{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-30_2_StR_755_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-30","aktenzeichen":"2 StR 755/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ADD\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 755/85 URTEIL\nIo 4.f6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Universalfräser Gerd Wolfgang R EEB. onne\nfesten Wohnsitz, geboren am (EEE 13952 in cum\nCU GEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n‚v0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. April 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE :.: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n20. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Totschlags und\nwegen Diebstahls verurteilt wor-\n\nden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, ferner wegen Diebstahls sowie wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte erstrebt mit seiner Revision lediglich\ndie Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags sowie des\n\nAusspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDiese Rechtsmittelbeschränkung ist insoweit unwirksam, als der Beschwerdeführer die Revision nicht auch\nauf die Verurteilung wegen Diebstahls erstreckt hat.\nAngesichts der besonderen Konkurrenzproblematik scheidet die Möglichkeit einer Begrenzung der revisionsrechtlichen Entscheidung auf die Verurteilung wegen Totschlags\n\naus.\n\nII.\n\nDie auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags\n\nund Diebstahls, ferner des Gesamtstrafenausspruchs.\n\n1. Die Eheleute SR Hatten den Angeklagten im August\n1984 vorübergehend in ihrer Wohnung auf der ersten Etage\neines Zweifamilienhauses aufgenommen. Dieses gehörte der\n84-jährigen Frau EB: die im Parterre wohnte. Ob sie\nden Angeklagten während seines Aufenthalts jemals gesehen\nhat, konnte das Landgericht nicht feststellen. Zu einem\nGespräch zwischen ihnen war es nie gekommen. Als der\nAngeklagte durch die Eheleute Sp erfuhr, daß Frau\nEEE vermögend sei, beschloß er, in ihre Wohnung einzudringen und dort nach mitnehmenswerten Gegenständen\n\nzu suchen. Von diesem Plan unterrichtete er die Eheleute\n\n100\n\nSm. die mit ihm vereinbarten, bei der Ausführung\ndes Diebstahls behilflich zu sein. Am Tattag trank der\nAngeklagte größere Mengen Bier. Gegen 22.30 Uhr erklärte\ner dem Ehepaar SB, daß er jetzt den Diebstahl begehen wolle. Von einem der drei Beteiligten wurde Frau\nEEE durch den Hinweis, daß im Keller Licht brenne,\naus ihrer Wohnung in den Keller gelockt. Dadurch war\n\nes dem Angeklagten möglich, unbemerkt in die Räumlichkeiten der Frau EB zu gelangen. Dort entdeckte er\nsogleich einige Schmuckkästchen, denen er verschiedene\nSchmuckstücke entnahm, die er in seine Jackentasche\nsteckte. Ebenso verfuhr er mit mehreren Sparbüchern und\nAusweispapieren. Als er sich am Wohnzimmerschrank zu\nschaffen machte, stand plötzlich Frau Egg neben ihm\nund schrie um Hilfe. Sie faßte ihn an der Jacke und\nschüttelte ihn. Der Angeklagte wollte ihr Schreien unterbinden und versuchte deshalb, ihr den Mund zuzuhalten.\nSie wehrte sich jedoch heftig und schrie weiter. Bei dem\nanschließenden Gerangel kamen beide zu Fall. Da Frau\nEWR immer noch schrie, versetzte der Angeklagte ihr\nHandkantenschläge auf die Halsschlagader, um sie zu betäuben. Sie hörte jedoch nicht auf zu schreien. Deshalb\n\"griff er schließlich hinter sich und bekam einen 3.500\nGramm schweren und ca 70 Zentimeter hohen gußeisernen\nKerzenständer zu fassen ... Um welchen Gegenstand es sich\nhandelte, war dem Angeklagten dabei nicht bewußt\". Mit\ndem Kerzenständer schlug er mindestens zweimal auf den\nHinterkopf von Frau EB. allerdings nicht mit aller\nKraft. Infolge der Schläge erlitt sie eine Gehirnerschütterung und eine Bewußtseinstrübung. Nachdem er sie\n\nauf diese Weise zum Schweigen gebracht hatte, schleppte\n\ner sie in die Küche. Dort legte er sie so auf den Fußboden, daß sie sich in Seitenlage befand. Anschließend\nbettete er ihren Kopf auf ein Kissen und legte ihr eine\nDecke über Beine und Unterleib. Zu diesem Zeitpunkt lebte\nsie noch. Sie bewegte sich und stöhnte, was der Angeklagte\nbemerkte. Ob er danach weiter die Wohnung durchsuchte,\nkonnte nicht festgestellt werden. Als er sich entfernte,\nließ er die Wohnungstür offenstehen, um fremde Hilfe zu\nermöglichen. Er überlegte auch, ob er einen Arzt oder\n\ndie Polizei rufen solle, unterließ das jedoch. Frau\nEEE verstarb in derselben Nacht durch Ersticken.\n\nSie hatte im Zustand der Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung erbrochen. Bei der späteren Obduktion der\nLeiche wurden unter anderem zwei ca. 2 cm lange Platzwunden mit Unterblutungen in die Hirnschwarte festgestellt, die durch die Schläge mit dem Kerzenständer verursacht worden waren. Die Kalotte war an einer Stelle\nminimal verletzt. Sonstige Hirn- oder Schädelbeeinträchti-\n\ngungen bestanden nicht.