{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-16_2_StR_661_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-21","aktenzeichen":"2 StR 661/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In 18%\n\nStGB 1975 8 26\n\nZu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat\nin der Vorstellung des Anstifters.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja $?\n\nBGHSt: ja\n\nIn 18%\n\nStGB 1975 8 26\n\nZu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat\nin der Vorstellung des Anstifters.\n\nBGH, Urt. v. 21. April 1986 - 2 StR 661/85 - LG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 661/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang K HB zus Fo seboren am\net —\n\nwegen Hehlerei u. a.\n\nd7\n\n-2- £7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 16. April 1986 in der Sitzung vom\n\n21. April 1986, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEM =.: GUEMEEENEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n- in der Verhandlung vom\n16. April 1986 -,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 1. April 1985\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das vorbezeichnete Urteil\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in\nTateinheit mit Begünstigung und versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\n\nund ihn \"im übrigen\" freigesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft greift den\nTeilfreispruch nur insoweit an, als sie mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel, das auf die Sachbeschwerde\ngestützt ist, die Verurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung an einer (schweren) räuberischen Erpressung erstrebt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg, diejenige der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Der Angeklagte traf sich am 19. Februar 1983 mit\ndem Zeugen Andreas WB. der nach einem Streit mit\n\nseinem Vater unter Mitnahme eines Revolvers und eines\n\nPersonenkraftwagens das Elternhaus verlassen hatte, um\n\nins Ausland zu gehen. WEB erzähite dem Angeklagten,\n\ner wolle ins Ausland fliehen, weil er - was nicht zutraf -\neinen Türken angeschossen habe. Der Angeklagte fragte\nWEB. ob er Geld habe. Als “EB verneinte, schlug er\nihm vor, dann solle er doch das Auto oder die Waffe verkaufen, vo erklärte dazu, er wolle die Waffe behalten;\ndas Auto könne er nicht verkaufen, weil es nicht auf ihn\nzugelassen sei. Der Angeklagte hielt ihm entgegen, ohne\nGeld könne er nicht ins Ausland gehen, Er äußerte: \"Dann\nmüßtest Du eine Bank oder Tankstelle machen\". 7 antwortete darauf nicht. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung\nkam das Gespräch darauf, daß man Vo, falls er über ausreichend Geld verfüge, in ein südamerikanisches Land bringen und ihm falsche Papiere der entsprechenden Nationali-\n\ntät beschaffen könne. Die Papiere - so meinte der Angeklagte -\n\nwürden etwa 10.000 DM kosten. Der Angeklagte verabredete\nmit WEM ein weiteres Treffen für den 21. Februar 1983,\n12.00 Uhr. Am Vormittag dieses Tages überfiel N in\nBad VW die Zweigstelle der Kreissparkasse F EEE ;\ner bedrohte einen Bankangestellten mit dem Revolver,\nforderte ihn auf, Geld in seine Sporttasche zu füllen,\nund erbeutete auf diese Weise 39.775 DM.\n\n2. Das Landgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten\nwegen Anstiftung oder Beihilfe zu der von vB verübten\nschweren räuberischen Erpressung zu verurteilen. Was die\nAnstiftung anging, so vermochte es sich nicht davon zu\nüberzeugen, daß der Angeklagte durch seine Äußerung vom\n19. Februar 1983 den Tatentschluß nes hervorgerufen\n\nZe ßF\n\nhat. Im übrigen fehle es an den Voraussetzungen des Anstiftervorsatzes, da sich die Empfehlung des Angeklagten,\neuEEB müßte dann eine Bank oder Tankstelle \"machen\",\nnicht auf eine bestimmte Tat bezogen habe. Aus demselben\nGrunde scheitere auch die Annahme einer Beihilfe, da Gehilfe nur sei, wer die Haupttat in Kenntnis ihrer wesentlichen Merkmale fördere.