{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-09_2_StR_161_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-09","aktenzeichen":"2 StR 161/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 161/86 BESCHLUSS\n\nIyEt\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Armin Peter 1 (u aus : Wn- > GE.\ndort geboren am EB ı>41,\n\nwegen Betruges\n\n47\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1986\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 13. Dezember 1985 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nverurteilt.\n\nSeine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer lastet dem Angeklagten an, den Zeugen\n1 durch Täuschung über seine Erfüllungsbereitschaft\nzum Abschluß zweier Verträge veranlaßt zu haben, nach denen\nKOEEEE für ihn gegen Entgelt zunächst fünf und später sechs\nTraberfohlen aufziehen sollte. Dem Zeugen KGB sei durch\nVertragsschluß und Vertragserfüllung ein Schaden in Höhe von\ninsgesamt 88.700 DM entstanden, der sich aus einer Kautionszahlung in Höhe von 27.500 DM und den Futterkosten für die\nTiere bis Anfang Juni 1985 ergebe.\n\nDiese Schadensberechnung wird nicht in vollem Umfang\n\ndurch die bisherigen Feststellungen getragen.\n\nNach dem zweiten Vertrag vom 2. Januar 1982 sollte\nKOEER die Fohlen lediglich 12 Monate lang aufziehen. Noch\nim Jahre 1982 wurden die Tiere dem Zeugen übereignet, dieser\nerhielt fünf Fohlenscheine und wurde beim Hauptverband für\n\nTraber-Zucht- und Rennen e.V. als Eigentümer eingetragen.\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, daß die Übereignung\nder Pferde nur zum Schein erfolgte und KB die Tiere\nweiter für den Angeklagten betreute, so läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen, daß er hierzu durch\n\nTäuschungshandlungen des Angeklagten veranlaßt worden ist.\n\nDer Angeklagte zahlte bis Ende 1982 lediglich 3.000 DM,\nobgleich er allein für die Aufzucht von fünf Fohlen aus dem\nersten Vertrag im Jahre 1981 noch 18.000 DM schuldete und\nauch die Kaution von 27.500 DM noch nicht zurückgezahlt hatte.\nKO wußte danach, daß der Angeklagte seine vertraglichen\nVerpflichtungen nicht erfüllte. Er war seinerseits auch nicht\nverpflichtet, die Tiere über die vertraglich vereinbarte\nZeit hinaus weiter zu betreuen. Er hätte sie unter Umständen\nsogar verwerten können, um seine Forderung ganz oder zumindest\nteilweise zu realisieren. Was ihn statt dessen dazu veranlaßte,\ndie Pferde trotz einer offenen Forderung von mehr als 60.000 DM\nüber das Jahr 1982 hinaus bis Juni 1985 zu betreuen, diese\ndann an den Angeklagten herauszugeben und ihm sogar das notarielle Schuldanerkenntnis über 94.700 DM wieder zu überlassen, macht\n\n4- 23\n\ndas Urteil nicht deutlich. Auch die insoweit nur pauschalen\nAusführungen hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung reichen\nnicht aus (UA S. 32).\n\nDaß KGB den Angeklagten auch Ende des Jahres 1982\nnoch für einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Geschäftspartner hielt und deswegen weitere Vorleistungen erbrachte,\n\nerscheint nach den bisherigen Feststellungen ausgeschlossen.\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-09/2-str-161-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-09/2-str-161-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.076262+00:00"}}