{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-07_2_StR_182_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-07","aktenzeichen":"2 StR 182/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _182/86 URTEIL\nah\n7 rg € in der Strafsache\ngegen\n\nRobert B EEB zus TEE. geboren\nam EEE 1343 in St. LCD (USA), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n.2- OF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MED =: GUMMEEEEEEEETETET\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizassistent\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3- HOF\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1985 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen schenkte der Angeklagte\nder Zeugin Sp die ihn aus Gefälligkeit mit ihrem\nAuto gefahren hatte, ein Gramm Kokainzubereitung. Ein weiteres Gramm verkaufte er an einen amerikanischen Soldaten,\nder später das Geschäft rückgängig machte, weil er mit der\nQualität des Betäubungsmittels nicht zufrieden war. Außer\nden beiden Gramm hatte der Angeklagte weitere 58 g besessen.\nNach der Schätzung des Landgerichts betrug der Kokainhydrochloridanteil 10 %. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurde u. a. ein Folienschweißgerät mit Anhaftungen\nvon Kokain sichergestellt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und in weiterer Tateinheit\n\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach\nAnsicht der Strafkammer kann \"auf Grund einer vorgenommenen Gesamtschau der zu verzeichnenden Umstände nicht mit\nder für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit\" davon\nausgegangen werden, daß der Angeklagte auch mit den erwähnten 58 g Kokain, die er im Besitz hatte, Umsatzgeschäfte\ntätigen wollte. Es sei nicht auszuschließen, daß er, weil\naußer den beiden Übergabefällen keine sonstigen hätten\nnachgewiesen werden können, die 58 8 lediglich zum Zwecke\ndes Eigenverbrauchs in Besitz gehabt habe.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision vor allem gegen diese Beweiswürdigung.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin, daß der Tatrichter die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt und zudem zu hohe Anforderungen an seine elgene Überzeugungsbildung gestellt hat.\n\nSo hat er sich z.B. nicht mit der Zweckbestimmung des\nbei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Folienschweißgeräts (mit Kokainanhaftungen) auseinandergesetzt. Ein derartiges Gerät dient der Verpackung kleiner Betäubungsmittelportionen. Deshalb drängt sich auf, daß es im Rahmen von\nUmsatzgeschäften verwendet worden ist. Vor allem läßt sich\ndem Urteil nicht entnehmen, daß der Tatrichter eine Gesanmtwürdigung aller einzelnen für ein Handeltreiben sprechenden\nUmstände vorgenommen hat.\n\nOF\n\nDie Urteilsgründe geben ferner Anlaß zu der Besorgnis, daß er von zu großen Anforderungen an die für eine\nVerurteilung notwendige Gewißheit ausgegangen ist. Denn\nes erscheint äußerst unwahrscheinlich, daß jemand, der im\nBesitz einer größeren Menge des teuren Kokains ist und\nbei dem solch schwerwiegende Verdachtsmomente wie im vorliegenden Fall bestehen, bei dem der Tatrichter ferner\nkeine Anhaltspunkte für einen Eigenkonsum festgestellt\nhat, jene Menge zum Eigenverbrauch verwahrt. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimnten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das\nvernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme\neiner bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (ständige Rechtsprechung).\n\nDas Urteil kann danach nicht bestehen bleiben.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/2-str-182-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/2-str-182-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.295971+00:00"}}