{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-30_2_StR_165_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-30","aktenzeichen":"2 StR 165/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF MH\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 165/86 URTEIL\nKR ZAA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinnold BD aus HE, zeboren am\nWER 19545 in LEER / Kr ei: ‚En GE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\ntl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 30. April 1986, an der teil-\n\ngenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nu\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit fortgesetzten sexuellen Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revision des Angeklagten und das zu seinen Ungunsten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, Die Beschwerdeführer\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte\nbeanstandet außerdem das Verfahren. Beide Rechtsmittel\nhaben Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat festgestellt;\n\nDer Angeklagte hatte mit Frau FB und ihren\nbeiden Töchtern - der am 3. Januar 1970 geborenen\nMarion sowie der ein Jahr älteren Manuela - in der\nZeit von August 1982 bis etwa Ostern 1983 und vom\n41. Juni 1983 bis 27. Mai 1984 zusammengewohnt. Die\nMädchen hingen an dem früheren Lebensgefährten der\nMutter, den sie als ihren Vater anerkannt hatten,\nund lehnten deshalb den Angeklagten von vornherein\nab. \"Es bedurfte des öfteren eindringlicher Zusprachen\nder Mutter, die ihnen klarzumachen versuchte, daß man\nnun mit dem Angeklagten zu einer Familie zusammenwachsen wolle und sie ihre Vorurteile gegen ihn abbauen\nmüßten\" (UA Bl. 2). Frau FR war als Verwaltungsangestellte und zeitweise abends nebenberuflich als\nServiererin tätig. \"Der Angeklagte hat die Mädchen\nzu Bett geschickt, er hat Elternabende mit besucht\nund nach ihren Schulaufgaben gefragt\". Auch er hat\n\"davon gesprochen, ... man habe zu einer richtigen\nFamilie zusammenwachsen wollen\" (UA Bl. 10).\n\ntAn einem Abend im November 1983\" zeigte der Angeklagte Marion in Abwesenheit ihrer Mutter und ihrer\nSchwester einen Film mit pornografischem und zum Teil\nsodomitischem Inhalt und veranlaßte sie zur Vornahme\nund Duldung sexueller Handlungen, auch zu Mundverkehr\nund Geschlechtsverkehr. Im Anschluß daran riet er ihr,\n\"sie solle der Mutter nichts davon sagen. Im übrigen\nkönne sie jederzeit zu ihm kommen, falls jemand in\nder Wohnung sei, könne man den Geschlechtsverkehr\nauch im Keller ausführen\" (UA Bl. 4).\n\nAd\n\n-5_\n\nIn der Folgezeit kam es -— jeweils auf Initiative\ndes Angeklagten im Abstand von \"einigen Tagen\" (\"ein\n\nan der Scheide des Mädchens und an zwei weiteren Tagen\nzu sexuellen Handlungen einschließlich Geschlechtsverkehr. \"Eines Tages! veranlaßte der Angeklagte Marion,\neinen batteriebetriebenen Massagestab in die Scheide\nzu stecken. \"In der Folgezeit\" fragte er sie noch mindestens zweimal, ob sie mit ihm verkehren wolle; sie\nlehnte aber Jeweils ab, und er ließ sie daraufhin in\nRuhe.\n\nII.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer\nvom Generalbundesanwalt vertretenen Revision zu Recht\ndie Annahme von Fortsetzungszusammenhang. Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte vor\nBeendigung der sexuellen Handlung am ersten Tatabend\neinen ausreichend Konkretisierten Vorsatz in Bezug auf\ndie nachfolgende (n) Tat(en) faßte (vgl. BGH ca 1972,\n125, 126; BGH bei Holtz in MDR 1978, 804; BGH, Beschluß\nvom 16. November 1976 5 StR 617/76; vgl. weiter BGHSt\n19, 323). Seine Bereitschaft zur erneuten Vornahme\nsexueller Handlungen für den Fall, daß Marion bei einer\nvon ihr zu bestimmenden Gelegenheit mit dem entsprechenden Wunsch zu ihm kommen sollte, erfüllt die hierfür\ngeforderten Voraussetzungen nicht. Auch für die Folgezeit ist ein Gesamtvorsatz, der an verschiedenen Tagen\nvorgenommene sexuelle Handlungen zu einer fortgesetzten\nTat verbinden könnte, nicht festgestellt.