{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-02_2_StR_24_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-02","aktenzeichen":"2 StR 24/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"De\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 24/86 BESCHLUSS\n\nL.L.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Selhattin ÖO EB aus\n\nTEE <cboren za EEE 1943 in OEM (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- 03\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 3. Juli 1985\nim Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\nSoweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es\n\nallerdings im Sinne des $S 349 Abs. 2 Stpo unbegründet.\nJedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer das\nVorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs.\n2 StGB verneint hat, genügen nicht den Erfordernissen\nder gebotenen Gesamtwürdigung. Das Landgericht hat sich\nmit der Begründung begnügt, es seien keine Umstände\nin der Person und der Tat des Angeklagten erkennbar,\ndurch die diese sich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Vergewaltigungen erheblich unterscheide; insbesondere vermöge der Umstand allein, daß\ndie Nebenklägerin unter dem Eindruck der erlittenen\nSchläge und der ausgesprochenen Drohung keinen Widerstand\nmehr geleistet habe, nicht die Annahme eines minder\nschweren Falles zu rechtfertigen. Unerörtert bleibt\nin diesem Zusammenhang, daß weitere Strafmilderungsgründe gegeben sind. Auf sie wird erst im Rahmen der\nkonkreten Strafzumessungserwägungen eingegangen. Keine\nErwähnung findet vor allem die vom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit\n\nRiBGH Niemöller\nist verhindert,\nseine Unterschrift\nbeizufügen, weil\ner sich in Urlaub\nbefindet.\n\nHerdegen\n\nMaier\n\nGollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-02/2-str-24-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-02/2-str-24-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.028746+00:00"}}