nsind.\n\nAuf den Hinweis des Gerichts, daß nach telefonischer\nMitteilung der Polizei in Sch sich der Angeklagte\nin der Zeit ab dem 3.12.1985 bis zum 14.12.1985 nicht\ndort gemeldet habe, erklärte der Angeklagte:\n\n'Das habe ich vergessen.'\n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte den\nHaftbefehl wieder in Vollzug zu setzen.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten nimmt hierzu Stellung\nund beantragt, es bei der Außervollzugsetzung des\nHaftbefehls zu belassen unter Hinweis auf die\n\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten.\n\nDas Urteil wurde nach geheimer Beratung durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mit-.\nteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe\ndahin verkündet: ...\"\n\nDieses Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer mit\nRecht.\n\nDer Hinweis des Gerichts war nur verständlich auf dem\nHintergrund der Überlegung, ob der Haftbefehl in Vollzug\ngesetzt werden müsse. Das wiederum kam nur für den Fall\neiner Verurteilung des Angeklagten in Betracht. Damit\nwar auch der Verfahrensgegenstand erneut angesprochen,\nund zwar mit einer für den Angeklagten ungünstigen\nTendenz. Dies galt um so mehr für den Antrag der Staatsanwaltschaft, der schon gemäß 8 112 Abs. 1 StPO die Annahme dringenden Tatverdachts voraussetzte und darüberhinaus auf der Grundlage der Ausführungen gestellt war,\nin denen der Staatsanwalt den Angeklagten als überführt\nbezeichnet und seine Verurteilung begehrt hatte. Der Verteidiger brachte mit seiner Stellungnahme, obschon sie\nkein Abrücken vom Antrag auf Freispruch bedeutete, zum\nAusdruck, daß er die Möglichkeit einer Verurteilung des\nAngeklagten in Betracht zog.\n\nDiese Erörterung hatte zusätzliche Anhaltspunkte gebracht, die auf eine Verurteilung des Angeklagten hindeuteten, Er konnte ein Interesse haben, im Anschluß\nan die Erklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten\nselbst nochmals zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf\nStellung zu nehmen. Damit hatte das letzte Wort vom\nvorausgegangenen Sitzungstag diese Bedeutung verloren.\n§ 258 StPO will sicherstellen, daß sich der Angeklagte\nals letzter vor der Urteilsverkündung zum Verfahrensgegenstand äußern kann. Deshalb hätte ihm das letzte\nWort erneut gewährt werden müssen (vgl. hierzu BGHSt\n18, 84, 87; BGH NStZ 1983, 469; BGH Strafverteidiger\n\n1984, 104; BGH, Beschluß vom 24. November 1981 - 1 StR\n742/81, Schlothauer in Strafverteidiger 1984, 134 - je-\n\nweils mit weiteren Nachweisen).\n\nMit der durch das Sitzungsprotokoll bewiesenen Unterlassung hat das Gericht gegen die genannte Vorschrift\nverstoßen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der\nAngeklagte in einem Schlußwort, wäre es ihm gewährt worden, die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte beeinflussen\nkönnen, Damit war das Urteil aufzuheben, ohne daß es der\n\nErörterung der Sachrüge bedürfte.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/2-str-215-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/2-str-215-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.312407+00:00"}}