\n\n3. a) Ob die Annahme der Strafkammer, es fehle bereits\nan einer ursächlichen Verknüpfung zwischen der Empfehlung\ndes Angeklagten und der von von verübten Tat, auf einer\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruht, kann offenbleiben; denn jedenfalls ist die vom Tatrichter zusätzlich gegebene Begründung, mit der er die Verurteilung\nwegen Anstiftung abgelehnt hat, rechtlich zutreffend.\n\nWas die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.\n\nDer Vorsatz des Anstifters muß sich auf eine bestimmte\nHaupttat beziehen. Welche Anforderungen dabei an die Bestimmtheit zu stellen sind, ist in Schrifttum und Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Übereinstimmung\nherrscht darüber, daß es nicht ausreicht, wenn der Wille\ndes Anstifters nur darauf gerichtet ist, den Täter ohne\nweitere Konkretisierung überhaupt zu strafbaren Handlungen oder zu Straftaten einer lediglich dem gesetzlichen\nTatbestand nach beschriebenen Art (z.B. Diebstählen) zu\nveranlassen (R6Rspr. 9, 107 f; RGSt 26, 361; 34, 327 f;\n\nv. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 48 Anm. 7; Schäfer in\nDalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren\n\n37. Aufl. § 48 StGB Anm. 2 a; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n§ 26 Rdn. 6; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\n\n§ 26 Rdn. 13; Roxin in LK StGB 10. Aufl. § 26 Rdn. 9\nund § 30 Rdn. 24; Baumann/Weber, Strafrecht AT 9. Aufl.\nSs. 563). Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht\nentschieden; denn hier hat sich der Angeklagte nicht\ndarauf beschränkt, dem Täter überhaupt eine Straftat\nanzusinnen; auch hat er sich nicht damit begnügt, den\nzu verwirklichenden Deliktstatbestand (schwerer Raub\noder schwere räuberische Erpressung) erkennbar zu\nmachen: vielmehr waren in seinem Vorschlag bereits die\nin Frage kommenden Tatobjekte nach allgemeinen Artmerkmalen (\"Bank oder Tankstelle\") festgelegt. Darin besteht\ndie Besonderheit, die den gegebenen Sachverhalt aus der\nReihe der - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich entschiedenen Fälle heraushebt.\n\nAn der Bestimmtheit der Tat fehlt es aber auch dann,\nwenn diese nur nach der Gattung der in Betracht kommenden Tatobjekte umrissen ist. Zum gegenteiligen Ergebnis\nwürde allerdings die von Roxin vertretene Auffassung\nführen. Danach soll es genügen, wenn in der Vorstellung\ndes Anstifters außer einem bestimmten Tatbestand die\n\"wesentlichen Dimensionen des Unrechts\" fixiert sind,\nwie sie sich \"durch Auslegung des Verhaltens des Anstifters aus dem Gesamtbild der Anstiftungssituation\"\nergeben. Nach diesen Kriterium ist beispielsweise die\nAufforderung, der andere möge seinen Lebensunterhalt\ndurch Diebstähle bestreiten oder sich das Geld durch\nDiebstähle beschaffen, hinreichend bestimmt, wenn nur\ndie Größenordnung der Beträge zwischen den Beteiligten\neinigermaßen feststeht (Roxin in LK StGB 10. Aufl.\n\n8 26 Rdn. 9; auch 8 30 Rdn. 24; ders. in JA 1979,\n169, 172). Diese Voraussetzungen lägen hier vor.\n\nSF\n\nIndessen kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.