{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-09_2_StR_133_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-09","aktenzeichen":"2 StR 133/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"12\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 133/86 BESCHLUSS\n\n9.V8e\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Walter KH aus NEE, geboren am\nGEEE 1950 in Le,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nSer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 7. November 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, führt\nauf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Strafkammer hat in beiden Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 178 Abs. 2\nund § 177 Abs. 2 StGB verneint, weil schon die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen ein\nAbweichen vom Regelstrafrahmen verbieten; die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtfertige\nkeine andere Beurteilung (UA S. 14/15, 16/17).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein minder schwerer Fall dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Bei der\nPrüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen,\ndie für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit\nin Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das\nerfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden\nund entlastenden Umstände; denn nur dadurch kann das\nGesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung\nder Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom\n16. November 1978 - 4 StR 373/78 - jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nDiesen Anforderungen ist das Landgericht mit der\noben wiedergegebenen, nur auf das Tatgeschehen und die\nSchuldfähigkeit eingehenden Begründung nicht gerecht\ngeworden. Ein Sachverhalt, in dem die Annahme eines\nminder schweren Falles so fern liegt, daß auf eine\n\neingehendere Begründung verzichtet werden könnte, ist\nnicht gegeben. Denn die Strafkammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne eine Vielzahl strafmildernder Gesichtspunkte berücksichtigt.\n\nDas Landgericht hat maßvolle Strafen verhängt.\nDer Senat vermag gleichwohl nicht auszuschließen,\ndaß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Entscheidung zur Frage minder schwerer Fälle und die\nBemessung der Strafen ausgewirkt hat. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat daher keinen Bestand.\n\nIm Hinblick auf die festgestellten Vorstrafen\n(UA S. 3 und 4) wird der neu entscheidende Tatrichter\n\nwiesen.\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-09/2-str-133-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-09/2-str-133-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.058098+00:00"}}