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin\neingelassen, daß er Frau EB nicht habe töten, sondern\nlediglich betäuben wollen, um sie an dem fürchterlich\ngrellen Schreien zu hindern. Das Landgericht hat diese Einlassung teilweise für widerlegt erachtet und insoweit ausgeführt, zwar sei auf Grund des Sachverständigengutachtens\ndavon auszugehen, daß der Angeklagte nicht mit aller Kraft\nzugeschlagen habe, da sonst ein Schädelbruch oder zumin-\n\ndest Impressionen die Folge gewesen wären. Jedoch habe es\n\n- 7 - AO\n\nsich nicht nur um ganz leichte Schläge gehandelt. Beim\nzweimaligen Zuschlagen mit dem Kerzenständer auf den\nHinterkopf der 84-jährigen Frau, die bereits durch das\nKampfgemenge und die schweren Handkantenschläge erheblich vorgeschädigt gewesen sei, habe er damit gerechnet,\ndaß sie sterben könne, und sei \"auch ungeachtet des zuvor genossenen Alkohols damit einverstanden\" gewesen.\n\n- Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des genossenen Alkohols (maximal 2,5 %0o zur Tatzeit) nicht ausschließen können.\n\n2. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung zur Frage des Tötungsvorsatzes. Sie ist\nlückenhaft, da sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen läßt, deren Erörterung sich\nhier aufdrängte. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu\neiner bestimmten Schlußfolgerung kommen darf; aus den\nUrteilsgründen muß sich aber ergeben, daß er seiner\nPflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also\nkeinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen\nhat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu\nbeeinflussen. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Gegen die Billigung eines möglichen Todeserfolges durch den Angeklagten könnten verschiedene Umstände sprechen, auf die das Landgericht\naber nicht eingegangen ist. Der Angeklagte hatte den\nallein beabsichtigten Diebstahl so vorbereitet, daß\n\nes nach seiner Vorstellung nicht zu einem Zusammen-\n\ntreffen mit Frau ED «onnen würde. Als sie unerwartet\nvor ihm stand und um Hilfe schrie, ging es ihm darum, ihr\nSchreien zu unterbinden. Durch die Handkantenschläge\nwollte er sie lediglich betäuben. Erst nachdem sich\ndieses Mittel als unwirksam erwiesen hatte, griff er\nhinter sich und faßte den Kerzenständer, ohne sich bewußt zu sein, um was für einen Gegenstand es sich handelte. Diese Tatsachen hat die Schwurgerichtskammer\n\nnicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Vor allem\n\naber hat sie das Nachtatverhalten des Angeklagten außer\nBetracht gelassen. Es deutet darauf hin, daß er bestrebt\nwar, der Verletzten Hilfe zu ermöglichen. Deshalb drängt\nsich die Überlegung auf, ob hieraus Schlüsse auf seine\nVorstellungen im Zeitpunkt der Tathandlung gezogen werden können. Das Landgericht hat diese Umstände zwar bei\nder Strafzumessung berücksichtigt, sich mit ihnen aber im\nRahmen der Beweiswürdigung zur Vorsatzfrage nicht auseinandergesetzt. Schließlich bleibt im Urteil unerörtert,\n\nob der Angeklagte die Möglichkeit des Todeseintritts\ntrotz seiner erheblichen Alkoholbeeinflussung vorhersah.\nZu einer dahingehenden Prüfung bestand um so mehr Anlaß,\nals nach der Überzeugung des Tatrichters dem Angeklagten\nwegen seiner durch den Alkohol bedingten Beeinträchtigung\nnicht nachzuweisen ist, daß er die besonderen Umstände erkannt hat, die die Annahme niedriger Beweggründe rechtfertigen könnten (Bl. 69 UVA). In diesem Zusammenhang\n\nist weiter darauf hinzuweisen, daß die Schwurgerichtskammer bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts für\n\ndie Zeit von Trinkbeginn bis zur Tatbegehung einen\n\nzu hohen Abbauwert (0,15 %0) verwendet hat. Ob dieser\nvon ihr als \"individueller\" Wert angesehen worden ist,\nkann dahingestellt bleiben; denn ein solcher Wert läßt\nsich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln\n(BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Landgericht hätte deshalb\nden für den Angeklagten günstigsten minimalen Rückrechnungswert (0,1 %0) zugrundelegen müssen (BGH aa0). Es\nwäre dann zu einer höheren Blutalkoholkonzentration zur\n\nTatzeit gelangt.\n\nAngesichts der aufgezeigten Mängel kann die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand haben.\n\n3. Darüber hinaus muß die Verurteilung wegen Diebstahls\naufgehoben werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß\nnach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung Tateinheit\nzwischen dem \"Diebstahl\" und dem Tötungsdelikt anzunehmen\nist, weil in Betracht kommen könnte, daß jene Tat im\nZeitpunkt des Einschlagens auf Frau EB noch nicht\nbeendet war und der tätliche Angriff zugleich der\nSicherung des Gewahrsams des Täters an der Diebesbeute\ndiente (vgl. hierzu BGHSt 26, 24, 27) oder weil die Möglichkeit einer solchen Fallgestaltung nicht mit der erforderlichen Gewißheit verneint werden kann (vgl. u. a.\nBGH NStZ 1983, 364 f; StV 1984, 242). Vor allem aber wäre\nTateinheit - mit Diebstahl oder räuberischem Diebstahl -\n\nschon dann zu bejahen, wenn auch nur offen bliebe, ob der\n\nAngeklagte im Anschluß an das Verbringen der Verletzten\nin die Küche die Wohnung weiter nach mitnehmenswerten\n\nGegenständen durchsucht hat.\n\n4. Mit der Aufhebung der wegen Totschlags und Diebstahls verhängten Einzelstrafen wird der Gesamtstrafe\ndie Grundlage entzogen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-30/2-str-755-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-30/2-str-755-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.949805+00:00"}}