\nSie wird der gesetzlichen Qualifizierung der Beziehung\nzwischen Anstifterverhalten und Haupttat als Teilnahme\nnicht gerecht; denn der Bezugsgegenstand der Anstiftung ist hiernach nicht mehr eine konkret-individualisierbare Tat, an der sich der Anstifter durch Herbeiführung des Tatentschlusses beteiligt, sondern die\ngenerell-abstrakte \"Dimension des Unrechts\", das in\nihr zum Ausdruck kommt. Damit wird die Verknüpfung\nzwischen Anstiftung und Haupttat aber so weit gelockert,\ndaß die strafrechtliche Haftung des Anstifters für die\nTat auch in Fällen Platz greift, in denen seine Strafwürdigkeit zweifelhaft ist und seine Gleichstellung\nmit dem Täter (§§ 26 StGB) keine Rechtfertigung mehr zu\nfinden vermag..\n\nDer Vorsatz des Anstifters muß sich auf die Ausführung\neiner zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren\nwesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat\nbeziehen (R6St 34, 327 f; OGHSt 2, 23, 32; Kohlrausch/\nLange, StGB 43. Aufl. 8 48 Anm. VII; Samson in SK StGB\n3. Aufl. 8 26 Rdn. 7; Dreher/Tröndle aa0 8 357 Rdn. 6;\nWessels, Strafrecht AT 15. Aufl. S. 156; vgl. auch\nJakobs, Strafrecht AT 1983, S. 553 f, der wohl sachlich\nnichts anders meint, wenn er fordert, daß derjenige, der\nals Anstifter haften solle, \"den Rahmen und die Maximen\nzur Konkretisierung von Opfer L Tatobjekt 7, Mittel, Ort\nund Zeit innerhalb des Rahmens\" kennen müsse). Da der\nAnstifter für die Tat des Angestifteten ebenso wie dieser\nselbst einstehen muß, ist zu verlangen, daß die Tat nicht\n\nnur nach Tatbestandstypus und allgemeinen Gattungsmerkmalen des Tatobjekts festgelegt ist, sondern in der\nVorstellung des Anstifters in ihrem tatsächlichen,\nfreilich noch nicht bis \"ins Detail\" ausgeführten Bild\nals wenigstens umrißhaft individualisiertes Geschehen\nerscheint (vgl. Welzel, Strafrecht 11. Aufl. S. 117:\n\"Die Anstiftung muß nach Tat und Täter individualisiert\nsein\"; Stratenwerth, Strafrecht AT I 3. Aufl. Rdn. 886,\n888: \"Kenntnis der für den konkreten Unrechtsgehalt der\nTat maßgebenden Begehungsweise in ihren Grundzügen\";\nSchmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 553: \"Konkreti-\n\nsierung auf eine bestimmte Tatmöglichkeit\"),\n\nDie Erklärung des Angeklagten, WE müßte eine \"Bank\noder Tankstelle machen\", genügt diesen Anforderungen nicht.\nSie bezog sich nicht auf eine konkrete Tat, sondern auf\neine gattungsmäßig beschriebene Mehrzahl gleichartiger\nTatmöglichkeiten. Die Beschränkung der Tatobjekte auf\nBanken oder Tankstellen reichte nicht aus, um die Haupttat als individualisierbares Geschehen hervortreten zu\nlassen. Das Tatbild, wie es in der Vorstellung des Angeklagten vorhanden war, blieb in Ermangelung individualisierender Merkmale (Objekt, Ort, Zeit und sonstige Umstände\nder Tatausführung) unbestimmt. Es verhält sich hier ebenso\nwie in dem von Preisendanz (StGB 30. Aufl. § 30 Anm. 3 b)\ngebildeten und in gleicher Weise beurteilten Fall, daß\njemand dem Täter den allgemein gehaltenen Rat gibt, er\nmöge doch einen Bankraub mit Geiselnahme verüben. Aus\nGründen, die sich mit der hier vertretenen Auffassung\ndecken, hat das Reichsgericht in einer früheren Ent-\n\n- 10 - SF\n\nscheidung keine Anstiftung einer Dienstmagd zur Unterschlagung des Markterlöses darin gefunden, daß ihr erklärt worden war, sie sei dumm, daß sie die Gelegenheit\nnicht benutze und \"sich heimlich Geld mache\"; diese\nÄußerung - so das Reichsgericht - habe sich nicht auf\neine bestimmte Handlung bezogen, sondern nur \"im allgemeinen eine Anweisung\" zu künftigem Verhalten dargestellt (R6St 1, 110).\n\nDem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß\nder Anstifter die zu begehende Tat nicht in allen Einzelheiten ihrer konkreten Ausführung in sein Bewußtsein aufgenommen zu haben braucht (RGRspr. 9, 107 f; RGSt 26,\n361, 363; 34, 327; BGHSt 6, 359, 362; 15, 276; BGH, Urteil vom 2. September 1969 - 1 StR 280/69; BGH MDR 1960,\n595; OGHSt 2, 23, 32; OLG Hamburg MDR 1948, 368 mit Anm.