{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-11_2_StR_121_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-11","aktenzeichen":"2 StR 121/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Se\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 121/86 BESCHLUSS\n\nLT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kürschner Petros GC Eh c,: \"ob\nGE. geboren am ED 1348 in EEE (Albanien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Heroin\n\n2 db\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1986\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 16. Oktober 1985 im Ausspruch über die Einziehung asservierter\nGegenstände mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und \"die unter den Nr. 3373/85\nund 3812/85 asservierten Gegenstände\" eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Ein-\n\nziehungsanordnung richtet; im übrigen ist es im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jene Maßnahme kann keinen\nBestand haben. Weder im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zu diesem noch in den Urteilsgründen\nwerden die Gegenstände aufgezählt, auf die sich die\nAnordnung erstrecken soll. Damit ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht auch\ninsoweit rechtsfehlerfrei entschieden hat.\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-11/2-str-121-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-11/2-str-121-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.291592+00:00"}}