{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-05-02_2_StR_141_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-02","aktenzeichen":"2 StR 141/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2_StR_ 141/86 BESCHLUSS\n/ , S, f ) in der Strafsache\ngegen\n\nJuan Pestorr M GE u aus\nSCHE CE (Bolivien), geboren am ER 1967 in\n\nSD SCHEEEEEB/ SW (Bolivien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain\n\nME\n\n„O5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 11. Dezember 1985, soweit\n\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Frage der Entschädigung für erlittene\nUntersuchungshaft und über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Entschädigung\nfür den die erkannte Strafe übersteigenden Teil der erlittenen Untersuchungshaft hat es versagt. Der Angeklagte\nwendet sich mit seiner auf die Verletzung förmlichen und\n\nsachlichen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung und mit der sofortigen Beschwerde gegen die\nVersagung von Haftentschädigung.\n\nI.\n\nDie formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist zum Schuldspruch aus den vom\nGeneralbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten\nErwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nDas Landgericht hat das Merkmal der Schwere der Schuld\nim Sinne des § 17 JGG verneint. Es ist jedoch der Auffassung, es lägen bei dem Angeklagten, \"wie seine Lebensumstände und !ie Tat zeigen, erhebliche Erziehungsmängel\nvor, die es nach Ansicht der Kammer rechtfertigen, die\nTat als unter dem Einfluß schädlicher Neigungen begangen anzusehen, die besorgen lassen, daß er erneut ähnliche Straftaten begehen wird\" (UA Bl. 8).\n\nDiese Ausführungen werden von den Feststellungen\nnicht getragen. Das gilt insbesondere, soweit das Gericht\nin den Lebensumständen Anhaltspunkte für das Vorliegen\nvon Erziehungsmängeln zu sehen glaubt, Die Strafkammer\nhat die Angaben des Angeklagten über seinen Werdegang\n- zumindest zum Teil, wahrscheinlich aber insgesamt -\nnur als unwiderlegbar angesehen (UA Bl. 2, 3). Lediglich als wahr unterstellte Tatsachen durfte sie nicht\n\n05\n\nzu Lasten des Angeklagten werten. Im übrigen ergäben\nsich aus den von der Strafkammer angeführten Lebensunständen, selbst wenn sie erwiesen wären, keine Anhaltspunkte für schädliche Neigungen. Sie deuten vielmehr\ndarauf hin, daß es der Angeklagte trotz seiner schwierigen persönlichen Verhältnisse verstanden hat, vor Begehung der im Urteil festgestellten Tat ein straffreies\nLeben zu führen.\n\nSoweit die Strafkammer schädliche Neigungen aus\nder Tat entnimmt, lassen die Urteilsausführungen nicht\nerkennen, daß das Gericht schon hierbei die erst bei\nder konkreten Strafzumessung erwähnten für den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt hat. Bereits in\ndiesem Zusammenhang war von Bedeutung, daß der bis dahin\nnicht bestrafte Angeklagte in schlechter finanzieller\nLage einer Verlockung erlegen ist und schon verhältnismäßig kurze Zeit nach Entgegennahme der Betäubungsmittel\ndie Fortführung der Tat aufgegeben hat, unwiderlegt deshalb, \"weil er sich nicht (weiter) strafbar machen wollte\"\n(UA Bl. 5, 6).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Tatgericht b:i zutreffender Würdigung der festgestellten oder\nnicht widerlegten Umstände zu einem dem Angeklagten\ngünstigeren Ergebnis gelangt wäre.\n\nIl.\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt\n\nder im angefochtenen Urteil getroffene Ausspruch, dem\nAngeklagten Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft\n\nzu versagen. Auch über diese Frage ist neu zu befinden\n(§ 8 Abs. 1 StrEG).\n\nUnabhängig davon hätte die Entscheidung auch wegen\ndurchgreifender rechtlicher Bedenken keinen Bestand. Insoweit ist, zugleich als Hinweis für den neuen Tatrichter, zu bemerken:\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Angeklagte \"durch seine wechselnde Einlassung in der Vernehmung vom 13. 10. 1984 und 17. 01. 1985\nim Zeitpunkt der jeweiligen Haftentscheidung eine sichere\nBeurteilung über seine Tat grob fahrlässig unmöglich gemacht hat und diese erstmals in der Hauptverhandlung getroffen werden konnte (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 StrEG)\"\n(UA B1. 9).\n\nIn der erstgenannten Vernehmung hat der Angeklagte\nausgesagt,\n\n\"Er habe nach Italien fliegen wollen, um sich\ndort in einem speziellen Krankenhaus behandeln\nzu lassen und den Papst zu besuchen.\"\n\nIn der zweiten Vernehmung hat er sich wie folgt eingelassen;\n\n\"Er sei am 29.03.1967 geboren, der ihm insoweit\ngegebene Paß also unrichtig. Die Mitangeklagten\nhabe er erst auf dem Flug kennengelernt. Anfang\nOktober 1984 hätten ihn vier Männer in Santa Cruz\nangesprochen, die ihm versprachen, Arbeit ver-\n\n05\n\nvermitteln zu können. Der Mann, zu dem sie\nihn deshalb brachten, ein Herr Vin,\nhabe ihm angeboten, Drogen nach Europa zu\nschmuggeln. Da er ihm drohte, ihn des Landes\nverweisen zu lassen und seine Freundin zu\nvergewaltigen, habe er schließlich gezwungenermaßen eingewilligt. Als Lohn habe ihm der\nAuftraggeber 500 - 600 US-Dollar versprochen.\n100 US-Dollar habe er sofort erhalten. Das\nrestliche Geld sollte er in Italien, dem Bestimmungsort seiner Reise bekommen. Des\nKokains habe er sich bereits in Bolivien\nentledigt, weil er sich nicht strafbar machen\nwollte. Die Reise habe er fortgesetzt, weil\ner in Europa 2 - 3 Monate arbeiten wollte.\nDie Polizei in Bolivien habe er nicht verständigt, da er sich von ihr keine Hilfe versprochen hätte\" (UA Bl. 5).\n\nDie Strafkammer hat im Urteil den vom Angeklagten in der\nzweiten Aussage geschilderten Tatbeitrag, ebenso sein dort\ngenanntes Geburtsdatum, als bewiesen oder nicht widerlegt\nerachtet. Lediglich seine Einlassung über die Zwangssituation, die ihn zur anfänglichen Mitwirkung veranlaßt habe,\nund über den von ihm mit der Reise verfolgten Zweck hat\nsie als unzutreffende Schutzbehauptung angesehen,\n\nDamit hat der Angeklagte die Tat in der ersten Einlassung umfassend und in der zweiten Einlassung teilweise\nbestritten. Im Rahmen seiner bestreitenden Einlassung hat\ner zwar unwahre Angaben gemacht, jedoch nichts vorgebracht,\nwas auf einen größeren als den schließlich festgestellten\nTatbeitrag hindeutete. Die Urteilsfeststellungen ergeben\n\ndie Urteilsbildung möglich gewesen wäre, die das Gericht\nin der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Es spricht nichts\ndafür, daß die im Urteil als widerlegt erachteten Behaup-\n\ngaben früher beendet worden wäre. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht dargetan,\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-02/2-str-141-86","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-02/2-str-141-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.008702+00:00"}}