\n\n2. Auch die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Strafkammer hat das gesamte dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten als sexuellen\nMißbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB gewürdigt. Hinsichtlich eines Teils der Handlungen tragen\njedoch die Feststellungen diese Beurteilung nicht.\nDie Urteilsgründe schließen nicht aus, daß der Angeklagte sein strafbares Verhalten erst Ende Novenber 1983 begonnen hat und der vom Gericht mit \"einigen Tagen\" (\"ein paar Tagen\") bezeichnete Zeitraum\nso groß war, daß einzelne der festgestellten Sexualkontakte nach dem 2. Januar 1984 stattgefunden haben,\nsomit, weil Marion dann schon 14 Jahre alt war, nicht\nmehr unter den Tatbestand des § 176 StGB fallen.\n\nEine Unklarheit über den von der Strafkammer\nangenommenen Schuldumfang ergibt sich auch daraus,\ndaß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das\nGericht die beiden erfolglosen Anfragen des Angeklagten als strafbaren Versuch gemäß § 176 Abs. 1\nStGB gewertet (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1974,\n5L5; BGH, Urteil vom 26. Januar 1965 - 5 StR 624/64)\noder außer Betracht gelassen hat.\n\nSchließlich begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nZwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer das\nVorzeigen des Films mit sodomitischen Sexualpraktiken\nstraferschwerend gewertet hat. Jedoch durfte sie aus\n\nfl\n\n\"seiner Position\" (UA Bl. 11) keinen Strafschärfungsgrund herleiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß\nsich aus der beruflichen Stellung des Angeklagten als\n\"Beamter beim Hessischen Innenministerium (Verfassungsschutz)\" für ihn besondere Pflichten ergeben hätten,\ndie im Hinblick auf diese Straftat Bedeutung hatten\nund deren Verletzung ihm strafschärfend angelastet\nwerden dürfte (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1981\n- 4 StR 550/81 mit Nachweisen = bei Holtz in MDR 1982,\n280).\n\nDagegen war die strafmildernde Berücksichtigung des\nUmstandes, daß der Angeklagte bei einer Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr seine Beamtenrechte verliert,\ngeboten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 235; 1981, 509; 1982, 419). Daß die Strafkammer diesen maßgeblichen Gesichtspunkt in den Strafzumessungserwägungen nicht erwähnt hat, begründet die\nBesorgnis, daß er übersehen wurde.\n\nDamit ist das Urteil auch zugunsten des Angeklagten\naufzuheben, ohne daß es der Erörterung der Verfahrensrügen bedürfte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin;\n\nSofern wiederum auch der Tatbestand des § 174\n(Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3) StGB als erfüllt angesehen\nwird, ist eine nähere Darlegung der das Erziehungsverhältnis begründenden Umstände geboten (vgl. hierzu\nBGHSt 1, 55; 19, 163; 21, 196; 22, 314, 315; BGH MDR\n\n1986, 333; BGH, Beschluß vom 3, Oktober 1961 -\n5 StR 271/61).\n\nDas Bestimmen eines Kindes oder eines Schutzbefohlenen zur Vornahme sexueller Handlungen (hier:\nAnwendung eines Massagestabes) vor dem Täter erfüllt lediglich den Tatbestand des § 176 Abs. 5\nNr. 2 oder des § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB).\n\nIm Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe\nvon mehr als einem Jahr und nicht mehr als zwei Jahren\nist die Entscheidung, ob Strafaussetzung gewährt oder\nversagt wird, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung\naller dafür maßgeblichen Umstände zu treffen (BGHSt\n29, 370; zum Merkmal der \"besonderen Umstände\" vgl.\nBGH NStZ 1984, 360; BGH, Beschluß vom 3. April 1986\n- 4 StR 151/86 mit Nachweisen),.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller, der sich in Urlaub\nbefindet, ist an der Unterschrift verhindert.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-30/2-str-165-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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