\nKuhn; OLG Köln NJW 1951, 612 f; BayObLG NJW 1954, 1257 f;\nv. Olshausen, Kohlrausch/Lange, Cramer, Baumann/Weber,\nSchmidhäuser, jeweils aa0; ebenso Maurach/Gössel/Zipf,\nStrafrecht AT 2, 6. Aufl. S. 304 Rdn. 17). Denn dieser\nGrundsatz besagt nur, daß je nach Beschaffenheit des\nFalles einzelne der zur Tatindividualisierung tauglichen\nMerkmale fehlen können, ohne daß deshalb schon die Bestimmtheit der Haupttat entfiele, nicht aber, daß sie\nüberhaupt und in ihrer Gesamtheit entbehrlich wären,\nalso keines von ihnen vorliegen müsse (diesem Mißverständnis erliegt aber Jescheck, Strafrecht AT 3. Aufl.\n\nS. 560; gegen ihn mit Recht: Jakobs aaO Fußn. 46). Damit würde das Erfordernis der Bestimmtheit derart ausgehöhlt, daß es seine Funktion, die strafrechtliche Haftung\n\ndes Anstifters zu legitimieren, gleichzeitig aber auch\n\nzu begrenzen, nicht mehr erfüllen könnte. Welche zur Tatindividualisierung tauglichen Merkmale jeweils erforderlich sind, entzieht sich einer generell-abstrakten Bestimmung und kann nur nach den jeweiligen Umständen\n\ndes Einzelfalles entschieden werden. Der Vorsatz des\nAnstifters muß aber, ohne sämtliche Einzelheiten der\nauszuführenden Haupttat schon zu erfassen, jedenfalls\nsoviel von den sie kennzeichnenden Merkmalen enthalten,\ndaß die Tat selbst als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar ist. Da es hieran fehlt, ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren\nräuberischen Erpressung mit Recht unterblieben.\n\nb) Auch eine Beihilfe zu dieser Tat hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dabei braucht\nnicht erörtert zu werden, ob an den Gehilfenvorsatz,\nwas die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, geringere\nAnforderungen zu stellen sind, als sie für den Vorsatz\ndes Anstifters gelten. Ebensowenig kommt es im vorliegenden Fall darauf an, in welcher Weise die psychische Beihilfe von der Anstiftung abgegrenzt werden muß. Die Bejahung des Gehilfenvorsatzes scheitert hier jedenfalls\ndaran, daß es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage\nfür die Annahme fehlt, der Angeklagte habe mit dem - sei\nes auch nur bedingten - Willen gehandelt, die in Rede\nstehende Haupttat zu fördern.\n\nZur inneren Einstellung, aus der heraus der Angeklagte\ngegenüber Weg ie Äußerung tat \"dann müßtest Du eine\nBank oder Tankstelle machen\", hat das Landgericht, die\n\n- 12 - [7\n\nFeststellungen zum objektiven Hergang insoweit ergänzend,\nim Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung folgendes\nausgeführt (UA S. 53):\n\n\"Der Angeklagte wollte dem Zeugen bei der Flucht\nbehilflich sein. Wie der Zeuge sich das Geld\ndazu beschaffen würde, ob durch den zunächst\nvorgeschlagenen Verkauf von Auto oder Waffe,\nirgendeine sonst legale Geldbeschaffungsaktion\noder durch eine Straftat, sollte Sache des\nZeugen sein und war dem Angeklagten gleichgültig. Hiervon war zumindest mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen. Es hätte\nebensogut aus seiner Sicht wie der dann ausgeführte Sparkassenüberfall ein Diebstahl - etwa\nder Griff in die väöterliche Firmenkasse -, ein\nsonstiges Delikt oder aber ein legales Geschäft\nzu(r) Beschaffung der nötigen Mittel dienen\nkönnen\".\n\nAngesichts dieser tatsächlichen Würdigung, die ihrerseits\nkeinen Rechtsfehler erkennen läßt, bleibt die zugunsten\ndes Angeklagten zu unterstellende Möglichkeit offen, daß\ner den Hinweis auf einen Bank- oder Tankstellenüberfall\nals Mittel zur Geldbeschaffung nicht in dem Bewußtsein\nund mit dem - auch nur bedingten - Willen gab, schon dadurch eine derartige Tat Ws zu fördern. Für einen\nsolchen Förderungswillen bieten die Feststellungen keine\nhinreichende Grundlage.