{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-23_2_StR_132_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-23","aktenzeichen":"2 StR 132/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 132/86 BESCHLUSS\n\n2) veL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYaıhia A aus St. AO. geboren am\nGE 1964 in NE (Marokko),\n\nwegen Raubes u. a.\n\nZ\n\n2. Y\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. April 1986 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n27. März 1985 wird das Verfahren gegen\nihn im Falle II 8 der Anklage 70 Js\n794/83 (Hähnchen Passage) gemäß 8 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen.\n\nVon der Auferlegung der verbleibenden gerichtlichen Kosten und Aus-\n\nlagen für das Rechtsmittel wird abgesehen, jedoch hat der Angeklagte\ninsoweit seine eigenen notwendigen\n\nAuslagen selbst zu tragen.\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in\nII 8 der Anklage 70 Js 794/83 geschilderten Tat nicht ver-\n\nurteilt, über diesen Anklagevorwurf aber auch nicht ausdrücklich auf andere Weise entschieden. Damit ist der\nAnklagevorwurf nicht erschöpfend behandelt worden. Der\nSenat stellt das Verfahren insoweit mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß 8 154 Abs. 2 StPO ein. Durch\ndiese Einstellung wird der Strafausspruch nicht berührt,\ndenn der im angefochtenen Urteil festgestellte Schuld-\n\numfang verringert sich hierdurch nicht.\n\n2. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-23/2-str-132-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-23/2-str-132-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.757034+00:00"}}