\n\nc) Das Landgericht hat den Angeklagten \"im übrigen\"\nfreigesprochen. Dieser Teilfreispruch, der sich nach\nden Urteilsgründen auf den Vorwurf der Teilnahme an\neiner anderen Straftat bezieht (UA S. 49 f), muß\n- ohne daß insoweit eine formelle Änderung des\n\n- 13 -\n\nUrteilstenors vonnöten wäre - sachlich auf den Tatvorwurf\nder Beteiligung an der von Wagner verübten schweren räuberischen Erpressung erstreckt werden. Daß der Angeklagte\nvon diesem Vorwurf nicht freigesprochen worden ist, beruht ersichtlich darauf, daß die Strafkammer in dem\nSachverhalt, den die zugelassene Anklage unter Nr. 2\n\ndes Anklagesatzes schildert (Bd. V B1. 741, 743 d.A.),\nzwarnicht die von der Staatsanwaltschaft angenommene Anstiftung, aber eine andere Straftat, nämlich eine sich\n\nan den Sparkassenüberfall Wagners anschließende Hehlerei\nin Tateinheit mit Begünstigung und versuchter Strafvereitelung, gefunden hat. Diese Straftat stand aber zu\n\nder dem Angeklagten vorgeworfenen Anstiftung im Verhältnis der Tatmehrheit (BGHSt 22, 206). Wenn - wie hier -\ndie Anklage ein Geschehen zur Aburteilung stellt, das\nnach dem vorgetragenen Sachverhalt zwei selbständige\nStraftaten umfaßt, so bedarf es, wenn nur eine dieser\nTaten nachgewiesen wird, hinsichtlich der anderen eines\nTeilfreispruchs. Der Fall liegt ebenso, wie wenn bereits\nin der Anklage selbst beide Straftaten als solche gekennzeichnet worden wären oder die zugelassene Anklage das\nVerhältnis zwischen ihnen zu Unrecht als Tateinheit bewertet hätte (zu diesem Fall: BGH, Beschluß vom 21. September 1983 - 3 StR 224/83 (S); Kleinknecht/Meyer, StPO\n37. Aufl. 8 260 Rdn. 11; Hürxthal in KK StPO 8 260\n\nRdn. 19).\n\nDie hiernach gebotene und vom Senat vorgenommene\nErweiterung des Teilfreispruchs wirkt sich auch auf\ndie Kostenentscheidung aus; Soweit der Staatskasse\nVerfahrenskosten und notwendige Auslagen des Ange-\n\n= 7\n\nklagten auferlegt worden sind, gilt dies nunmehr nach Maßgabe des erweiterten Teilfreispruchs, ohne daß dies im Ur-\n\nteilstenor besonders zum Ausdruck gebracht werden müßte.\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten\n\n1. Der Angeklagte traf sich am 21. Februar 1983 mit\nWB auf der B-Ebene der Hauptwache in Frankfurt am\nMain. Wagner hatte die Beute aus dem Banküberfall in\neinem Schließfach deponiert; er unterrichtete den Angeklagten darüber und gab ihm den Schlüssel zu jenem Schließfach, in dem sich der Schlüssel zu einem weiteren, zur Aufbewahrung der Beute benutzten Schließfach befand. Der Angeklagte entnahm diesem Schließfach die Plastiktüte mit dem\nerbeuteten Geld, der Tatwaffe und der Munition. Das Geld\nsollte teilweise zur Deckung der mit der Flucht Wagners\nentstehenden Unkosten dienen, teilweise der die Flucht\nbewerkstelligenden \"Organisation\" zugutekommen, ein\nwesentlicher Teil seines Werts in irgendeiner Form NEE\nselbst wieder zufließen. Der Angeklagte ließ durch seinen\nSohn einen Personenkraftwagen anmieten, verbarg Wagner\nfür eine Nacht in seiner Gartenhütte, holte ihn am nächsten\nMorgen ab, brachte ihn nach Eberbach, gab ihm 1.570 Schweizer\nFranken, nannte ihm eine \"Anlaufstelle\" in der Schweiz und\nvermittelte ihm auch für die folgende Nacht eine Unterkunft.\nAm 23. Februar 1983 wurden sowohl WEB 21s auch der Angeklagte festgenommen.\n\n- 15 -\n\n2. Der Schuldspruch wegen Hehlerei in Tateinheit mit\nBegünstigung und versuchter Strafvereitelung hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Verfahrensbeschwerden des Angeklagten dringen\n\nnicht durch.\n\na) Die Rüge, ein gegen den Strafkammervorsitzenden\ngerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit sei zu Unrecht verworfen worden (§ 338\nNr. 3 StPO), ist offensichtlich unbegründet (8 349\nAbs. 2 StPO).\n\nb) Keinen Erfolg hat auch die Rüge, das angefochtene\nUrteil beruhe auf einem Verstoß gegen 8 136 a StPO.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung stützt sich die Strafkammer unter anderem auch auf die Zeugenaussage des\nKriminalbeamten Ag, der Angaben über eine nichtförnmliche Vernehmung (\"Überhörung\") des Angeklagten gemacht\nhatte. Diese Angaben des Zeugen werden im Urteil wie\nfolgt mitgeteilt (UA S. 25 f):\n\n\"Der Angeklagte habe bestritten, zum Zeitpunkt\ndes Treffens\" (am 21. Februar 1983 mit W )\n\"etwas von dem Bankraub gewußt zu haben. Nac\ndem Zweck seines Aufenthalts in der B-Ebene\ngefragt, habe er mehrfach von sich aus geäußert,\n'was fragt ihr denn, ihr habt doch alles gesehen, da sind doch Kameras!' ... Die unrichtige\nVermutung des Angeklagten ..., die Schließfächer seien per Kameras überwacht worden, habe\nman aufgegriffen, ihm vorgehalten und gesagt,\n\n- 16 - f7\n\ner sei dort per Kamera beobachtet worden. Daraufhin habe KB\" (der Angeklagte) \"zugegeben, bei\nder Gelegenheit aus einem Schließfach eine Plastiktüte geholt zu haben.\"\n\nDie Revision erblickt in dem hier geschilderten Verhalten\nder Vernehmungsbeamten einen Verstoß gegen 8 136 a Abs. 1\nSatz 1 StPO: sie hätten den Irrtum des Angeklagten, er\n\nsei auf der B-Ebene der Frankfurter Hauptwache mit Kameras\nüberwacht worden, nicht nur ausgenutzt, sondern aufrechterhalten und durch einen Vorhalt verstärkt, sich damit\nalso des verbotenen Mittels der Täuschung bedient.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\n8 136 a StPO begründet keine Verpflichtung, Irrtümer\ndes Vernommenen über Tatsachen zu verhindern oder aufzuklären. Der Vernehmende darf zwar einen solchen Irrtum\nnicht verstärken, ausweiten oder vertiefen, wohl aber\nihn ausnutzen (Boujong in KK StPO 8 136 a Rdn. 22;\n\nHanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 136 a Rdn. 38,\njeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nNichts anderes haben die Vernehmungsbeamten im vorliegenden Falle getan. Sie haben den Irrtum des Angeklagten darüber, daß die Polizei mit den - in Wirklichkeit nicht installierten - Kameras \"doch alles gesehen\"\nhabe, nicht verstärkt, ausgeweitet oder vertieft, sondern nur ausgenutzt. Der Vorhalt, er, der Angeklagte,\nsei dort per Kamera beobachtet worden, ging nicht über\ndas hinaus, was der Angeklagte selbst schon als seine\nVorstellung zum Ausdruck gebracht hatte.\n\n- 17 -\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist der\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\n3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nInsoweit greift von den hierzu erhobenen Verfahrensbeschwerden jedenfalls die Rüge fehlerhafter Ablehnung\neines Beweisamtrags durch.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte im Rahmen\nseines Schlußvortrags hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte\nauf Grund einer hirnorganischen Störung sowie wegen\nsonstiger psychischer Beeinträchtigung infolge seiner\nschweren Krebserkrankung zur Tatzeit vermindert schuldfähig gewesen sei.\n\nDie Strafkammer hat in den Urteilsgründen hierzu\nausgeführt, weder das Verhalten des Angeklagten im\nProzeß noch dasjenige im Rahmen des festgestellten\nSachverhalts habe irgendwelche Anhaltspunkte für die\nEinschränkung seiner Schuldfähigkeit erbracht. Deshalb\nhabe es sich \"erübrigt\", dem Hilfsbeweisamtrag nachzugehen. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB fehlten jegliche Anknüpfungstatsachen. Im Anschluß\ndaran wird auf ein amtsärztliches, die Darmkrebserkrankung des Angeklagten betreffendes Gutachten vom 17. September 1984 und eine schriftliche Mitteilung des Neurologen und Psychiaters Dr. TE vom 26. Februar 1985 Bezug genommen. Diese Mitteilung, die in den Urteilsgrün-\n\n2 62\n\nden ihrem Inhalte nach, von dem Beschwerdeführer im\nWortlaut wiedergegeben wird, lautet in ihren wesentlichen Teilen wie folgt:\n\n\"Herr KB wurde hier am 21.01.85 neurologisch\nuntersucht, ohne daß sich irgendwelche gravierende Erkankungen aus meiner Sicht ergeben hätten.\nEs handelt sich um einen vasomotorischen Kopfschmerz. Herr K. ist voll verhandlungs- und vernehmungsfähig.\"\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags entsprach nicht dem\nGesetz. Ein Ablehnungsgrund nach 8 244 Abs. 3 StPO lag\nnicht vor. Mit dem Hinweis auf den Mangel an \"Anhaltspunkten\" und \"Anknüpfungstatsachen\" hat die Strafkammer\nnicht darauf abgestellt, daß der Sachverständige hier\n\nein völlig ungeeignetes Beweismittel sei, weil ihm die\n\nzur Begutachtung notwendige Grundlage fehle und auch\n\nnicht beschafft werden könne; sie hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß sie von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt sei und sich auch von\nder beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens\nkein Ergebnis verspreche, das diese Überzeugung erschüttern\nkönne. Mit dieser Begründung, die eine unzulässige Vorwegnahme des zu erwartenden Beweisergebnisses enthält, durfte\nder Antrag aber nicht abgelehnt werden. Auch 8 244 Abs. 4\nSatz 1 StPO bot hierfür keine Rechtsgrundlage. Die Strafkammer hat nicht dargetan, daß sie selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten verfüge. Diese Sachkunde konnte sie sich insbesondere nicht aus der Mitteilung des Neurologen und\nPsychiaters Dr. Tg verschafft haben; denn diese Mitteilung basierte lediglich auf einer neurologischen\n\n- 19 -\n\nUntersuchung des Angeklagten und galt im übrigen ausschließlich der Frage seiner etwaigen Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit. Die Mitteilung war auch kein \"Erstgutachten\"\n\nim Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, das die Strafkamnmer\ndazu ermächtigt hätte, hieraus die Überzeugung von der\nuneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu gewinnen und, da mithin das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei, die Anhörung eines \"weiteren\"\nSachverständigen abzulehnen. Denn zum einen enthielt die\nMitteilung keine Stellungnahme zur Frage der Schuldfähigkeit, zum anderen war sie - ihrer Form nach - nur der Verwertung im Freibeweisverfahren zugänglich.\n\nDa bereits die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Beweisamtrags durchdringt, bedürfen die in diesem Zusammenhang\nweiter erhobenen Verfahrensbeschwerden keiner Erörterung\nmehr; insbesondere kann offenbleiben, ob auch die Aufklärungsrüge (8 244 Abs. 2 StPO) begründet wäre.\n\n- 20 - 87\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß in früheren Verfahren der psychiatrische\nSachverständige Dr. RER den Angeklagten auf seine\nSchuldfähigkeit untersucht und begutachtet hatte (vgl.\nBl. 161 f der Akten 50/4 KLs 71 der Staatsanwaltschaft\nFrankfurt am Main und S. 16 des Urteils der 14. großen\nStrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n16. Mai 1980 - 4 Js 740/77 = Bd. II Bl. 319 der Akten\ndes vorliegenden Verfahrens). Das könnte dafür sprechen,\ndenselben Sachverständigen auch in diesem Verfahren ZUZU-\nziehen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-21/2-str-661-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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